Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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(2) 1 Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich<br />
und im Regelfall internati onal auszuschreiben. 2 Die<br />
Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden<br />
Aufga ben beschreiben. 3 Von der Ausschreibung einer Professur<br />
kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine<br />
Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem<br />
befris teten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur<br />
in einem Beamtenverhältnis auf Le benszeit oder einem<br />
unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden<br />
soll. 4 Von der Ausschreibung einer Professur kann ebenfalls<br />
abgesehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf<br />
eine externe höherwertige Professorenstelle von den Hochschulen<br />
gleichfalls eine höherwertige Professorenstelle angeboten<br />
wird. 5 Von einer Ausschreibung kann mit Zustim -<br />
mung <strong>des</strong> Ministeriums in besonders begründeten Fällen<br />
auch dann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor<br />
oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamten<br />
verhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten<br />
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 6 Diese Zustimmung<br />
und das hierfür notwendige Verfahren kann<br />
auch in einer Zielver einbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung<br />
geregelt werden.<br />
(3) 1 Die Professoren und Professorinnen werden durch den<br />
Rektor oder die Rektorin beru fen. 2 Die Berufung bedarf der<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums. 3 Sofern vier Wochen nach<br />
Ein gang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium<br />
keine Einwände erhoben werden, gilt die Zustimmung als<br />
erteilt. 4 Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen<br />
können die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen sowie Juniorpro fessoren und<br />
Juniorprofessorinnen und Professoren und Professorinnen<br />
der eigenen Hoch schule in begründeten Ausnahmefällen<br />
berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promo tion die<br />
Hochschule gewechselt hatten oder min<strong>des</strong>tens zwei Jahre<br />
außerhalb der berufen den Hochschule wissenschaftlich tätig<br />
waren.<br />
(4) 1 Zur Vorbereitung <strong>des</strong> Berufungsvorschlages wird durch<br />
den Fachbereichsrat <strong>des</strong> Fach bereiches, in dem die Stelle zu<br />
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besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. 2 Ihr sollen<br />
angehören<br />
1. der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches oder ein<br />
anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender<br />
oder Vorsitzende,<br />
2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule,<br />
3. min<strong>des</strong>tens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin<br />
aus einer anderen Hochschule,<br />
4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen<br />
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3,<br />
5. zwei Studierende und<br />
6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4.<br />
3<br />
Min<strong>des</strong>tens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen<br />
sein; eine davon Professorin. 4 Der Berufungskommission<br />
können unter Satz 2 Nrn. 2 und 3 im Ruhestand befindliche<br />
Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es<br />
handelt sich um die Besetzung <strong>des</strong> eigenen Lehrstuhls.<br />
(5) 1 Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag<br />
auf, der drei Namen in be gründeter Reihenfolge enthalten<br />
soll. 2 Dem Berufungsvorschlag ist für jeden darin<br />
aufge nommenen Kandidaten ein Gutachten von auf dem<br />
Berufungsgebiet ausgewiesenen Wis senschaftlern, Wissenschaftlerinnen,<br />
Künstlern oder Künstlerinnen, die der<br />
Hochschule nicht angehören dürfen, beizufügen. 3 Weiterhin<br />
ist min<strong>des</strong>tens ein vergleichen<strong>des</strong> Gutachten dem Berufungsvorschlag<br />
beizulegen. 4 Wenn in begründeten Ausnahmefällen<br />
kein vergleichen<strong>des</strong> Gutachten nach Satz 3<br />
vorgelegt werden kann, sind je aufgenommenem Kandidaten<br />
jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet<br />
ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissen schaftlerinnen,<br />
Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören<br />
dürfen, dem Berufungsvorschlag beizufügen. 5 Die<br />
Gutachten müssen die objektive Bewertung <strong>des</strong> Bewerbers<br />
oder der Bewerberin ermöglichen. 6 Die Gutachten sollen<br />
den besonderen Be dürfnissen der Lehre Rechnung tragen.<br />
7<br />
Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag<br />
ein Sondervotum anfügen. 8 Das Votum<br />
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