Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen mit<br />
ärztlichen, zahnärztlichen oder tier ärztlichen Aufgaben sollen<br />
zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin<br />
oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen<br />
ist, eine ärztliche Tätigkeit von min<strong>des</strong>tens fünf<br />
Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis<br />
der Be rufsausübung nachweisen. 3 Auf eine Stelle, deren<br />
Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher<br />
oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung<br />
vorsieht, soll nur eingestellt werden, wer eine<br />
dreijährige Schulpraxis nachweist.<br />
(3) 1<br />
Universitätsdozenten oder Universitätsdozentinnen<br />
werden durch den Rektor oder die Rektorin in ein privatrechtliches<br />
Beschäftigungsverhältnis, das auf vier Jahre befristet<br />
ist, eingestellt. 2 § 36 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.<br />
3 Hat sich der Universitätsdozent oder die Universitätsdozentin<br />
in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer<br />
Überprüfung der erbrachten Leistungen insbesondere in<br />
der Lehre bewährt, soll das Beschäftigungsverhältnis mit<br />
seiner oder ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen<br />
Fakultät vom Rektor oder der Rektorin auf insgesamt<br />
sechs Jahre verlängert werden. 4 In einer Satzung der jeweiligen<br />
Fakultät sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung<br />
der pädagogischen Eignung von Uni versitätsdozenten oder<br />
Universitätsdozentinnen sowie von diesen zu ergreifende<br />
didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. 5 Hat sich<br />
der Universitätsdozent oder die Universitäts dozentin in der<br />
Verlängerung nach Satz 3 weiter bewährt, kann er oder sie<br />
in ein unbefriste tes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis<br />
übernommen werden.<br />
(4) 1 Als Universitätsdozent oder Universitätsdozentin kann<br />
auch eingestellt werden, wer eine Habilitation nachweist<br />
oder sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 als Juniorprofessor oder<br />
Junior professorin bewährt hat. 2 In diesen Fällen erfolgt die<br />
Einstellung sofort in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis.<br />
(5) 1 Im Übrigen finden auf Universitätsdozenten und Uni-<br />
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versitätsdozentinnen die allgemeinen Vorschriften für Professoren<br />
und Professorinnen entsprechende Anwendung,<br />
soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene<br />
Rechtsverordnungen nicht abweichende Regelungen<br />
treffen. 2 Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen<br />
sind nicht zum De kan oder zur Dekanin sowie zum Rektor<br />
oder zur Rektorin wählbar.<br />
§ 42<br />
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen<br />
(1) 1 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen<br />
oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten,<br />
Be amtinnen und privatrechtlich Beschäftigte, denen wissenschaftliche<br />
Dienstleistungen oblie gen. 2 Zu den wissenschaftlichen<br />
Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden<br />
Fach wissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln<br />
und sie in der Anwendung wissenschaftli cher Methoden<br />
zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung <strong>des</strong> erforderlichen<br />
Lehran gebots notwendig ist. 3 Im Bereich der<br />
Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienst -<br />
leistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4 Zu<br />
den wissenschaftlichen Mitar beitern und Mitarbeiterinnen<br />
zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag<br />
ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt<br />
sind. 5 Soweit wissenschaftliche Mitar beiter und Mitarbeiterinnen<br />
Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet<br />
sind, erbringen sie ihre Dienstleistungen unter deren<br />
fachlicher Verantwortung und Betreuung.<br />
(2) 1 Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,<br />
die befristet beschäftigt werden, können auch Aufgaben<br />
übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder<br />
der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen<br />
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 förderlich sind. 2 Ihnen soll im Rahmen<br />
ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener<br />
wis senschaftlicher Arbeit gegeben werden.<br />
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