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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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(2) 1 Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich<br />

und im Regelfall internati onal auszuschreiben. 2 Die<br />

Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden<br />

Aufga ben beschreiben. 3 Von der Ausschreibung einer Professur<br />

kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine<br />

Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem<br />

befris teten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur<br />

in einem Beamtenverhältnis auf Le benszeit oder einem<br />

unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden<br />

soll. 4 Von der Ausschreibung einer Professur kann ebenfalls<br />

abgesehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf<br />

eine externe höherwertige Professorenstelle von den Hochschulen<br />

gleichfalls eine höherwertige Professorenstelle angeboten<br />

wird. 5 Von einer Ausschreibung kann mit Zustim -<br />

mung <strong>des</strong> Ministeriums in besonders begründeten Fällen<br />

auch dann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor<br />

oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamten<br />

verhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten<br />

Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 6 Diese Zustimmung<br />

und das hierfür notwendige Verfahren kann<br />

auch in einer Zielver einbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung<br />

geregelt werden.<br />

(3) 1 Die Professoren und Professorinnen werden durch den<br />

Rektor oder die Rektorin beru fen. 2 Die Berufung bedarf der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums. 3 Sofern vier Wochen nach<br />

Ein gang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium<br />

keine Einwände erhoben werden, gilt die Zustimmung als<br />

erteilt. 4 Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen<br />

können die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen sowie Juniorpro fessoren und<br />

Juniorprofessorinnen und Professoren und Professorinnen<br />

der eigenen Hoch schule in begründeten Ausnahmefällen<br />

berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promo tion die<br />

Hochschule gewechselt hatten oder min<strong>des</strong>tens zwei Jahre<br />

außerhalb der berufen den Hochschule wissenschaftlich tätig<br />

waren.<br />

(4) 1 Zur Vorbereitung <strong>des</strong> Berufungsvorschlages wird durch<br />

den Fachbereichsrat <strong>des</strong> Fach bereiches, in dem die Stelle zu<br />

50<br />

besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. 2 Ihr sollen<br />

angehören<br />

1. der Dekan oder die Dekanin <strong>des</strong> Fachbereiches oder ein<br />

anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender<br />

oder Vorsitzende,<br />

2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule,<br />

3. min<strong>des</strong>tens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin<br />

aus einer anderen Hochschule,<br />

4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen<br />

nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3,<br />

5. zwei Studierende und<br />

6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4.<br />

3<br />

Min<strong>des</strong>tens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen<br />

sein; eine davon Professorin. 4 Der Berufungskommission<br />

können unter Satz 2 Nrn. 2 und 3 im Ruhestand befindliche<br />

Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es<br />

handelt sich um die Besetzung <strong>des</strong> eigenen Lehrstuhls.<br />

(5) 1 Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag<br />

auf, der drei Namen in be gründeter Reihenfolge enthalten<br />

soll. 2 Dem Berufungsvorschlag ist für jeden darin<br />

aufge nommenen Kandidaten ein Gutachten von auf dem<br />

Berufungsgebiet ausgewiesenen Wis senschaftlern, Wissenschaftlerinnen,<br />

Künstlern oder Künstlerinnen, die der<br />

Hochschule nicht angehören dürfen, beizufügen. 3 Weiterhin<br />

ist min<strong>des</strong>tens ein vergleichen<strong>des</strong> Gutachten dem Berufungsvorschlag<br />

beizulegen. 4 Wenn in begründeten Ausnahmefällen<br />

kein vergleichen<strong>des</strong> Gutachten nach Satz 3<br />

vorgelegt werden kann, sind je aufgenommenem Kandidaten<br />

jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet<br />

ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissen schaftlerinnen,<br />

Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören<br />

dürfen, dem Berufungsvorschlag beizufügen. 5 Die<br />

Gutachten müssen die objektive Bewertung <strong>des</strong> Bewerbers<br />

oder der Bewerberin ermöglichen. 6 Die Gutachten sollen<br />

den besonderen Be dürfnissen der Lehre Rechnung tragen.<br />

7<br />

Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag<br />

ein Sondervotum anfügen. 8 Das Votum<br />

51

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