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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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setzes vom 19. März 2002 (GVBl. <strong>LSA</strong> S. 130), zum Akademischen<br />

Mitarbeiter oder zur Akademischen Mitarbeiterin ernannt<br />

wurden, behalten ihre Stellung.<br />

(4) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

gehören andere Per sonen, deren Arbeitsverhältnis<br />

unbefristet oder befristet fortdauert und die hauptberuflich<br />

in Forschung und Lehre als wissenschaftliche oder<br />

künstlerische Mitarbeiter oder Mitarbeiterin nen tätig sind.<br />

§ 116<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

nach bisherigem Recht<br />

(1) 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Neubegründung<br />

von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und<br />

künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten<br />

und Oberassistentinnen, Oberingenieuren und<br />

Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen<br />

nicht mehr zulässig. 2 Die beim Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und<br />

künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Ober -<br />

assistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieuren und<br />

Oberingenieurinnen sowie Hoch schuldozenten und Hochschuldozentinnen<br />

verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnis<br />

sen. 3 Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche<br />

Stellung bleibt unverändert. 4<br />

Nicht mehr vorgesehene<br />

Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhabern<br />

und Inhaberinnen weitergeführt werden.<br />

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle<br />

und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen<br />

infolge von Absatz 1 betroffen sind, sind sie unter angemesse<br />

ner Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen<br />

der neuen Rechtslage anzupassen.<br />

§ 117<br />

Erprobungsklausel<br />

(1) 1 Das Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer<br />

Hochschulen durch Verordnung, befristet auf fünf Jahre, im<br />

122<br />

Einzelfall von diesem Gesetz abweichende organisatorische<br />

oder haushaltsrechtliche Regelungen zur Erprobung neuer<br />

Modelle treffen. 2 Dieses gilt auch für die Einführung privatrechtlicher<br />

oder anderer Organisationsformen für Hochschulen.<br />

3 Sofern zu diesen Zwecken abweichende haushaltsrechtliche<br />

Regelungen oder zusätzliche Haus haltsmittel<br />

notwendig sind, werden diese Verordnungen im Einvernehmen<br />

mit dem Ministe rium der Finanzen erlassen.<br />

(2) Stimmen in dem Organ der Hochschule, das für den Erlass<br />

der Grundordnung zuständig ist, alle Vertreterinnen<br />

und Vertreter einer Mitgliedergruppe nach § 60 gegen einen<br />

Antrag nach Absatz 1, so ist für die Annahme <strong>des</strong> Antrages<br />

eine Mehrheit von zwei Dritteln der an wesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />

(3) 1 Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule<br />

die befristete Erprobung von Vor schlägen einer Evaluation<br />

für neue Organisationsformen und Verfahrensweisen der<br />

Arbeit dieser Hochschule, insbesondere für die Bereiche<br />

Lehre und Verwaltung, anordnen, wenn die Evaluation gesetzlich<br />

angeordnet war. 2 Sofern die Evaluation gemäß § 3<br />

Abs. 14 in einer Zielvereinbarung vereinbart wurde, kann die<br />

befristete Erprobung der in Satz 1 genannten Vorschläge<br />

durch das Ministerium im Benehmen mit der Hochschule in<br />

einer Rechtsverord nung umgesetzt werden.<br />

§ 118<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. ohne die nach § 104 erforderliche staatliche Anerkennung<br />

eine nichtstaatliche Bil dungseinrichtung unter Verwendung<br />

der Bezeichnung „Universität“, ,,Universitätsklinikum“,<br />

„Hochschule“, „Kunsthochschule“ oder „Fachhochschule“<br />

betreibt oder eine auf die Bezeichnungen<br />

hinweisende oder ihnen zum Verwech seln ähnliche Bezeichnung<br />

führt,<br />

2. Hochschulgrade verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,<br />

oder<br />

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