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Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten

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07/2010<br />

Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich<br />

nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter<br />

benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der<br />

Abfuhrintervalle.<br />

Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle ist so<br />

festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und<br />

des Abfuhrintervalls nachstehendes Behältervolumen zur Verfügung steht:<br />

Haushaltsgröße:<br />

Mindestbehältervolumen pro Woche<br />

1-4 Personen-Haushalt.......................... 15,0 Liter<br />

5-Personen-Haushalt.......................... 22,5 Liter<br />

Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke (gegen Entgelt) beim Gemeindeamt<br />

abgeholt werden.<br />

§ 6<br />

Abfuhrtermine<br />

(1) Die Sammlung der Hausabfälle durch die Fa. Josef Kähls, 4575 Rossleithen,<br />

Rading 165, erfolgt 2- und 4-wöchentlich<br />

(2) Die sperrigen Abfälle können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) am Montag<br />

von 08 – 12:00 und 15:00 – 18:00 Uhr bzw. Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr<br />

abgegeben werden.<br />

(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle erfolgt wöchentlich.<br />

(4) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle erfolgt wöchentlich.<br />

(5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfälle werden in der Gemeindezeitung bekannt gemacht.<br />

§ 7<br />

Behandlungsanlagen für biogene Abfälle<br />

Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines vertraglich<br />

gebundenen Dritten, Bioentsorgung Franz Steinmaßl KG, Natzberg 33, 4542<br />

Nussbach, zur Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle<br />

betreibt.<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht<br />

Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer<br />

Liegenschaft abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne<br />

unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen.<br />

§ 9<br />

Bauwerke auf fremdem Grund<br />

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