Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten
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07/2010<br />
§ 6<br />
Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />
(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines<br />
Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig; geleistete<br />
Vorauszahlungen (z.B. Aufschließungsbeitrag, privatrechtliche<br />
Vereinbarungen) sind anzurechnen. Die Herstellung des Anschlusses ist <strong>vom</strong><br />
Grundstückseigentümer bzw. <strong>vom</strong> Bauberechtigten binnen 2 Wochen nach<br />
Fertigstellung dem Marktgemeindeamt schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-<br />
Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 7 lit. a) oder b) entsteht mit Vollendung der<br />
Rohbauarbeiten.<br />
(3) Die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich<br />
und zwar jeweils am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. eines Jahres im Nachhinein<br />
zu entrichten.<br />
§ 7<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den in dieser Verordnung geregelten Gebühren wird die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer (derzeit 10 v.H.) hinzugerechnet.<br />
§ 8<br />
Privatrechtliche Vereinbarungen<br />
Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher<br />
Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.01.2011.<br />
Gleichzeitig treten alle bisherigen Wassergebührenordnungen der Marktgemeinde<br />
Der Bürgermeister:<br />
Einwendungen:<br />
5. Kanalgebührenordnung 2011<br />
Amtsleiter Rohregger berichtet, dass man auch bei der Kanalgebührenordnung<br />
immer von einer Mindestverbrauchsgebühr gesprochen hat. Tatsächlich regelte<br />
die Gebührenordnung aber eine Grundgebühr. Die Verordnung wird an die Praxis<br />
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