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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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der Gleichstellungsbeauf tragten ist dem Berufungsvorschlag<br />

beizufügen. 9 Der Fachbereichsrat beschließt über<br />

den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich <strong>des</strong> Klinikums<br />

im Benehmen mit dem Vor stand <strong>des</strong> Klinikums, und<br />

leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden <strong>des</strong> Senats<br />

zu.<br />

(6) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission<br />

ein vom Senat zu bestim mender Senatsberichterstatter<br />

oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme<br />

angehört.<br />

(7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf<br />

ab oder nehmen sie ihn inner halb einer von der Leitung der<br />

Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begrün<br />

dete Bedenken gegen die Erteilung <strong>des</strong> Rufes an die<br />

Vorgeschlagenen, so ist die Hoch schule zu einem neuen<br />

Vorschlag aufzufordern.<br />

(8) 1 Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule<br />

von sich aus eine geeignete Per sönlichkeit berufen, wenn<br />

nicht<br />

1. innerhalb von acht Monaten nach der Errichtung der<br />

Planstelle,<br />

2. innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, eine<br />

neue Liste einzureichen, oder<br />

3. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle<br />

aus sonstigen Gründen<br />

ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, dass zwingende<br />

Gründe für die Verzögerung <strong>des</strong> Vorschlages bestanden<br />

haben. 2 Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner<br />

Ent scheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen<br />

vorlegen lassen.<br />

(9) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben,<br />

ist ausnahmsweise zulässig.<br />

(10) 1 Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung <strong>des</strong><br />

vorgesehenen Aufgabenberei ches mit Personal- und Sachmitteln<br />

im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.<br />

52<br />

2<br />

Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem<br />

Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung<br />

stehen. 3 Die Zusagen können mit der Verpflichtung<br />

verbun den werden, dass der Professor oder die Professorin<br />

für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit<br />

an der Hochschule bleiben wird. 4 Für den Fall eines von dem<br />

Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen<br />

Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der<br />

durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden.<br />

(11) 1 Die Leitung der Hochschule kann zur selbständigen<br />

Lehre geeigneten Personen über gangsweise bis zur endgültigen<br />

Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen.<br />

2 Die Absätze 1 bis 10 finden in diesem Fall keine Anwendung.<br />

§ 37<br />

Gemeinsame Berufungen<br />

1<br />

Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre<br />

zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung<br />

außerhalb <strong>des</strong> Hochschulbereiches können diese die<br />

Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren.<br />

2 In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt<br />

werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen<br />

enthält und dass die Berufungskommission abweichend<br />

von § 36 Abs. 4 Satz 2 zusammen gesetzt wird. 3 Die<br />

Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in<br />

der Berufungs kommission soll sich aus Wissenschaftlern<br />

und Wissenschaftlerinnen der Forschungsein richtung und<br />

Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen,<br />

die ge meinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen<br />

müssen. 4 Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und<br />

Wissenschaftlerinnen der For schungseinrichtung hinzutreten.<br />

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