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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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Zuweisungen und Aufwendungen für Forschung und Lehre<br />

von den Erlösen und Aufwendun gen für Krankenversorgung.<br />

2 Näheres regelt der Ge schäftsbesorgungsvertrag, der<br />

der vorherigen Zustim mung <strong>des</strong> Aufsichtsrates bedarf.<br />

(8) 1 Der Lan<strong>des</strong>rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

entsprechend § 111 der Lan<strong>des</strong>haus haltsordnung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. 2 Andere gesetzliche<br />

Vorschriften, die die Befugnisse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> rechnungshofs<br />

regeln, bleiben unberührt. 3 Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106<br />

bis 110 der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> finden keine Anwendung.<br />

(9) 1 Das Universitätsklinikum erstellt einen Jahresab schluss<br />

und einen Erläuterungsbericht. 2 Näheres zur Aufstellung<br />

<strong>des</strong> Jahresabschlusses und <strong>des</strong> Erläute rungsberichtes wird<br />

im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.<br />

(10) 1 Für alle Baumaßnahmen der Medizinischen Fakul täten<br />

und der Universitätsklinika ist das jeweilige Uni versitätsklinikum<br />

Bauherr. 2 § 114 Abs. 5 <strong>des</strong> Hochschulge setzes <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gilt für die Uni versitätsklinika entsprechend.<br />

Abschnitt 3<br />

Zusammenwirken der Universitätsklinika<br />

und Medizinischen Fakultäten<br />

§ 24<br />

Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten<br />

mit den Universitätsklinika<br />

(1) 1 Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Aufga ben in<br />

enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Universitätsklinikum.<br />

2 Die Entscheidung über die Errichtung oder Einrichtung<br />

neuer Kliniken sowie über die Besetzung neuer Chefarztpositionen<br />

erfolgt im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum.<br />

3 Bei allen weiteren Entscheidungen der Medizinischen<br />

Fakultäten, die sich auf die Aufgaben <strong>des</strong> jeweili-<br />

150<br />

gen Universitätsklinikums auswirken, ist das Benehmen<br />

mit dem jeweiligen Universitätsklinikum herzustellen. 4 Das<br />

Einvernehmen mit Entscheidungen <strong>des</strong> jeweili gen Universitätsklinikums<br />

kann verweigert werden, wenn Nachteile<br />

für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten<br />

sind.<br />

(2) Die dem jeweiligen Universitätsklinikum entste henden<br />

Aufwendungen sind von der Medizinischen Fakultät zu erstatten.<br />

(3) Zur Aufstellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes sind die Leistungen<br />

für Forschung und Lehre sowie Kranken versorgung getrennt<br />

heranzuziehen.<br />

(4) 1 Das jeweilige Universitätsklinikum und die jeweili ge<br />

Medizinische Fakultät haben aus einem gemeinsa men<br />

Buchwerk einen Jahresabschluss und Lagebe richt nach den<br />

für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften <strong>des</strong> Ersten<br />

und Dritten Unterabschnitts <strong>des</strong> Zweiten Abschnitts <strong>des</strong><br />

Dritten Buchs <strong>des</strong> Han delsgesetzbuchs aufzustellen und<br />

prüfen zu lassen. 2 Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung<br />

nach den §§ 325 bis 329 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs<br />

nicht besteht, ist eine Ausfertigung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

in der Verwaltung <strong>des</strong> Universitätsklinikums zur Einsicht<br />

bereitzuhalten.<br />

(5) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer prüfen.<br />

(6) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind<br />

dem für Hochschulen zuständigen Ministerium, dem Ministerium<br />

der Finanzen sowie dem Lan<strong>des</strong>rech nungshof bis<br />

zum 31. August <strong>des</strong> auf das Geschäfts jahr folgenden Jahres<br />

vorzulegen.<br />

(7) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

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