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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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en ganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,<br />

sowie die Erarbeitung und Äuße rung wissenschaftlicher<br />

und künstlerischer Meinungen. 2 Entscheidungen der zuständigen<br />

Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig,<br />

wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße<br />

Durchführung <strong>des</strong> Lehr- und Studienbetriebes und auf<br />

die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.<br />

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten<br />

Rechte ist an die soziale und ökologische Verantwortung<br />

gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit<br />

ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der<br />

Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der<br />

Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule<br />

ordnen.<br />

(7) 1 Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind<br />

verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher<br />

Praxis einzuhalten. 2 Das Nähere können die<br />

Hoch schulen durch Satzungen regeln.<br />

§ 5<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Hochschulwesens<br />

(1) 1 Die Entwicklung <strong>des</strong> Hochschulwesens ist eine gemeinsame<br />

Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären<br />

Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung<br />

und der zuständigen staatlichen Stellen. 2 Sie dient<br />

dem Ziel, die freie Entfaltung der wissen schaftlichen und<br />

künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen.<br />

3 Sie findet ihren Niederschlag insbesondere in der<br />

Hochschulstrukturplanung.<br />

(2) 1 Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen<br />

und <strong>des</strong> Ministeriums unter Berücksichtigung der<br />

Grundsätze <strong>des</strong> Zusammenwirkens gemäß § 57. 2 Sie soll ein<br />

fachlich ausreichen<strong>des</strong> und regional ausgewogenes Angebot<br />

in Lehre und Forschung sowie Dienst leistungen sicherstellen,<br />

eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Pro-<br />

16<br />

filbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre<br />

gewährleisten und zur Begründung der Grund sätze der<br />

Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. 3 Eckwerte<br />

und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige<br />

Entwicklungen anzulegen.<br />

(3) 1 Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für<br />

das Land vor, der hochschulpoli tisch begründete und bedarfsorientierte<br />

Rahmenvorgaben schafft. 2 Die Hochschulen,<br />

die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären<br />

Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu<br />

hören. 3 Der Hochschulstrukturplan ist in angemessenen<br />

Zeitabschnitten zu aktualisieren. 4 Der Hochschulstrukturplan<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bildet die Grundlage für die Hoch schulentwicklungspläne<br />

der einzelnen Hochschulen. 5 Er stellt<br />

insbesondere die hochschul übergreifende Abstimmung sicher<br />

und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungs<br />

einrichtungen in die Planungen mit ein. 6 Die Hochschulen<br />

legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden<br />

Zeitabständen Hochschulentwicklungspläne<br />

oder deren Fort schreibung vor. 7 Die Fortschreibungen können<br />

sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf<br />

Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. 8 Das Ministerium<br />

kann für die Auf stellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungsplanung<br />

Weiteres vorgeben.<br />

Abschnitt 2<br />

Studium und Lehre<br />

§ 6<br />

Ziel <strong>des</strong> Studiums<br />

1<br />

Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche<br />

Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen<br />

Stu diengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher<br />

oder künstlerischer Arbeit, zu selb ständigem Denken<br />

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