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Anti-Stress-Verordnung – Eine Initiative der IG Metall<br />

Der Autor<br />

Hans-Peter<br />

Kern<br />

ist Betriebsrat<br />

bei Bosch<br />

Reutlingen<br />

und alternierender<br />

Vorsitzender<br />

des<br />

Vorstands<br />

der BG<br />

ETEM.<br />

sen, weil sie im § 5 Arbeitsschutzgesetz<br />

nicht ausdrücklich genannt<br />

werden. Erst in langwierigen Verhandlungen<br />

oder sogar Einigungsstellenverfahren<br />

ist das Thema psychische<br />

Fehlbelastungen in den Gefährdungsbeurteilungen<br />

unterzubringen. Bis<br />

es dann im Betrieb zu konkreten<br />

Verbesserungsmaßnahmen kommt,<br />

können durchaus Jahre vergehen. Das<br />

ist nicht im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes,<br />

und es ist zum Nachteil der<br />

Kolleginnen und Kollegen.<br />

Ich habe das im eigenen Betrieb erleben<br />

müssen. Unser Betriebsrat hatte<br />

nämlich darauf gedrängt, die psychischen<br />

Belastungen am Arbeitsplatz<br />

in einer Gefährdungsbeurteilung zu<br />

erfassen. Das Management hingegen<br />

wählte eine Blockadehaltung und argumentierte<br />

u. a. damit, psychische<br />

Belastungen seien im Arbeitsschutzgesetz<br />

ja gar nicht genannt. So mussten<br />

wir über zwei Jahre verhandeln<br />

und konnten trotz aller Hartnäckigkeit<br />

diese Verhandlungen letztlich nicht<br />

zufriedenstellend abschließen. Unsere<br />

Erfahrung dabei: Wenn der Arbeitgeber<br />

hinsichtlich der psychischen<br />

Belastungen mauert, kann er sich die<br />

doch recht ungenauen und sehr allgemein<br />

gehaltenen Formulierungen des<br />

Arbeitsschutzgesetzes, z. B. im § 5,<br />

zunutze machen. Das lässt sich zwar<br />

überwinden, aber das kann ein langer<br />

Konflikt werden. Denn im § 5 sind<br />

zwar die physikalischen, chemischen<br />

und biologischen Einwirkungen auf<br />

die Gesundheit genannt, nicht aber<br />

die psychischen Einwirkungen. Dass<br />

diese auch gemeint sind, erschließt<br />

sich nur indirekt. Das zu klären kann<br />

für einen Betriebsrat eine aufwändige<br />

Sache werden, und so war das auch<br />

bei uns.<br />

Aber nicht nur eine Präzisierung des<br />

Arbeitsschutzgesetzes selbst wäre<br />

hilfreich. Die dort genannten Unterpunkte<br />

– z. B. die Beachtung der Arbeitsabläufe,<br />

der Arbeits- und Fertigungsverfahren<br />

usw., also im Grunde<br />

die gesamte Arbeitsorganisation oder<br />

auch die Gestaltung der Arbeitszeit<br />

sind ja nur Stichworte. Der betrieblichen<br />

Praxis wäre sehr geholfen,<br />

wenn in einem untergesetzlichen<br />

Regelwerk genauer und detaillierter<br />

ausgeführt wäre, was genau denn da<br />

untersucht und beachtet werden soll<br />

und welche konkreten Gestaltungsanforderungen<br />

sich daraus ergeben<br />

könnten. Zwar nennt z. B. die noch<br />

recht neue Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung<br />

der Gemeinsamen Deut-<br />

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