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Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten

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07/2010<br />

angepasst. Gleichzeitig ist die Erhöhung gemäß dem Voranschlagserlass um rd.<br />

0,20 Cent enthalten. Es handelt sich wieder um eine Neuauflage der Verordnung.<br />

GR Virag möchte wissen, ob man sich von der Grundgebühr befreien lassen kann.<br />

Amtsleiter Rohregger erklärt, dass es keine Grundgebühr ist, sondern eine<br />

Mindestbezugsgebühr von 50 m³. Sollte ein Objekt gänzlich unbewohnt sein dann<br />

ist kein Wasserbedarf und die Wasserversorgung abzusperren und somit fällt<br />

auch keine Kanalbenützungsgebühr an.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig mit<br />

einem Handzeichen die Neuauflage der Kanalgebührenordnung mit einer<br />

Mindestbezugsgebühr von 50 m³ pro Objekt und einer Erhöhung des m³-<br />

Preises um 0,20 Cent.<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> 03. Dez. 2010,<br />

mit der eine Kanalgebührenordnung (Kanalanschluss- und<br />

Kanalbenützungsgebühr) für die Abwasser- und Oberflächenwasserentsorgung<br />

der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> erlassen wird.<br />

Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl Nr. 28 in der Fassung<br />

der Gesetze LGBl Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 (3) Z 4 des<br />

Finanzausgleichsgesetzes 2005 idF. BGBl. I Nr. 34/2005, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche<br />

Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der<br />

Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind<br />

Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />

§ 2 a<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr für Schmutzwasserkanal<br />

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke bis 150 m²<br />

bebaute Fläche (Mindestanschlussgebühr) gemäß der<br />

Bemessungsgrundlage Absatz 4 € 2.891,00 exkl. der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Flächen über 150 m² werden mit dem 150. Teil je<br />

Quadratmeter der Mindestanschlussgebühr berechnet.<br />

(2) Bei Objekten mit Flächen über 500 m², gemäß Abs.1, wird die<br />

Anschlussgebühr für die übersteigende Fläche um 20 v.H. je Quadratmeter<br />

ermäßigt.<br />

(3) Für Wohnblocks, Fleischhauereien und Gerbereien beträgt die<br />

Kanalanschlussgebühr per Quadratmeter den 150. Teil der<br />

Mindestanschlussgebühr.<br />

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