Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 49<br />
Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten<br />
und Gastdozentinnen<br />
(1) 1 Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder<br />
ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen,<br />
Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag <strong>des</strong> Fachberei<br />
ches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine<br />
Tätigkeit in Lehre und For schung bestellt werden. 2 § 33<br />
Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend. 3 Die<br />
Titelführung „Gastprofessor“ beziehungsweise „Gastprofessorin“<br />
ist an die Dauer der Gast lehrtätigkeit gebunden.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen,<br />
die Aufgaben wahr nehmen, die nicht die Qualifikation<br />
von Professoren oder Professorinnen erfordern.<br />
§ 50<br />
Lehrbeauftragte<br />
(1) 1 Zur Ergänzung <strong>des</strong> Lehrangebots können Lehraufträge<br />
an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit<br />
und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabenge<br />
biet entsprechen. 2 An einer Kunsthochschule können<br />
Lehraufträge auch zur Sicherstellung <strong>des</strong> Lehrangebots in<br />
einem Fach erteilt werden. 3 Die Lehrbeauftragten nehmen<br />
die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.<br />
4<br />
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />
gelten entsprechend. 5 Die Vergütung eines<br />
Lehrauf trags ist unzulässig, wenn Lehrbeauftragte auf<br />
eine Vergütung verzichten oder wenn Lehr beauftragte<br />
hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die<br />
durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung<br />
der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt<br />
wird. 6 Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in<br />
einer Ordnung zu regeln.<br />
(2) 1 Entgeltliche Lehraufträge dürfen an Hochschullehrer<br />
und Hochschullehrerinnen sowie an wissenschaftliche und<br />
künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und an<br />
72<br />
Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule<br />
in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt<br />
werden. 2 Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung,<br />
die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung<br />
hinaus abgehalten werden. 3 Die Veranstaltungen in<br />
der Weiterbildung können vergütet werden.<br />
§ 51<br />
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,<br />
studentische Hilfskräfte<br />
(1) 1 Zur Unterstützung <strong>des</strong> hauptberuflichen wissenschaftlichen<br />
Personals, der Honorarpro fessoren, Honorarprofessorinnen,<br />
Gastprofessoren, Gastprofessorinnen und Lehrbeauftrag<br />
ten bei ihren Aufgaben in Forschung und Lehre können<br />
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte bestellt<br />
und zugeordnet werden. 2 Ihnen kann auch die Aufgabe<br />
übertragen wer den, im Rahmen der Studienordnung Studierende<br />
und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium<br />
zu unterstützen. 3 Die Tätigkeit der wissenschaftlichen<br />
und künstlerischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen<br />
Verantwortung <strong>des</strong> Mitglieds der Hochschule, dem sie zugeordnet<br />
sind. 4 Der Vorschlag zur Einstellung erfolgt durch<br />
den Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbe reiches im Einvernehmen<br />
mit dem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der<br />
Hochschulein richtung, dem die wissenschaftlichen und<br />
künstlerischen Hilfskräfte zugeordnet werden sol len. 5 § 7<br />
Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />
gel ten entsprechend. 6 Zur Dienstaufgabe<br />
der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gehört<br />
es nicht, sich auf eine Prüfung vorzubereiten.<br />
(2) 1 Der Umfang der Inanspruchnahme der wissenschaftlichen<br />
und künstlerischen Hilfskräfte darf die Hälfte der Arbeitszeit<br />
eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters<br />
oder einer Mitarbeiterin nicht erreichen. 2 Voraussetzung<br />
für die Bestellung als wissenschaftliche oder künstlerische<br />
Hilfskraft ist in der Regel die erfolgreich abgelegte<br />
Zwischen-, Vor- oder Modulprüfung.<br />
73