Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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Zuweisungen und Aufwendungen für Forschung und Lehre<br />
von den Erlösen und Aufwendun gen für Krankenversorgung.<br />
2 Näheres regelt der Ge schäftsbesorgungsvertrag, der<br />
der vorherigen Zustim mung <strong>des</strong> Aufsichtsrates bedarf.<br />
(8) 1 Der Lan<strong>des</strong>rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
entsprechend § 111 der Lan<strong>des</strong>haus haltsordnung<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. 2 Andere gesetzliche<br />
Vorschriften, die die Befugnisse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> rechnungshofs<br />
regeln, bleiben unberührt. 3 Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106<br />
bis 110 der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> finden keine Anwendung.<br />
(9) 1 Das Universitätsklinikum erstellt einen Jahresab schluss<br />
und einen Erläuterungsbericht. 2 Näheres zur Aufstellung<br />
<strong>des</strong> Jahresabschlusses und <strong>des</strong> Erläute rungsberichtes wird<br />
im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.<br />
(10) 1 Für alle Baumaßnahmen der Medizinischen Fakul täten<br />
und der Universitätsklinika ist das jeweilige Uni versitätsklinikum<br />
Bauherr. 2 § 114 Abs. 5 <strong>des</strong> Hochschulge setzes <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gilt für die Uni versitätsklinika entsprechend.<br />
Abschnitt 3<br />
Zusammenwirken der Universitätsklinika<br />
und Medizinischen Fakultäten<br />
§ 24<br />
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten<br />
mit den Universitätsklinika<br />
(1) 1 Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Aufga ben in<br />
enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Universitätsklinikum.<br />
2 Die Entscheidung über die Errichtung oder Einrichtung<br />
neuer Kliniken sowie über die Besetzung neuer Chefarztpositionen<br />
erfolgt im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum.<br />
3 Bei allen weiteren Entscheidungen der Medizinischen<br />
Fakultäten, die sich auf die Aufgaben <strong>des</strong> jeweili-<br />
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gen Universitätsklinikums auswirken, ist das Benehmen<br />
mit dem jeweiligen Universitätsklinikum herzustellen. 4 Das<br />
Einvernehmen mit Entscheidungen <strong>des</strong> jeweili gen Universitätsklinikums<br />
kann verweigert werden, wenn Nachteile<br />
für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten<br />
sind.<br />
(2) Die dem jeweiligen Universitätsklinikum entste henden<br />
Aufwendungen sind von der Medizinischen Fakultät zu erstatten.<br />
(3) Zur Aufstellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes sind die Leistungen<br />
für Forschung und Lehre sowie Kranken versorgung getrennt<br />
heranzuziehen.<br />
(4) 1 Das jeweilige Universitätsklinikum und die jeweili ge<br />
Medizinische Fakultät haben aus einem gemeinsa men<br />
Buchwerk einen Jahresabschluss und Lagebe richt nach den<br />
für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften <strong>des</strong> Ersten<br />
und Dritten Unterabschnitts <strong>des</strong> Zweiten Abschnitts <strong>des</strong><br />
Dritten Buchs <strong>des</strong> Han delsgesetzbuchs aufzustellen und<br />
prüfen zu lassen. 2 Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung<br />
nach den §§ 325 bis 329 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs<br />
nicht besteht, ist eine Ausfertigung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
in der Verwaltung <strong>des</strong> Universitätsklinikums zur Einsicht<br />
bereitzuhalten.<br />
(5) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss durch einen<br />
Wirtschaftsprüfer prüfen.<br />
(6) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind<br />
dem für Hochschulen zuständigen Ministerium, dem Ministerium<br />
der Finanzen sowie dem Lan<strong>des</strong>rech nungshof bis<br />
zum 31. August <strong>des</strong> auf das Geschäfts jahr folgenden Jahres<br />
vorzulegen.<br />
(7) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
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