25.02.2015 Aufrufe

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Dekans oder der jeweiligen Dekanin,<br />

4. die Zustimmung zu den Entscheidungen <strong>des</strong> Senats gemäß<br />

§ 67 Abs. 3 Nr. 4.<br />

(4) 1 Das Rektorat kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig<br />

einberufen und die kurz fristige Einberufung je<strong>des</strong><br />

anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte<br />

Sachverhalte unter seiner Mitwirkung beraten und<br />

in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2 Kann die Entscheidung<br />

nicht rechtzeitig getroffen werden, so trifft das<br />

Rektorat die erforder liche Maßnahme selbst und unterrichtet<br />

das zuständige Organ unverzüglich über die getrof fene<br />

Maßnahme.<br />

§ 69<br />

Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin<br />

(1) 1 Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule,<br />

führt den Vorsitz im Rektorat und legt die Richtlinien für das<br />

Rektorat fest. 2 Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und<br />

Durch führung der Beschlüsse <strong>des</strong> Senats. 3 Er oder sie übt<br />

das Hausrecht aus und ist für die Wah rung der Ordnung an<br />

der Hochschule verantwortlich.<br />

(2) 1 Der Rektor oder die Rektorin fördert die Zusammenarbeit<br />

der Organe und Einrichtungen der Hochschule, der Lehrenden,<br />

der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden.<br />

2 Der Rektor oder die Rektorin stellen über den<br />

Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> jeweiligen Fach bereiches sicher,<br />

dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen<br />

sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre<br />

Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß er füllen.<br />

3<br />

Dem Rektor oder der Rektorin steht diesbezüglich gegenüber<br />

dem Dekan oder der Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches ein<br />

Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 4 Er oder sie informiert<br />

den Senat und die Dekane der Fachbereiche über alle für die<br />

Leitung der Hochschule wichtigen Angelegenheiten. 5 Der<br />

Rektor oder die Rektorin hat das Recht, von den Dekanen der<br />

92<br />

Fach bereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der<br />

Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich<br />

Auskunft zu erhalten.<br />

(3) 1 Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen<br />

den unverzüglichen Zusammen tritt eines Organs zur Beratung<br />

einer Angelegenheit verlangen. 2 Kann eine solche Entschei<br />

dung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der<br />

Rektor oder die Rektorin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen<br />

zu treffen und das zuständige Organ umgehend<br />

zu informieren.<br />

(4) 1 Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen und Entscheidungen<br />

von Organen, Gre mien oder Amtsträgern oder<br />

Amtsträgerinnen für rechtswidrig, so hat er oder sie das<br />

Recht zur Beanstandung und zur Forderung, Abhilfe zu<br />

schaffen. 2 Die Beanstandung setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen<br />

oder anderen Maßnahmen aus. 3 Wird die beanstandete<br />

Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor<br />

oder die Rektorin unverzüglich das Mi nisterium zu unterrichten.<br />

(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Senat<br />

zur Entwicklung der Hoch schule in Forschung, Lehre und<br />

Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die<br />

Ent wicklung der Personalstruktur.<br />

(6) 1 Der Rektor oder die Rektorin, der Professor oder Professorin<br />

ist, wird vom Senat gemäß Absatz 9 gewählt. 2 Der Rektor<br />

oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner<br />

oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der<br />

Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen.<br />

(7) 1 Der Rektor oder die Rektorin ist hauptberuflich tätig. 2 Er<br />

oder sie wird für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten<br />

oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. 3 Sofern ein Beamten<br />

verhältnis zum Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> besteht, bleibt dieses<br />

bestehen. 4 Wird ein Professor oder eine Professorin in einem<br />

privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vorgeschlagen,<br />

so wird für die Dauer <strong>des</strong> Amtes als Rektor oder<br />

Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis be gründet. 5 Eine<br />

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!