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Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten

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07/2010<br />

4. Wassergebührenordnung 2011<br />

Amtsleiter Rohregger erklärt, dass die Gemeinde <strong>Windischgarsten</strong> den Weg der<br />

Neuauflage und nicht der Novellierung wählt, weil dies leichter lesbar ist.<br />

Grund der Neuauflage ist unter anderem auch, dass wir fälschlicherweise eine<br />

Grundgebühr verordnet haben, jedoch war es immer als Mindestgebühr gedacht<br />

und gelebt. Dies war auch so von der Aufsichtbehörde genehmigt. Deshalb wurde<br />

die Wasserleitungsgebühr an die Praxis wie sie auch umgesetzt wurde angepasst.<br />

Alles andere blieb im Wesentlichen gleich. Die Tarife sind, wie es im<br />

Voranschlagserlass für Abgangsgemeinden gefordert, mit einem Aufschlag von<br />

0,20 Cent.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat die nachstehende<br />

Wassergebührenordnung 2011 einstimmig mittels Handzeichen:<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> <strong>03.12.2010</strong>, mit der<br />

eine Wassergebührenordnung (Wasseranschluss- und Wasserbezugsgebühr) für<br />

die Wasserversorgung der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> erlassen wird.<br />

Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl Nr. 28/1958 in der<br />

Fassung der Gesetze LGBl Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 (3) Z 4 des<br />

Finanzausgleichsgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 34/2005, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> (im folgenden<br />

Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr<br />

erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.<br />

Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />

§ 2<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke bis<br />

150 m² bebaute Fläche (Mindestanschlussgebühr) gemäß der<br />

Bemessungsgrundlage Absatz 3 € 1.733,-- exklusive der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Flächen über 150 m² bebaute Fläche werden mit dem 150.Teil<br />

je Quadratmeter der Mindestanschlussgebühr berechnet.<br />

(2) Bei Objekten mit über 500 m² bebauter Fläche gemäß Abs. 1 wird die<br />

Anschlussgebühr für die übersteigende Fläche um 20 v.H. je Quadratmeter<br />

ermäßigt.<br />

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