Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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3. die Immatrikulation und die Exmatrikulation,<br />
4. die Hochschulprüfungen und die Verleihung von akademischen<br />
Graden,<br />
5. die Verleihung von Auszeichnungen,<br />
6. die Förderung und Heranbildung <strong>des</strong> wissenschaftlichen<br />
und künstlerischen Nach wuchses,<br />
7. die Mitwirkung bei Berufungen von Hochschullehrern<br />
und Hochschullehrerinnen,<br />
8. die Mitwirkung bei der Einstellung <strong>des</strong> wissenschaftlichen,<br />
künstlerischen und sonsti gen Personals,<br />
9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit,<br />
10. die Entwicklungsplanung der Hochschule,<br />
11. die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,<br />
12. die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule<br />
ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
und Angehörigen der Hochschule,<br />
13. der Erwerb und die Verwaltung <strong>des</strong> eigenen Vermögens.<br />
(3) 1 Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
erforderlichen Ordnungen, die nach Maßgabe dieses<br />
Gesetzes der Genehmigung durch das Ministerium unterliegen.<br />
2 Das Ministerium kann diese Aufgabe außer bei den<br />
Grundordnungen nach § 54 dem Rektor oder der Rektorin<br />
übertragen. 3 Die Genehmigung einer Ordnung ist zu versagen,<br />
wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. 4 Sie kann<br />
versagt werden, wenn die Ordnung<br />
1. die Hochschulplanung gefährdet,<br />
2. die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber<br />
anderen Ländern obliegen den Verpflichtungen gefährdet<br />
oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,<br />
3. die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und<br />
Lehrbedingungen derart be einträchtigt, dass erhebliche<br />
Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewer ber, Studienbewerberinnen<br />
und Studierenden oder die überregionale<br />
berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse<br />
zu befürchten sind.<br />
§ 56<br />
Auftragsangelegenheiten<br />
Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind<br />
1. Personalverwaltung,<br />
2. Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,<br />
3. Krankenversorgung und besonders übertragene Aufgaben<br />
im öffentlichen Gesund heitswesen,<br />
4. andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetz oder<br />
aufgrund Gesetzes übertra gen werden,<br />
5. Zulassung zum Studium und Vergabe <strong>des</strong> Studienplatzes,<br />
6. Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung<br />
von Zulassungszahlen,<br />
7. Studienförderung,<br />
8. Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,<br />
9. Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über<br />
die bibliothekarische Versor gung der Hochschule hinausgehen,<br />
10. Hochschulstatistik und Datenschutz,<br />
11. Festlegung <strong>des</strong> Beginns und <strong>des</strong> En<strong>des</strong> der Vorlesungszeiten,<br />
12. Verwaltung <strong>des</strong> den Hochschulen dienenden Lan<strong>des</strong>vermögens<br />
einschließlich der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung,<br />
13. Bauangelegenheiten.<br />
§ 57<br />
Zusammenwirken von Hochschulen und Staat<br />
(1) 1 Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem<br />
Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen.<br />
2 Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen<br />
und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisungen.<br />
3 Die Hochschulstrukturplanung gemäß § 5<br />
schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele<br />
fest.<br />
(2) 1 Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schlie-<br />
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