Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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en ganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,<br />
sowie die Erarbeitung und Äuße rung wissenschaftlicher<br />
und künstlerischer Meinungen. 2 Entscheidungen der zuständigen<br />
Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig,<br />
wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße<br />
Durchführung <strong>des</strong> Lehr- und Studienbetriebes und auf<br />
die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.<br />
(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten<br />
Rechte ist an die soziale und ökologische Verantwortung<br />
gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit<br />
ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der<br />
Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der<br />
Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule<br />
ordnen.<br />
(7) 1 Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind<br />
verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher<br />
Praxis einzuhalten. 2 Das Nähere können die<br />
Hoch schulen durch Satzungen regeln.<br />
§ 5<br />
Entwicklung <strong>des</strong> Hochschulwesens<br />
(1) 1 Die Entwicklung <strong>des</strong> Hochschulwesens ist eine gemeinsame<br />
Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären<br />
Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung<br />
und der zuständigen staatlichen Stellen. 2 Sie dient<br />
dem Ziel, die freie Entfaltung der wissen schaftlichen und<br />
künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an<br />
wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen.<br />
3 Sie findet ihren Niederschlag insbesondere in der<br />
Hochschulstrukturplanung.<br />
(2) 1 Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen<br />
und <strong>des</strong> Ministeriums unter Berücksichtigung der<br />
Grundsätze <strong>des</strong> Zusammenwirkens gemäß § 57. 2 Sie soll ein<br />
fachlich ausreichen<strong>des</strong> und regional ausgewogenes Angebot<br />
in Lehre und Forschung sowie Dienst leistungen sicherstellen,<br />
eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Pro-<br />
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filbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre<br />
gewährleisten und zur Begründung der Grund sätze der<br />
Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. 3 Eckwerte<br />
und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige<br />
Entwicklungen anzulegen.<br />
(3) 1 Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für<br />
das Land vor, der hochschulpoli tisch begründete und bedarfsorientierte<br />
Rahmenvorgaben schafft. 2 Die Hochschulen,<br />
die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären<br />
Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu<br />
hören. 3 Der Hochschulstrukturplan ist in angemessenen<br />
Zeitabschnitten zu aktualisieren. 4 Der Hochschulstrukturplan<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bildet die Grundlage für die Hoch schulentwicklungspläne<br />
der einzelnen Hochschulen. 5 Er stellt<br />
insbesondere die hochschul übergreifende Abstimmung sicher<br />
und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungs<br />
einrichtungen in die Planungen mit ein. 6 Die Hochschulen<br />
legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden<br />
Zeitabständen Hochschulentwicklungspläne<br />
oder deren Fort schreibung vor. 7 Die Fortschreibungen können<br />
sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf<br />
Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. 8 Das Ministerium<br />
kann für die Auf stellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungsplanung<br />
Weiteres vorgeben.<br />
Abschnitt 2<br />
Studium und Lehre<br />
§ 6<br />
Ziel <strong>des</strong> Studiums<br />
1<br />
Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche<br />
Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen<br />
Stu diengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher<br />
oder künstlerischer Arbeit, zu selb ständigem Denken<br />
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