Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten
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07/2010<br />
angepasst. Gleichzeitig ist die Erhöhung gemäß dem Voranschlagserlass um rd.<br />
0,20 Cent enthalten. Es handelt sich wieder um eine Neuauflage der Verordnung.<br />
GR Virag möchte wissen, ob man sich von der Grundgebühr befreien lassen kann.<br />
Amtsleiter Rohregger erklärt, dass es keine Grundgebühr ist, sondern eine<br />
Mindestbezugsgebühr von 50 m³. Sollte ein Objekt gänzlich unbewohnt sein dann<br />
ist kein Wasserbedarf und die Wasserversorgung abzusperren und somit fällt<br />
auch keine Kanalbenützungsgebühr an.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig mit<br />
einem Handzeichen die Neuauflage der Kanalgebührenordnung mit einer<br />
Mindestbezugsgebühr von 50 m³ pro Objekt und einer Erhöhung des m³-<br />
Preises um 0,20 Cent.<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> 03. Dez. 2010,<br />
mit der eine Kanalgebührenordnung (Kanalanschluss- und<br />
Kanalbenützungsgebühr) für die Abwasser- und Oberflächenwasserentsorgung<br />
der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> erlassen wird.<br />
Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl Nr. 28 in der Fassung<br />
der Gesetze LGBl Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 (3) Z 4 des<br />
Finanzausgleichsgesetzes 2005 idF. BGBl. I Nr. 34/2005, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Anschlussgebühr<br />
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche<br />
Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der<br />
Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind<br />
Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />
§ 2 a<br />
Ausmaß der Anschlussgebühr für Schmutzwasserkanal<br />
(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke bis 150 m²<br />
bebaute Fläche (Mindestanschlussgebühr) gemäß der<br />
Bemessungsgrundlage Absatz 4 € 2.891,00 exkl. der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Flächen über 150 m² werden mit dem 150. Teil je<br />
Quadratmeter der Mindestanschlussgebühr berechnet.<br />
(2) Bei Objekten mit Flächen über 500 m², gemäß Abs.1, wird die<br />
Anschlussgebühr für die übersteigende Fläche um 20 v.H. je Quadratmeter<br />
ermäßigt.<br />
(3) Für Wohnblocks, Fleischhauereien und Gerbereien beträgt die<br />
Kanalanschlussgebühr per Quadratmeter den 150. Teil der<br />
Mindestanschlussgebühr.<br />
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