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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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1. wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat,<br />

zwei Jahre keine Lehrtätig keit ausgeübt wurde, es sei<br />

denn, sie hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,<br />

2. wenn eine Handlung begangen wurde, die bei einem Beamten<br />

oder einer Beamtin in einem Disziplinarverfahren<br />

min<strong>des</strong>tens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge<br />

hätte,<br />

3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten oder einer<br />

Beamtin die Rück nahme der Ernennung zur Folge<br />

hätte.<br />

(5) (weggefallen)<br />

(6) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger<br />

arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen,<br />

so kann nach Maßgabe der Grundordnung den<br />

dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen<br />

mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin<br />

für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche<br />

Stel lung eines beamteten Professors oder einer<br />

beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme<br />

<strong>des</strong> Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor<br />

oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.<br />

(7) (weggefallen)<br />

(8) Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der Bestellung<br />

zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erlischt<br />

auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Honorarprofes<br />

sor“ beziehungsweise „Honorarprofessorin“.<br />

(9) (weggefallen)<br />

§ 48<br />

Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige<br />

Professoren und außerplanmäßige Professorinnen<br />

(1) 1 Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben die Befugnis<br />

zur selbständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an<br />

der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofes<br />

soren beziehungsweise Juniorprofessorinnen<br />

waren. 2 Die Lehr- und Forschungseinrichtun gen der Univer-<br />

70<br />

sität sind Privatdozenten und Privatdozentinnen nach Maßgabe<br />

der Verwal tungs- und Benutzungsordnungen zugänglich<br />

zu machen. 3 Die Tätigkeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen<br />

kann nur versagt werden, wenn durch sie<br />

ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb im<br />

Fachbereich erheblich erschwert würde.<br />

(2) 1 Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“<br />

beziehungsweise „Privatdo zentin“ erlischt<br />

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor oder<br />

der Rektorin,<br />

2. durch Ernennung zum Professor oder zur Professorin an<br />

einer anderen Hoch schule,<br />

3. durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin<br />

oder durch Verlei hung einer entsprechenden Lehrbefugnis<br />

an einer anderen Hochschule,<br />

4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren<br />

durch ein deutsches Ge richt, wenn dieses Urteil bei einem<br />

Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte<br />

zur Folge hätte.<br />

2<br />

Sie ruht, solange ein Privatdozent oder eine Privatdozentin<br />

als Professor oder Professorin an der eigenen Universität<br />

beschäftigt wird.<br />

(3) 1 An einer Universität oder an der Burg Giebichenstein<br />

Kunsthochschule Halle entscheidet der Senat auf Antrag einer<br />

Fakultät darüber, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin<br />

oder einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen<br />

Lehre tätig ist, nach in der Regel vierjäh riger Bewährung<br />

in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer<br />

Tätigkeit die Bezeich nung ,,außerplanmäßiger Professor“<br />

oder ,,außerplanmäßige Professorin“ zu verleihen. 2 Die Verleihung<br />

erfolgt durch die Leitung der Hochschule. 3 Die Verleihung<br />

kann widerrufen wer den, wenn aus Gründen, die<br />

diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und<br />

For schungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat<br />

das 62. Lebensjahr vollendet. 4 Das Verfahren zur Verleihung<br />

und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung.<br />

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