Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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3. die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Dekans oder der jeweiligen Dekanin,<br />
4. die Zustimmung zu den Entscheidungen <strong>des</strong> Senats gemäß<br />
§ 67 Abs. 3 Nr. 4.<br />
(4) 1 Das Rektorat kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig<br />
einberufen und die kurz fristige Einberufung je<strong>des</strong><br />
anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte<br />
Sachverhalte unter seiner Mitwirkung beraten und<br />
in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2 Kann die Entscheidung<br />
nicht rechtzeitig getroffen werden, so trifft das<br />
Rektorat die erforder liche Maßnahme selbst und unterrichtet<br />
das zuständige Organ unverzüglich über die getrof fene<br />
Maßnahme.<br />
§ 69<br />
Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin<br />
(1) 1 Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule,<br />
führt den Vorsitz im Rektorat und legt die Richtlinien für das<br />
Rektorat fest. 2 Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und<br />
Durch führung der Beschlüsse <strong>des</strong> Senats. 3 Er oder sie übt<br />
das Hausrecht aus und ist für die Wah rung der Ordnung an<br />
der Hochschule verantwortlich.<br />
(2) 1 Der Rektor oder die Rektorin fördert die Zusammenarbeit<br />
der Organe und Einrichtungen der Hochschule, der Lehrenden,<br />
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden.<br />
2 Der Rektor oder die Rektorin stellen über den<br />
Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> jeweiligen Fach bereiches sicher,<br />
dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen<br />
sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre<br />
Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß er füllen.<br />
3<br />
Dem Rektor oder der Rektorin steht diesbezüglich gegenüber<br />
dem Dekan oder der Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches ein<br />
Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 4 Er oder sie informiert<br />
den Senat und die Dekane der Fachbereiche über alle für die<br />
Leitung der Hochschule wichtigen Angelegenheiten. 5 Der<br />
Rektor oder die Rektorin hat das Recht, von den Dekanen der<br />
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Fach bereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der<br />
Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich<br />
Auskunft zu erhalten.<br />
(3) 1 Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen<br />
den unverzüglichen Zusammen tritt eines Organs zur Beratung<br />
einer Angelegenheit verlangen. 2 Kann eine solche Entschei<br />
dung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der<br />
Rektor oder die Rektorin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen<br />
zu treffen und das zuständige Organ umgehend<br />
zu informieren.<br />
(4) 1 Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen und Entscheidungen<br />
von Organen, Gre mien oder Amtsträgern oder<br />
Amtsträgerinnen für rechtswidrig, so hat er oder sie das<br />
Recht zur Beanstandung und zur Forderung, Abhilfe zu<br />
schaffen. 2 Die Beanstandung setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen<br />
oder anderen Maßnahmen aus. 3 Wird die beanstandete<br />
Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor<br />
oder die Rektorin unverzüglich das Mi nisterium zu unterrichten.<br />
(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Senat<br />
zur Entwicklung der Hoch schule in Forschung, Lehre und<br />
Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die<br />
Ent wicklung der Personalstruktur.<br />
(6) 1 Der Rektor oder die Rektorin, der Professor oder Professorin<br />
ist, wird vom Senat gemäß Absatz 9 gewählt. 2 Der Rektor<br />
oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner<br />
oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der<br />
Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen.<br />
(7) 1 Der Rektor oder die Rektorin ist hauptberuflich tätig. 2 Er<br />
oder sie wird für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten<br />
oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. 3 Sofern ein Beamten<br />
verhältnis zum Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> besteht, bleibt dieses<br />
bestehen. 4 Wird ein Professor oder eine Professorin in einem<br />
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vorgeschlagen,<br />
so wird für die Dauer <strong>des</strong> Amtes als Rektor oder<br />
Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis be gründet. 5 Eine<br />
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