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Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten

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07/2010<br />

§ 6<br />

Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines<br />

Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig; geleistete<br />

Vorauszahlungen (z.B. Aufschließungsbeitrag, privatrechtliche<br />

Vereinbarungen) sind anzurechnen. Die Herstellung des Anschlusses ist <strong>vom</strong><br />

Grundstückseigentümer bzw. <strong>vom</strong> Bauberechtigten binnen 2 Wochen nach<br />

Fertigstellung dem Marktgemeindeamt schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 7 lit. a) oder b) entsteht mit Vollendung der<br />

Rohbauarbeiten.<br />

(3) Die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich<br />

und zwar jeweils am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. eines Jahres im Nachhinein<br />

zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den in dieser Verordnung geregelten Gebühren wird die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer (derzeit 10 v.H.) hinzugerechnet.<br />

§ 8<br />

Privatrechtliche Vereinbarungen<br />

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher<br />

Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.01.2011.<br />

Gleichzeitig treten alle bisherigen Wassergebührenordnungen der Marktgemeinde<br />

Der Bürgermeister:<br />

Einwendungen:<br />

5. Kanalgebührenordnung 2011<br />

Amtsleiter Rohregger berichtet, dass man auch bei der Kanalgebührenordnung<br />

immer von einer Mindestverbrauchsgebühr gesprochen hat. Tatsächlich regelte<br />

die Gebührenordnung aber eine Grundgebühr. Die Verordnung wird an die Praxis<br />

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