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I Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit<br />

Arbeitsbelastung zu beurteilen. 1 Die Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen<br />

sind so zu gestalten, dass sie der Gesundheit und dem Wohlbefinden<br />

der Beschäftigten zuträglich sind und die Arbeitsausführung begünstigen. Bei<br />

der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Maßnahmen gemäß den<br />

§§ 3 und 4 dieser Verordnung sind insbesondere die Anforderungen aus den<br />

Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.<br />

Gefährdungsfaktor:<br />

Arbeitsplatz-<br />

und<br />

Arbeitsumgebungsbedingungen<br />

(2) Die Informationsaufnahme und -verarbeitung sowie die zum Erzielen des<br />

geforderten Arbeitsergebnisses notwendige Kommunikation darf nicht durch<br />

ungünstige Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(3) Erschwernisse bei der Arbeitsausführung durch unzureichend gestaltete Arbeitsmittel<br />

oder ungünstige Körperhaltungen sind zu vermeiden.<br />

(4) Beurteilungskriterien und Gestaltungsmaßgaben für die Ausgestaltung der<br />

Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen sind insbesondere:<br />

1. geringer Schalldruckpegel<br />

2. gesundheitsverträgliches Raumklima<br />

3. ausreichendes Tageslicht und angemessene künstliche Beleuchtung<br />

4. Vermeiden eintöniger, gleichförmiger Umgebungsbedingungen<br />

5. ausreichende Raumabmessungen<br />

6. ergonomisch gestaltete Software<br />

7. Eindeutigkeit der Informationsdarstellung sowie<br />

Signalauffälligkeit bei Arbeitsmitteln.<br />

§ 10 Beurteilungskriterien und<br />

Gestaltungsmaßgaben bezüglich der Arbeitszeitgestaltung<br />

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Arbeitszeit der Beschäftigten<br />

zu beurteilen. Die Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass sie der Gesundheit<br />

1 Da die Anforderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung üblicherweise<br />

Gegenstand der Arbeitsstättenverordnung sind, muss der Paragraf 9 zwischen beiden Verordnungen<br />

synchronisiert werden.<br />

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