Gemeinderatssitzung vom 03.12.2010 (168 KB ... - Windischgarsten
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07/2010<br />
(4) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Verbauung die<br />
Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger<br />
Verbauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener<br />
Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das<br />
gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen.<br />
Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen<br />
Geschosse abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse<br />
werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäftsoder<br />
Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen benutzbar ausgebaut sind.<br />
Auch angebaute Garagen sowie freistehende Garagen und Nebengebäude<br />
über 12 m² bebaute Fläche sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />
(5) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle<br />
geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das<br />
gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 50 v.H.<br />
der Kanalanschlussgebühr (Mindestanschlussgebühr) nach Abs. 1 zu<br />
entrichten.<br />
(6) Für den Anschluss von unbebauten Grundstücken ist die<br />
Mindestanschlussgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.<br />
(7) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />
ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen<br />
Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />
a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der<br />
ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für<br />
das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende<br />
Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des<br />
betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit <strong>vom</strong><br />
Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine<br />
Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde;<br />
b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein- und<br />
Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderungen des<br />
Widmungszweckes ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu<br />
entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der<br />
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 4 gegeben ist;<br />
c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund<br />
einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />
(8) Für alle rein landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäude und<br />
Gebäudeteilen (einschließlich der Einstellplätze für landwirtschaftliche<br />
Kraftfahrzeuge und Maschinen), soweit von diesen keine anderen als<br />
Dachabwässer anfallen, wird die einfache, verbaute Grundfläche (nicht<br />
geschossweise) als Berechnungsgrundlage herangezogen und als<br />
Kanalanschlussgebühr den 150. Teil der Mindestanschlussgebühr je<br />
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