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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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1. die Organisierung von Studiengängen und die Abnahme<br />

von Hochschulprüfun gen,<br />

2. die Mitwirkung bei der Zulassung,<br />

3. die Mitwirkung an der Studienberatung und die Durchführung<br />

der Studienfachbera tung,<br />

4. die Organisation der wissenschaftlichen Forschung,<br />

5. die Förderung <strong>des</strong> wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Nachwuchses,<br />

6. die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrern<br />

und Hochschullehrerinnen.<br />

3<br />

Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem<br />

Studium die Prüfungen nach der Regelstudienzeit abgelegt<br />

werden können. 4 Er bestimmt, soweit es zur Gewährleistung<br />

eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich<br />

ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten<br />

Mitglieder.<br />

(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch<br />

eine Ordnung und erlässt weitere zur Erfüllung der Aufgaben<br />

notwendige Ordnungen.<br />

(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal-<br />

und Sachmittel.<br />

§ 77<br />

Fachbereichsrat<br />

(1) 1 Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlussorgan<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches. 2 Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen<br />

und Initiativen zur Reform <strong>des</strong> Studiums und trägt im<br />

Rah men der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, dass<br />

seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen<br />

können.<br />

(2) 1 Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches, für die nicht die Zuständigkeit <strong>des</strong><br />

Dekans oder der Dekanin gegeben ist. 2 Der Fachbereichsrat<br />

soll in seinen Beratungen und Entscheidungen insbesondere<br />

die grundsätzlichen Angelegen heiten <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

behandeln. 3 Soweit die Natur der Sache es zulässt, sollen sie<br />

dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung zugewiesen<br />

werden. 4 Näheres regelt die Grundord nung. 5 Der Fachbereichsrat<br />

entscheidet insbesondere über<br />

1. die Studien- und Prüfungsordnungen,<br />

2. die Sicherstellung <strong>des</strong> Lehrangebots,<br />

3. die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination<br />

von Forschungsvorhaben,<br />

4. den Vorschlag eines Struktur- und Entwicklungsplanes<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches und legt diesen dem Rektorat vor,<br />

5. die fachbereichsbezogenen Vorschläge zur Qualitätssicherung<br />

und legt diese dem Rektorat vor,<br />

6. die Verleihung von Hochschulgraden,<br />

7. Berufungsvorschläge,<br />

8. Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die<br />

Vergabe von Studienplät zen im Hochschulauswahlverfahren<br />

regeln.<br />

(3) 1 Dem Fachbereichsrat gehören an:<br />

1. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 1,<br />

2. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 2,<br />

3. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 3,<br />

4. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 4<br />

und<br />

5. die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 72 Abs. 4.<br />

2<br />

Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat<br />

im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit<br />

der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über<br />

min <strong>des</strong>tens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen.<br />

3 Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 22 Mitglieder<br />

haben. 4 Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt<br />

ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der<br />

Grundordnung bis zu vier Jahren.<br />

(4) 1 Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die<br />

Durchführung von Habilitations verfahren und für die Beschlussfassung<br />

über Promotions- und Habilitationsordnungen<br />

wirken alle Professoren und Professorinnen <strong>des</strong> Fachbe-<br />

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