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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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3. die Immatrikulation und die Exmatrikulation,<br />

4. die Hochschulprüfungen und die Verleihung von akademischen<br />

Graden,<br />

5. die Verleihung von Auszeichnungen,<br />

6. die Förderung und Heranbildung <strong>des</strong> wissenschaftlichen<br />

und künstlerischen Nach wuchses,<br />

7. die Mitwirkung bei Berufungen von Hochschullehrern<br />

und Hochschullehrerinnen,<br />

8. die Mitwirkung bei der Einstellung <strong>des</strong> wissenschaftlichen,<br />

künstlerischen und sonsti gen Personals,<br />

9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit,<br />

10. die Entwicklungsplanung der Hochschule,<br />

11. die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,<br />

12. die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule<br />

ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

und Angehörigen der Hochschule,<br />

13. der Erwerb und die Verwaltung <strong>des</strong> eigenen Vermögens.<br />

(3) 1 Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erforderlichen Ordnungen, die nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes der Genehmigung durch das Ministerium unterliegen.<br />

2 Das Ministerium kann diese Aufgabe außer bei den<br />

Grundordnungen nach § 54 dem Rektor oder der Rektorin<br />

übertragen. 3 Die Genehmigung einer Ordnung ist zu versagen,<br />

wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. 4 Sie kann<br />

versagt werden, wenn die Ordnung<br />

1. die Hochschulplanung gefährdet,<br />

2. die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber<br />

anderen Ländern obliegen den Verpflichtungen gefährdet<br />

oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,<br />

3. die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und<br />

Lehrbedingungen derart be einträchtigt, dass erhebliche<br />

Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewer ber, Studienbewerberinnen<br />

und Studierenden oder die überregionale<br />

berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse<br />

zu befürchten sind.<br />

§ 56<br />

Auftragsangelegenheiten<br />

Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind<br />

1. Personalverwaltung,<br />

2. Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,<br />

3. Krankenversorgung und besonders übertragene Aufgaben<br />

im öffentlichen Gesund heitswesen,<br />

4. andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetz oder<br />

aufgrund Gesetzes übertra gen werden,<br />

5. Zulassung zum Studium und Vergabe <strong>des</strong> Studienplatzes,<br />

6. Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung<br />

von Zulassungszahlen,<br />

7. Studienförderung,<br />

8. Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,<br />

9. Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über<br />

die bibliothekarische Versor gung der Hochschule hinausgehen,<br />

10. Hochschulstatistik und Datenschutz,<br />

11. Festlegung <strong>des</strong> Beginns und <strong>des</strong> En<strong>des</strong> der Vorlesungszeiten,<br />

12. Verwaltung <strong>des</strong> den Hochschulen dienenden Lan<strong>des</strong>vermögens<br />

einschließlich der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung,<br />

13. Bauangelegenheiten.<br />

§ 57<br />

Zusammenwirken von Hochschulen und Staat<br />

(1) 1 Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem<br />

Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen.<br />

2 Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen<br />

und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisungen.<br />

3 Die Hochschulstrukturplanung gemäß § 5<br />

schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele<br />

fest.<br />

(2) 1 Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schlie-<br />

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