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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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eiches stimmberechtigt mit. 2 An den Ent scheidungen über<br />

Berufungsvorschläge und für die Durchführung von Habilitationsverfahren<br />

dürfen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen<br />

mitwirken, soweit sie habilitiert sind.<br />

(5) 1 Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse<br />

Ausschüsse bilden. 2 Näheres regeln die Grundordnung<br />

und die Geschäftsordnung <strong>des</strong> Fachbereiches.<br />

§ 78<br />

Dekan oder Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

(1) 1 Der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches vertritt<br />

den Fachbereich. 2 Er oder sie ist Vorsitzender oder Vorsitzende<br />

<strong>des</strong> Fachbereichsrates. 3 Er oder sie bereitet die Sitzungen<br />

vor und vollzieht die Beschlüsse. 4 Hält er oder sie einen Beschluss<br />

<strong>des</strong> Fachbereichsrates für rechtswidrig, so hat er<br />

oder sie ihn zu beanstanden. 5 Die Beanstandung hat aufschiebende<br />

Wirkung. 6 Kommt keine Einigung zustande, ist<br />

der Rektor oder die Rektorin zu unterrichten. 7 Der Rektor<br />

oder die Rektorin hat das Recht, nach Anhörung <strong>des</strong> Fachbereichsrates<br />

den Beschluss aufzuheben. 8 Der Dekan oder die<br />

Dekanin führt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

sowie die ihm vom Fachbereichsrat zur Erledigung zugewiesenen<br />

Angele genheiten in eigener Zuständigkeit. 9 Er<br />

oder sie kann diese Befugnisse hauptberuflich im Fachbereich<br />

tätigen Mitgliedern teilweise übertragen. 10 Er oder sie<br />

entscheidet nach Anhö rung <strong>des</strong> Fachbereichsrates über die<br />

Verteilung der Stellen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin nen<br />

und deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen<br />

Einrichtung oder Betriebseinheit mit eigener Leitung<br />

oder einem Professor oder einer Professorin zugewiesen<br />

sind. 11 Der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches stellt<br />

sicher, dass das dem Fachbereich zugeordnete wissenschaftliche<br />

Per sonal und die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

ihren Verpflichtungen nachkommen. 12 Unbeschadet<br />

der Aufgaben <strong>des</strong> Rektors, der Rektorin oder <strong>des</strong><br />

nach der Grundordnung zuständigen Organs trägt er oder<br />

sie Sorge dafür, dass die Hochschullehrer und Hochschul -<br />

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lehrerinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen<br />

ihre Lehr- und Prüfungsver pflichtungen und Aufgaben<br />

in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen.<br />

13 Diesbezüglich steht ihm oder ihr ein Aufsichts- und<br />

Weisungsrecht zu.<br />

(2) 1 Der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches wird vom<br />

Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden<br />

Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundord -<br />

nung gewählt; die Amtszeit soll in der Regel vier Jahre nicht<br />

unterschreiten. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Grundordnung<br />

kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die<br />

Amtsbe zeichnung Sprecher <strong>des</strong> Fachbereiches oder Sprecherin<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches trägt. 4 Auf Vor schlag <strong>des</strong> Dekans<br />

oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung<br />

maximal zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />

aus dem Kreis der Professoren und Professorin nen <strong>des</strong> Fachbereichs<br />

mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden<br />

Stimmberechtigten gewählt werden. 5 Einer der Stellvertreter<br />

oder Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans<br />

oder einer Studiendekanin wahrnehmen. 6 Ihre<br />

Amtszeit endet stets mit der Amtszeit <strong>des</strong> Dekans oder der<br />

Dekanin; im Falle <strong>des</strong> vorzeitigen Ausscheidens <strong>des</strong> Dekans<br />

oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl<br />

<strong>des</strong> Dekans oder der Deka nin fort. 7 Sie vertreten den<br />

Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der<br />

Grund ordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand.<br />

8 Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre<br />

Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen vor ihrer<br />

Wahl nicht Mitglieder <strong>des</strong> Fachbereichsrates sein. 9 Juniorprofessoren<br />

und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan<br />

oder zur Dekanin wählbar.<br />

(3) 1 Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend<br />

von den Absätzen 1 und 2 der Fachbereich durch ein Dekanat<br />

geleitet wird. 2 Dem Dekanat gehören der Dekan oder<br />

die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches sowie maximal zwei weitere<br />

Stellvertreter an. 3 Der Dekan oder die Dekanin sitzt dem Dekanat<br />

vor, vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschu-<br />

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