25.02.2015 Aufrufe

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2<br />

Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen mit<br />

ärztlichen, zahnärztlichen oder tier ärztlichen Aufgaben sollen<br />

zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin<br />

oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen<br />

ist, eine ärztliche Tätigkeit von min<strong>des</strong>tens fünf<br />

Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis<br />

der Be rufsausübung nachweisen. 3 Auf eine Stelle, deren<br />

Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher<br />

oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung<br />

vorsieht, soll nur eingestellt werden, wer eine<br />

dreijährige Schulpraxis nachweist.<br />

(3) 1<br />

Universitätsdozenten oder Universitätsdozentinnen<br />

werden durch den Rektor oder die Rektorin in ein privatrechtliches<br />

Beschäftigungsverhältnis, das auf vier Jahre befristet<br />

ist, eingestellt. 2 § 36 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.<br />

3 Hat sich der Universitätsdozent oder die Universitätsdozentin<br />

in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer<br />

Überprüfung der erbrachten Leistungen insbesondere in<br />

der Lehre bewährt, soll das Beschäftigungsverhältnis mit<br />

seiner oder ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen<br />

Fakultät vom Rektor oder der Rektorin auf insgesamt<br />

sechs Jahre verlängert werden. 4 In einer Satzung der jeweiligen<br />

Fakultät sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung<br />

der pädagogischen Eignung von Uni versitätsdozenten oder<br />

Universitätsdozentinnen sowie von diesen zu ergreifende<br />

didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. 5 Hat sich<br />

der Universitätsdozent oder die Universitäts dozentin in der<br />

Verlängerung nach Satz 3 weiter bewährt, kann er oder sie<br />

in ein unbefriste tes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis<br />

übernommen werden.<br />

(4) 1 Als Universitätsdozent oder Universitätsdozentin kann<br />

auch eingestellt werden, wer eine Habilitation nachweist<br />

oder sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 als Juniorprofessor oder<br />

Junior professorin bewährt hat. 2 In diesen Fällen erfolgt die<br />

Einstellung sofort in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis.<br />

(5) 1 Im Übrigen finden auf Universitätsdozenten und Uni-<br />

60<br />

versitätsdozentinnen die allgemeinen Vorschriften für Professoren<br />

und Professorinnen entsprechende Anwendung,<br />

soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene<br />

Rechtsverordnungen nicht abweichende Regelungen<br />

treffen. 2 Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen<br />

sind nicht zum De kan oder zur Dekanin sowie zum Rektor<br />

oder zur Rektorin wählbar.<br />

§ 42<br />

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen<br />

(1) 1 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen<br />

oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten,<br />

Be amtinnen und privatrechtlich Beschäftigte, denen wissenschaftliche<br />

Dienstleistungen oblie gen. 2 Zu den wissenschaftlichen<br />

Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden<br />

Fach wissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln<br />

und sie in der Anwendung wissenschaftli cher Methoden<br />

zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung <strong>des</strong> erforderlichen<br />

Lehran gebots notwendig ist. 3 Im Bereich der<br />

Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienst -<br />

leistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4 Zu<br />

den wissenschaftlichen Mitar beitern und Mitarbeiterinnen<br />

zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag<br />

ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt<br />

sind. 5 Soweit wissenschaftliche Mitar beiter und Mitarbeiterinnen<br />

Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet<br />

sind, erbringen sie ihre Dienstleistungen unter deren<br />

fachlicher Verantwortung und Betreuung.<br />

(2) 1 Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,<br />

die befristet beschäftigt werden, können auch Aufgaben<br />

übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder<br />

der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen<br />

gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 förderlich sind. 2 Ihnen soll im Rahmen<br />

ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener<br />

wis senschaftlicher Arbeit gegeben werden.<br />

61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!