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Anti-Stress-Verordnung – Eine Initiative der IG Metall<br />
Der Autor<br />
Hans-Peter<br />
Kern<br />
ist Betriebsrat<br />
bei Bosch<br />
Reutlingen<br />
und alternierender<br />
Vorsitzender<br />
des<br />
Vorstands<br />
der BG<br />
ETEM.<br />
sen, weil sie im § 5 Arbeitsschutzgesetz<br />
nicht ausdrücklich genannt<br />
werden. Erst in langwierigen Verhandlungen<br />
oder sogar Einigungsstellenverfahren<br />
ist das Thema psychische<br />
Fehlbelastungen in den Gefährdungsbeurteilungen<br />
unterzubringen. Bis<br />
es dann im Betrieb zu konkreten<br />
Verbesserungsmaßnahmen kommt,<br />
können durchaus Jahre vergehen. Das<br />
ist nicht im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes,<br />
und es ist zum Nachteil der<br />
Kolleginnen und Kollegen.<br />
Ich habe das im eigenen Betrieb erleben<br />
müssen. Unser Betriebsrat hatte<br />
nämlich darauf gedrängt, die psychischen<br />
Belastungen am Arbeitsplatz<br />
in einer Gefährdungsbeurteilung zu<br />
erfassen. Das Management hingegen<br />
wählte eine Blockadehaltung und argumentierte<br />
u. a. damit, psychische<br />
Belastungen seien im Arbeitsschutzgesetz<br />
ja gar nicht genannt. So mussten<br />
wir über zwei Jahre verhandeln<br />
und konnten trotz aller Hartnäckigkeit<br />
diese Verhandlungen letztlich nicht<br />
zufriedenstellend abschließen. Unsere<br />
Erfahrung dabei: Wenn der Arbeitgeber<br />
hinsichtlich der psychischen<br />
Belastungen mauert, kann er sich die<br />
doch recht ungenauen und sehr allgemein<br />
gehaltenen Formulierungen des<br />
Arbeitsschutzgesetzes, z. B. im § 5,<br />
zunutze machen. Das lässt sich zwar<br />
überwinden, aber das kann ein langer<br />
Konflikt werden. Denn im § 5 sind<br />
zwar die physikalischen, chemischen<br />
und biologischen Einwirkungen auf<br />
die Gesundheit genannt, nicht aber<br />
die psychischen Einwirkungen. Dass<br />
diese auch gemeint sind, erschließt<br />
sich nur indirekt. Das zu klären kann<br />
für einen Betriebsrat eine aufwändige<br />
Sache werden, und so war das auch<br />
bei uns.<br />
Aber nicht nur eine Präzisierung des<br />
Arbeitsschutzgesetzes selbst wäre<br />
hilfreich. Die dort genannten Unterpunkte<br />
– z. B. die Beachtung der Arbeitsabläufe,<br />
der Arbeits- und Fertigungsverfahren<br />
usw., also im Grunde<br />
die gesamte Arbeitsorganisation oder<br />
auch die Gestaltung der Arbeitszeit<br />
sind ja nur Stichworte. Der betrieblichen<br />
Praxis wäre sehr geholfen,<br />
wenn in einem untergesetzlichen<br />
Regelwerk genauer und detaillierter<br />
ausgeführt wäre, was genau denn da<br />
untersucht und beachtet werden soll<br />
und welche konkreten Gestaltungsanforderungen<br />
sich daraus ergeben<br />
könnten. Zwar nennt z. B. die noch<br />
recht neue Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung<br />
der Gemeinsamen Deut-<br />
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