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IV Wolfhard Kohte: Psychische Belastungen und arbeitsbedingter<br />

Stress – Mögliche rechtliche und sonstige Regulierungen<br />

in § 3 Abs. 2 ArbSchG im Wesentlichen<br />

auf die Arbeitsschutzorganisation 11 .<br />

Die zur Stressbekämpfung anerkannte<br />

Gestaltung der Organisation betrifft<br />

dagegen vorrangig die Arbeitsaufgaben,<br />

die Eindeutigkeit der jeweiligen<br />

Arbeitsrollen und die Kommunikation<br />

zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten<br />

12 . …<br />

Technische Regeln aufstellen<br />

… Die Entwicklung solcher Regeln ist<br />

auch für Deutschland geboten. Zwar<br />

gibt es eine reichhaltige Toolbox der<br />

BAuA, Material der Verbände – vor<br />

allem der Gewerkschaften sowie zahlreiche<br />

Instrumente und Veröffentlichungen<br />

arbeitswissenschaftlicher<br />

Berater 13 . Doch haben die technischen<br />

Regeln der Ausschüsse, z. B. für Gefahrstoffe<br />

oder Betriebssicherheit,<br />

aufgrund ihrer interessen- und ausbildungspluralen<br />

Zusammensetzung<br />

eine andere Akzeptanz. Sie spielen für<br />

die innerbetriebliche Verständigung<br />

und für Einigungsstellenverfahren<br />

eine wichtige Rolle und können der<br />

11 Kohte in Kollmer/Klindt ArbSchG § 3 Rn. 46 ff;<br />

Faber, Arbeitsschutzpflichten S. 298 ff.<br />

12 Hasselhorn/Portune S. 361, 365 ff mwN<br />

13 Anschaulich der Überblick über schulbezogene<br />

Erhebungsverfahren auf der Website www.<br />

arbeitsschutz.nibis.de, vgl. Kohte RdJB 2008,<br />

198, 209<br />

Entlastung der Beteiligten sowie der<br />

Beschleunigung der Verhandlungsprozesse<br />

dienen.<br />

Die Ausschüsse nach § 18 Abs. 2 Nr.<br />

5 ArbSchG sind in der Regel maßnahmenorientiert<br />

und streben zügige,<br />

betrieblich realisierbare Maßnahmen<br />

an. Ich sehe darin im Wesentlichen<br />

einen Vorteil, weil die Erfahrungen der<br />

letzten Jahre gezeigt haben, dass auch<br />

eine engagierte Gefährdungsbeurteilung<br />

psychischer Belastungen noch<br />

keine Garantie ist, um den »Sprung«<br />

zur Vereinbarung und Durchführung<br />

konkreter betrieblicher Änderungen<br />

zu gewährleisten. Dies ist aber erforderlich,<br />

da Gefährdungsbeurteilungen<br />

kein Selbstzweck sind, sondern die im<br />

Betrieb erforderlichen Regelungen und<br />

Maßnahmen vorbereiten und klären<br />

sollen. Hier fehlt bisher eine allgemeine<br />

betriebliche Praxis, die sich auf die<br />

gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse stützt.<br />

Denkbar ist es, einen gesonderten<br />

Ausschuss zu bilden, der dann sowohl<br />

Regeln für die Methoden der Gefährdungsbeurteilung<br />

als auch für die zu<br />

treffenden Maßnahmen ermittelt und<br />

formuliert. …<br />

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