Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten
Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten
Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
275<br />
07/2010<br />
4. Wassergebührenordnung 2011<br />
Amtsleiter Rohregger erklärt, dass die Gemeinde <strong>Windischgarsten</strong> den Weg der<br />
Neuauflage und nicht der Novellierung wählt, weil dies leichter lesbar ist.<br />
Grund der Neuauflage ist unter anderem auch, dass wir fälschlicherweise eine<br />
Grundgebühr verordnet haben, jedoch war es immer als Mindestgebühr gedacht<br />
und gelebt. Dies war auch so von der Aufsichtbehörde genehmigt. Deshalb wurde<br />
die Wasserleitungsgebühr an die Praxis wie sie auch umgesetzt wurde angepasst.<br />
Alles andere blieb im Wesentlichen gleich. Die Tarife sind, wie es im<br />
Voranschlagserlass für Abgangsgemeinden gefordert, mit einem Aufschlag von<br />
0,20 Cent.<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat die nachstehende<br />
Wassergebührenordnung 2011 einstimmig mittels Handzeichen:<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> <strong>03.12.2010</strong>, mit der<br />
eine Wassergebührenordnung (Wasseranschluss- und Wasserbezugsgebühr) für<br />
die Wasserversorgung der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> erlassen wird.<br />
Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl Nr. 28/1958 in der<br />
Fassung der Gesetze LGBl Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 (3) Z 4 des<br />
Finanzausgleichsgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 34/2005, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Anschlussgebühr<br />
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> (im folgenden<br />
Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr<br />
erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.<br />
Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />
§ 2<br />
Ausmaß der Anschlussgebühr<br />
(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke bis<br />
150 m² bebaute Fläche (Mindestanschlussgebühr) gemäß der<br />
Bemessungsgrundlage Absatz 3 € 1.733,-- exklusive der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Flächen über 150 m² bebaute Fläche werden mit dem 150.Teil<br />
je Quadratmeter der Mindestanschlussgebühr berechnet.<br />
(2) Bei Objekten mit über 500 m² bebauter Fläche gemäß Abs. 1 wird die<br />
Anschlussgebühr für die übersteigende Fläche um 20 v.H. je Quadratmeter<br />
ermäßigt.<br />
275