Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
eiches stimmberechtigt mit. 2 An den Ent scheidungen über<br />
Berufungsvorschläge und für die Durchführung von Habilitationsverfahren<br />
dürfen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen<br />
mitwirken, soweit sie habilitiert sind.<br />
(5) 1 Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse<br />
Ausschüsse bilden. 2 Näheres regeln die Grundordnung<br />
und die Geschäftsordnung <strong>des</strong> Fachbereiches.<br />
§ 78<br />
Dekan oder Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches<br />
(1) 1 Der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches vertritt<br />
den Fachbereich. 2 Er oder sie ist Vorsitzender oder Vorsitzende<br />
<strong>des</strong> Fachbereichsrates. 3 Er oder sie bereitet die Sitzungen<br />
vor und vollzieht die Beschlüsse. 4 Hält er oder sie einen Beschluss<br />
<strong>des</strong> Fachbereichsrates für rechtswidrig, so hat er<br />
oder sie ihn zu beanstanden. 5 Die Beanstandung hat aufschiebende<br />
Wirkung. 6 Kommt keine Einigung zustande, ist<br />
der Rektor oder die Rektorin zu unterrichten. 7 Der Rektor<br />
oder die Rektorin hat das Recht, nach Anhörung <strong>des</strong> Fachbereichsrates<br />
den Beschluss aufzuheben. 8 Der Dekan oder die<br />
Dekanin führt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Fachbereiches<br />
sowie die ihm vom Fachbereichsrat zur Erledigung zugewiesenen<br />
Angele genheiten in eigener Zuständigkeit. 9 Er<br />
oder sie kann diese Befugnisse hauptberuflich im Fachbereich<br />
tätigen Mitgliedern teilweise übertragen. 10 Er oder sie<br />
entscheidet nach Anhö rung <strong>des</strong> Fachbereichsrates über die<br />
Verteilung der Stellen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin nen<br />
und deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen<br />
Einrichtung oder Betriebseinheit mit eigener Leitung<br />
oder einem Professor oder einer Professorin zugewiesen<br />
sind. 11 Der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches stellt<br />
sicher, dass das dem Fachbereich zugeordnete wissenschaftliche<br />
Per sonal und die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
ihren Verpflichtungen nachkommen. 12 Unbeschadet<br />
der Aufgaben <strong>des</strong> Rektors, der Rektorin oder <strong>des</strong><br />
nach der Grundordnung zuständigen Organs trägt er oder<br />
sie Sorge dafür, dass die Hochschullehrer und Hochschul -<br />
104<br />
lehrerinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen<br />
ihre Lehr- und Prüfungsver pflichtungen und Aufgaben<br />
in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen.<br />
13 Diesbezüglich steht ihm oder ihr ein Aufsichts- und<br />
Weisungsrecht zu.<br />
(2) 1 Der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches wird vom<br />
Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden<br />
Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundord -<br />
nung gewählt; die Amtszeit soll in der Regel vier Jahre nicht<br />
unterschreiten. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Grundordnung<br />
kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die<br />
Amtsbe zeichnung Sprecher <strong>des</strong> Fachbereiches oder Sprecherin<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches trägt. 4 Auf Vor schlag <strong>des</strong> Dekans<br />
oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung<br />
maximal zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />
aus dem Kreis der Professoren und Professorin nen <strong>des</strong> Fachbereichs<br />
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden<br />
Stimmberechtigten gewählt werden. 5 Einer der Stellvertreter<br />
oder Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans<br />
oder einer Studiendekanin wahrnehmen. 6 Ihre<br />
Amtszeit endet stets mit der Amtszeit <strong>des</strong> Dekans oder der<br />
Dekanin; im Falle <strong>des</strong> vorzeitigen Ausscheidens <strong>des</strong> Dekans<br />
oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl<br />
<strong>des</strong> Dekans oder der Deka nin fort. 7 Sie vertreten den<br />
Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der<br />
Grund ordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand.<br />
8 Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre<br />
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen vor ihrer<br />
Wahl nicht Mitglieder <strong>des</strong> Fachbereichsrates sein. 9 Juniorprofessoren<br />
und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan<br />
oder zur Dekanin wählbar.<br />
(3) 1 Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend<br />
von den Absätzen 1 und 2 der Fachbereich durch ein Dekanat<br />
geleitet wird. 2 Dem Dekanat gehören der Dekan oder<br />
die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches sowie maximal zwei weitere<br />
Stellvertreter an. 3 Der Dekan oder die Dekanin sitzt dem Dekanat<br />
vor, vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschu-<br />
105