Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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setzes vom 19. März 2002 (GVBl. <strong>LSA</strong> S. 130), zum Akademischen<br />
Mitarbeiter oder zur Akademischen Mitarbeiterin ernannt<br />
wurden, behalten ihre Stellung.<br />
(4) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
gehören andere Per sonen, deren Arbeitsverhältnis<br />
unbefristet oder befristet fortdauert und die hauptberuflich<br />
in Forschung und Lehre als wissenschaftliche oder<br />
künstlerische Mitarbeiter oder Mitarbeiterin nen tätig sind.<br />
§ 116<br />
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
nach bisherigem Recht<br />
(1) 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Neubegründung<br />
von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und<br />
künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten<br />
und Oberassistentinnen, Oberingenieuren und<br />
Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen<br />
nicht mehr zulässig. 2 Die beim Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und<br />
künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Ober -<br />
assistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieuren und<br />
Oberingenieurinnen sowie Hoch schuldozenten und Hochschuldozentinnen<br />
verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnis<br />
sen. 3 Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche<br />
Stellung bleibt unverändert. 4<br />
Nicht mehr vorgesehene<br />
Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhabern<br />
und Inhaberinnen weitergeführt werden.<br />
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle<br />
und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen<br />
infolge von Absatz 1 betroffen sind, sind sie unter angemesse<br />
ner Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen<br />
der neuen Rechtslage anzupassen.<br />
§ 117<br />
Erprobungsklausel<br />
(1) 1 Das Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer<br />
Hochschulen durch Verordnung, befristet auf fünf Jahre, im<br />
122<br />
Einzelfall von diesem Gesetz abweichende organisatorische<br />
oder haushaltsrechtliche Regelungen zur Erprobung neuer<br />
Modelle treffen. 2 Dieses gilt auch für die Einführung privatrechtlicher<br />
oder anderer Organisationsformen für Hochschulen.<br />
3 Sofern zu diesen Zwecken abweichende haushaltsrechtliche<br />
Regelungen oder zusätzliche Haus haltsmittel<br />
notwendig sind, werden diese Verordnungen im Einvernehmen<br />
mit dem Ministe rium der Finanzen erlassen.<br />
(2) Stimmen in dem Organ der Hochschule, das für den Erlass<br />
der Grundordnung zuständig ist, alle Vertreterinnen<br />
und Vertreter einer Mitgliedergruppe nach § 60 gegen einen<br />
Antrag nach Absatz 1, so ist für die Annahme <strong>des</strong> Antrages<br />
eine Mehrheit von zwei Dritteln der an wesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />
(3) 1 Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule<br />
die befristete Erprobung von Vor schlägen einer Evaluation<br />
für neue Organisationsformen und Verfahrensweisen der<br />
Arbeit dieser Hochschule, insbesondere für die Bereiche<br />
Lehre und Verwaltung, anordnen, wenn die Evaluation gesetzlich<br />
angeordnet war. 2 Sofern die Evaluation gemäß § 3<br />
Abs. 14 in einer Zielvereinbarung vereinbart wurde, kann die<br />
befristete Erprobung der in Satz 1 genannten Vorschläge<br />
durch das Ministerium im Benehmen mit der Hochschule in<br />
einer Rechtsverord nung umgesetzt werden.<br />
§ 118<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. ohne die nach § 104 erforderliche staatliche Anerkennung<br />
eine nichtstaatliche Bil dungseinrichtung unter Verwendung<br />
der Bezeichnung „Universität“, ,,Universitätsklinikum“,<br />
„Hochschule“, „Kunsthochschule“ oder „Fachhochschule“<br />
betreibt oder eine auf die Bezeichnungen<br />
hinweisende oder ihnen zum Verwech seln ähnliche Bezeichnung<br />
führt,<br />
2. Hochschulgrade verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,<br />
oder<br />
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