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Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten

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07/2010<br />

(4) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Verbauung die<br />

Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger<br />

Verbauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener<br />

Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das<br />

gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen.<br />

Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen<br />

Geschosse abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse<br />

werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäftsoder<br />

Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen benutzbar ausgebaut sind.<br />

Auch angebaute Garagen sowie freistehende Garagen und Nebengebäude<br />

über 12 m² bebaute Fläche sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />

(5) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle<br />

geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das<br />

gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 50 v.H.<br />

der Kanalanschlussgebühr (Mindestanschlussgebühr) nach Abs. 1 zu<br />

entrichten.<br />

(6) Für den Anschluss von unbebauten Grundstücken ist die<br />

Mindestanschlussgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.<br />

(7) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />

ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen<br />

Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der<br />

ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für<br />

das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende<br />

Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des<br />

betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit <strong>vom</strong><br />

Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine<br />

Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde;<br />

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein- und<br />

Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderungen des<br />

Widmungszweckes ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu<br />

entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der<br />

Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 4 gegeben ist;<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund<br />

einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

(8) Für alle rein landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäude und<br />

Gebäudeteilen (einschließlich der Einstellplätze für landwirtschaftliche<br />

Kraftfahrzeuge und Maschinen), soweit von diesen keine anderen als<br />

Dachabwässer anfallen, wird die einfache, verbaute Grundfläche (nicht<br />

geschossweise) als Berechnungsgrundlage herangezogen und als<br />

Kanalanschlussgebühr den 150. Teil der Mindestanschlussgebühr je<br />

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