Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
der Gleichstellungsbeauf tragten ist dem Berufungsvorschlag<br />
beizufügen. 9 Der Fachbereichsrat beschließt über<br />
den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich <strong>des</strong> Klinikums<br />
im Benehmen mit dem Vor stand <strong>des</strong> Klinikums, und<br />
leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden <strong>des</strong> Senats<br />
zu.<br />
(6) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission<br />
ein vom Senat zu bestim mender Senatsberichterstatter<br />
oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme<br />
angehört.<br />
(7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf<br />
ab oder nehmen sie ihn inner halb einer von der Leitung der<br />
Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begrün<br />
dete Bedenken gegen die Erteilung <strong>des</strong> Rufes an die<br />
Vorgeschlagenen, so ist die Hoch schule zu einem neuen<br />
Vorschlag aufzufordern.<br />
(8) 1 Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule<br />
von sich aus eine geeignete Per sönlichkeit berufen, wenn<br />
nicht<br />
1. innerhalb von acht Monaten nach der Errichtung der<br />
Planstelle,<br />
2. innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, eine<br />
neue Liste einzureichen, oder<br />
3. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle<br />
aus sonstigen Gründen<br />
ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, dass zwingende<br />
Gründe für die Verzögerung <strong>des</strong> Vorschlages bestanden<br />
haben. 2 Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner<br />
Ent scheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen<br />
vorlegen lassen.<br />
(9) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben,<br />
ist ausnahmsweise zulässig.<br />
(10) 1 Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung <strong>des</strong><br />
vorgesehenen Aufgabenberei ches mit Personal- und Sachmitteln<br />
im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.<br />
52<br />
2<br />
Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem<br />
Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung<br />
stehen. 3 Die Zusagen können mit der Verpflichtung<br />
verbun den werden, dass der Professor oder die Professorin<br />
für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit<br />
an der Hochschule bleiben wird. 4 Für den Fall eines von dem<br />
Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen<br />
Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der<br />
durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden.<br />
(11) 1 Die Leitung der Hochschule kann zur selbständigen<br />
Lehre geeigneten Personen über gangsweise bis zur endgültigen<br />
Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung<br />
der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen.<br />
2 Die Absätze 1 bis 10 finden in diesem Fall keine Anwendung.<br />
§ 37<br />
Gemeinsame Berufungen<br />
1<br />
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre<br />
zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung<br />
außerhalb <strong>des</strong> Hochschulbereiches können diese die<br />
Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren.<br />
2 In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt<br />
werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen<br />
enthält und dass die Berufungskommission abweichend<br />
von § 36 Abs. 4 Satz 2 zusammen gesetzt wird. 3 Die<br />
Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in<br />
der Berufungs kommission soll sich aus Wissenschaftlern<br />
und Wissenschaftlerinnen der Forschungsein richtung und<br />
Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen,<br />
die ge meinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen<br />
müssen. 4 Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und<br />
Wissenschaftlerinnen der For schungseinrichtung hinzutreten.<br />
53