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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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§ 49<br />

Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten<br />

und Gastdozentinnen<br />

(1) 1 Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder<br />

ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen,<br />

Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag <strong>des</strong> Fachberei<br />

ches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine<br />

Tätigkeit in Lehre und For schung bestellt werden. 2 § 33<br />

Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend. 3 Die<br />

Titelführung „Gastprofessor“ beziehungsweise „Gastprofessorin“<br />

ist an die Dauer der Gast lehrtätigkeit gebunden.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen,<br />

die Aufgaben wahr nehmen, die nicht die Qualifikation<br />

von Professoren oder Professorinnen erfordern.<br />

§ 50<br />

Lehrbeauftragte<br />

(1) 1 Zur Ergänzung <strong>des</strong> Lehrangebots können Lehraufträge<br />

an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit<br />

und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabenge<br />

biet entsprechen. 2 An einer Kunsthochschule können<br />

Lehraufträge auch zur Sicherstellung <strong>des</strong> Lehrangebots in<br />

einem Fach erteilt werden. 3 Die Lehrbeauftragten nehmen<br />

die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.<br />

4<br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />

gelten entsprechend. 5 Die Vergütung eines<br />

Lehrauf trags ist unzulässig, wenn Lehrbeauftragte auf<br />

eine Vergütung verzichten oder wenn Lehr beauftragte<br />

hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die<br />

durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung<br />

der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt<br />

wird. 6 Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in<br />

einer Ordnung zu regeln.<br />

(2) 1 Entgeltliche Lehraufträge dürfen an Hochschullehrer<br />

und Hochschullehrerinnen sowie an wissenschaftliche und<br />

künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und an<br />

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Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule<br />

in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt<br />

werden. 2 Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung,<br />

die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung<br />

hinaus abgehalten werden. 3 Die Veranstaltungen in<br />

der Weiterbildung können vergütet werden.<br />

§ 51<br />

Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,<br />

studentische Hilfskräfte<br />

(1) 1 Zur Unterstützung <strong>des</strong> hauptberuflichen wissenschaftlichen<br />

Personals, der Honorarpro fessoren, Honorarprofessorinnen,<br />

Gastprofessoren, Gastprofessorinnen und Lehrbeauftrag<br />

ten bei ihren Aufgaben in Forschung und Lehre können<br />

wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte bestellt<br />

und zugeordnet werden. 2 Ihnen kann auch die Aufgabe<br />

übertragen wer den, im Rahmen der Studienordnung Studierende<br />

und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium<br />

zu unterstützen. 3 Die Tätigkeit der wissenschaftlichen<br />

und künstlerischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen<br />

Verantwortung <strong>des</strong> Mitglieds der Hochschule, dem sie zugeordnet<br />

sind. 4 Der Vorschlag zur Einstellung erfolgt durch<br />

den Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbe reiches im Einvernehmen<br />

mit dem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der<br />

Hochschulein richtung, dem die wissenschaftlichen und<br />

künstlerischen Hilfskräfte zugeordnet werden sol len. 5 § 7<br />

Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />

gel ten entsprechend. 6 Zur Dienstaufgabe<br />

der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gehört<br />

es nicht, sich auf eine Prüfung vorzubereiten.<br />

(2) 1 Der Umfang der Inanspruchnahme der wissenschaftlichen<br />

und künstlerischen Hilfskräfte darf die Hälfte der Arbeitszeit<br />

eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters<br />

oder einer Mitarbeiterin nicht erreichen. 2 Voraussetzung<br />

für die Bestellung als wissenschaftliche oder künstlerische<br />

Hilfskraft ist in der Regel die erfolgreich abgelegte<br />

Zwischen-, Vor- oder Modulprüfung.<br />

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