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Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - Theologische ...

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D O K U M E N T A T I O N<br />

Mirjam Zimmerm<strong>an</strong>n<br />

Ruben Zimmerm<strong>an</strong>n<br />

Heft 51–52, 25. Dezember 2000<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

Gibt es das Recht auf<br />

ein gesundes Kind<br />

Eine ethische Anfrage zum „Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie<br />

zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik“ der Bundesärztekammer<br />

Die Bundesärztekammer (BÄK)<br />

hat in ihrem „Diskussionsentwurf<br />

zu einer Richtlinie zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik“<br />

(Deutsches Ärzteblatt<br />

9/2000) die fächerübergreifende<br />

Tragweite der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

(preimpl<strong>an</strong>tation genetic diagnosis<br />

= PGD) ben<strong>an</strong>nt und zu einer gesamtgesellschaftlichen<br />

Ausein<strong>an</strong>dersetzung<br />

mit dem Thema aufgerufen. Zentral ist<br />

dabei folgende Frage: Welche ethische<br />

Bedeutung hat der Wunsch der betroffenen<br />

Eltern nach einem (gesunden)<br />

Kind<br />

Die prinzipielle Schutzbedürftigkeit<br />

des ungeborenen Lebens wird im Vorwort<br />

zum Diskussionsentwurf hervorgehoben.<br />

Wenn aus diesem Grundsatz<br />

zugleich die zerstörende „Untersuchung<br />

von <strong>Embryonen</strong> im Stadium zellulärer<br />

Totipotenz“ und „fremdnützige<br />

Verwendung von <strong>Embryonen</strong>“ verworfen<br />

werden, k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> folgern, dass die<br />

Verfasser auf die Nennung eines zeitlichen<br />

Beginns dieser Schutzbedürftigkeit<br />

des ungeborenen Lebens verzichten.<br />

Keine subjektive Notlage<br />

Der Embryo ist von Beginn, das heißt<br />

ab dem Zeitpunkt der Fertilisation,<br />

schutzbedürftig im Sinne von Grundgesetz<br />

Art. 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht<br />

auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“<br />

Hier folgt der Wissenschaftliche<br />

Beirat der BÄK der geltenden Gesetzeslage,<br />

wie sie etwa im <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />

(EschG) § 8 Abs. 1 oder im<br />

Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 28. Mai 1993 zum Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruch<br />

festgeschrieben wurde.<br />

Die Verwerfung eines Embryos in vitro,<br />

<strong>an</strong> dem ein genetischer Defekt diagnostiziert<br />

wurde, muss demnach als<br />

rechtswidrige Tötung eines menschlichen<br />

Lebens betrachtet werden.<br />

Allerdings besteht zum Beispiel<br />

nach Meinung der juristischen Vertreter<br />

der Bioethik-Kommission Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz<br />

in ihrem Bericht zur PGD<br />

„das Recht auf Leben nach Artikel 2<br />

Abs. 2 GG nicht uneingeschränkt, sondern<br />

unterliegt gesetzlichen Schr<strong>an</strong>ken.<br />

Es muss gegen <strong>an</strong>dere, verfassungsrechtlich<br />

gar<strong>an</strong>tierte Rechte, wie<br />

das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit<br />

der Mutter und das Elternrecht abgewogen<br />

werden“ (Bericht 1999, These<br />

II 4).<br />

Die entscheidende Frage in der Einschätzung<br />

der PGD lautet deshalb:<br />

K<strong>an</strong>n es Gründe geben,die das prinzipielle<br />

Lebensrecht des Embryos so relativieren,<br />

dass im Falle eines Nicht-<br />

Tr<strong>an</strong>sfers – das entspräche dem Sterbenlassen<br />

des Embryos im Sinne einer<br />

passiven Tötung – von der Strafverfolgung<br />

abgesehen werden k<strong>an</strong>n K<strong>an</strong>n also<br />

<strong>an</strong>alog zur gängigen Rechtspraxis<br />

beim Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruch nach<br />

Pränataldiagnostik die Verwerfung eines<br />

erkr<strong>an</strong>kten Embryos in vitro nach<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik als „rechtswidrig,<br />

aber straffrei“ eingestuft werden<br />

Bei der Tötung ungeborenen<br />

menschlichen Lebens in vivo – das<br />

heißt der Abtreibung – sieht der Gesetzgeber<br />

lediglich wegen einer subjektiven<br />

Notlage der Mutter nach<br />

Pflichtberatung von einer Strafe ab.<br />

Im Blick auf den Embryo in vitro besteht<br />

diese subjektive Notlage zunächst<br />

nicht, weil er sich in der H<strong>an</strong>d Dritter<br />

(Biologe/Arzt) befindet. Es wäre also<br />

zu fragen, ob bei schwerer genetischer<br />

Belastung der Eltern der bei einer<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft die Straffreiheit begründende<br />

Konflikt als Rechtfertigung<br />

für eine PGD <strong>an</strong>tizipierbar ist. Die<br />

BÄK bejaht dies, wenn es in der Richtlinie<br />

heißt: „Ausschlaggebend ist, dass<br />

diese Erkr<strong>an</strong>kung zu einer schwerwiegenden<br />

gesundheitlichen Beeinträchtigung<br />

der künftigen Schw<strong>an</strong>geren<br />

beziehungsweise der Mutter führen<br />

könnte.“ (Abs. 2: Indikationsgrundlage)<br />

Dabei wird allerdings außer Acht gelassen,<br />

dass im Fall des Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruchs<br />

nach Pränataldiagnostik<br />

eine Schw<strong>an</strong>gerschaft bereits besteht<br />

und ein schon existierendes erkr<strong>an</strong>ktes<br />

Kind den gen<strong>an</strong>nten Konflikt<br />

für die Mutter auslöst. Ärztlicher Rat<br />

und ärztliches H<strong>an</strong>deln reagieren hierbei<br />

auf eine schon bestehende Kr<strong>an</strong>kheitssituation.<br />

Anders im Fall der PGD: Hier wird<br />

der mögliche schwere Konflikt erst<br />

durch ärztliches Tun herbeigeführt,<br />

denn durch die assistierte Reproduktion<br />

entsteht mit „hohem Risiko“, wie<br />

der Richtlinienentwurf vorschreibt, ein<br />

Kind, durch dessen Schädigung eine<br />

schwerwiegende Beeinträchtigung der<br />

Mutter zu befürchten ist. Ist es mit dem<br />

Ethos ärztlichen H<strong>an</strong>delns vereinbar,<br />

eine solche Konfliktsituation absichtlich<br />

herbeizuführen Rechtfertigt es die<br />

Notlage der zukünftigen Mutter, eine<br />

Situation künstlich herbeizuführen, die<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung<br />

eines menschlichen Embryos zur<br />

Folge hat<br />

„Lebensinteressen“<br />

In der ethisch-rechtlichen Bewertung<br />

ist jedoch nicht die Gesundheit der<br />

Mutter <strong>an</strong>gesichts eines erkr<strong>an</strong>kten<br />

Kindes mit dem Lebensrecht des Em-<br />

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