++co++a80a0ed6-1d6f-11e4-97f7-52540023ef1a
++co++a80a0ed6-1d6f-11e4-97f7-52540023ef1a
++co++a80a0ed6-1d6f-11e4-97f7-52540023ef1a
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
IV Wolfhard Kohte: Psychische Belastungen und arbeitsbedingter<br />
Stress – Mögliche rechtliche und sonstige Regulierungen<br />
in § 3 Abs. 2 ArbSchG im Wesentlichen<br />
auf die Arbeitsschutzorganisation 11 .<br />
Die zur Stressbekämpfung anerkannte<br />
Gestaltung der Organisation betrifft<br />
dagegen vorrangig die Arbeitsaufgaben,<br />
die Eindeutigkeit der jeweiligen<br />
Arbeitsrollen und die Kommunikation<br />
zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten<br />
12 . …<br />
Technische Regeln aufstellen<br />
… Die Entwicklung solcher Regeln ist<br />
auch für Deutschland geboten. Zwar<br />
gibt es eine reichhaltige Toolbox der<br />
BAuA, Material der Verbände – vor<br />
allem der Gewerkschaften sowie zahlreiche<br />
Instrumente und Veröffentlichungen<br />
arbeitswissenschaftlicher<br />
Berater 13 . Doch haben die technischen<br />
Regeln der Ausschüsse, z. B. für Gefahrstoffe<br />
oder Betriebssicherheit,<br />
aufgrund ihrer interessen- und ausbildungspluralen<br />
Zusammensetzung<br />
eine andere Akzeptanz. Sie spielen für<br />
die innerbetriebliche Verständigung<br />
und für Einigungsstellenverfahren<br />
eine wichtige Rolle und können der<br />
11 Kohte in Kollmer/Klindt ArbSchG § 3 Rn. 46 ff;<br />
Faber, Arbeitsschutzpflichten S. 298 ff.<br />
12 Hasselhorn/Portune S. 361, 365 ff mwN<br />
13 Anschaulich der Überblick über schulbezogene<br />
Erhebungsverfahren auf der Website www.<br />
arbeitsschutz.nibis.de, vgl. Kohte RdJB 2008,<br />
198, 209<br />
Entlastung der Beteiligten sowie der<br />
Beschleunigung der Verhandlungsprozesse<br />
dienen.<br />
Die Ausschüsse nach § 18 Abs. 2 Nr.<br />
5 ArbSchG sind in der Regel maßnahmenorientiert<br />
und streben zügige,<br />
betrieblich realisierbare Maßnahmen<br />
an. Ich sehe darin im Wesentlichen<br />
einen Vorteil, weil die Erfahrungen der<br />
letzten Jahre gezeigt haben, dass auch<br />
eine engagierte Gefährdungsbeurteilung<br />
psychischer Belastungen noch<br />
keine Garantie ist, um den »Sprung«<br />
zur Vereinbarung und Durchführung<br />
konkreter betrieblicher Änderungen<br />
zu gewährleisten. Dies ist aber erforderlich,<br />
da Gefährdungsbeurteilungen<br />
kein Selbstzweck sind, sondern die im<br />
Betrieb erforderlichen Regelungen und<br />
Maßnahmen vorbereiten und klären<br />
sollen. Hier fehlt bisher eine allgemeine<br />
betriebliche Praxis, die sich auf die<br />
gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse stützt.<br />
Denkbar ist es, einen gesonderten<br />
Ausschuss zu bilden, der dann sowohl<br />
Regeln für die Methoden der Gefährdungsbeurteilung<br />
als auch für die zu<br />
treffenden Maßnahmen ermittelt und<br />
formuliert. …<br />
71