Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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1. wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat,<br />
zwei Jahre keine Lehrtätig keit ausgeübt wurde, es sei<br />
denn, sie hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,<br />
2. wenn eine Handlung begangen wurde, die bei einem Beamten<br />
oder einer Beamtin in einem Disziplinarverfahren<br />
min<strong>des</strong>tens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge<br />
hätte,<br />
3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten oder einer<br />
Beamtin die Rück nahme der Ernennung zur Folge<br />
hätte.<br />
(5) (weggefallen)<br />
(6) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger<br />
arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen,<br />
so kann nach Maßgabe der Grundordnung den<br />
dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen<br />
mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin<br />
für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche<br />
Stel lung eines beamteten Professors oder einer<br />
beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme<br />
<strong>des</strong> Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor<br />
oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.<br />
(7) (weggefallen)<br />
(8) Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der Bestellung<br />
zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erlischt<br />
auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Honorarprofes<br />
sor“ beziehungsweise „Honorarprofessorin“.<br />
(9) (weggefallen)<br />
§ 48<br />
Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige<br />
Professoren und außerplanmäßige Professorinnen<br />
(1) 1 Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben die Befugnis<br />
zur selbständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an<br />
der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofes<br />
soren beziehungsweise Juniorprofessorinnen<br />
waren. 2 Die Lehr- und Forschungseinrichtun gen der Univer-<br />
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sität sind Privatdozenten und Privatdozentinnen nach Maßgabe<br />
der Verwal tungs- und Benutzungsordnungen zugänglich<br />
zu machen. 3 Die Tätigkeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen<br />
kann nur versagt werden, wenn durch sie<br />
ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb im<br />
Fachbereich erheblich erschwert würde.<br />
(2) 1 Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“<br />
beziehungsweise „Privatdo zentin“ erlischt<br />
1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor oder<br />
der Rektorin,<br />
2. durch Ernennung zum Professor oder zur Professorin an<br />
einer anderen Hoch schule,<br />
3. durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin<br />
oder durch Verlei hung einer entsprechenden Lehrbefugnis<br />
an einer anderen Hochschule,<br />
4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren<br />
durch ein deutsches Ge richt, wenn dieses Urteil bei einem<br />
Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte<br />
zur Folge hätte.<br />
2<br />
Sie ruht, solange ein Privatdozent oder eine Privatdozentin<br />
als Professor oder Professorin an der eigenen Universität<br />
beschäftigt wird.<br />
(3) 1 An einer Universität oder an der Burg Giebichenstein<br />
Kunsthochschule Halle entscheidet der Senat auf Antrag einer<br />
Fakultät darüber, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin<br />
oder einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen<br />
Lehre tätig ist, nach in der Regel vierjäh riger Bewährung<br />
in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer<br />
Tätigkeit die Bezeich nung ,,außerplanmäßiger Professor“<br />
oder ,,außerplanmäßige Professorin“ zu verleihen. 2 Die Verleihung<br />
erfolgt durch die Leitung der Hochschule. 3 Die Verleihung<br />
kann widerrufen wer den, wenn aus Gründen, die<br />
diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und<br />
For schungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat<br />
das 62. Lebensjahr vollendet. 4 Das Verfahren zur Verleihung<br />
und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung.<br />
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