Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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1. die Organisierung von Studiengängen und die Abnahme<br />
von Hochschulprüfun gen,<br />
2. die Mitwirkung bei der Zulassung,<br />
3. die Mitwirkung an der Studienberatung und die Durchführung<br />
der Studienfachbera tung,<br />
4. die Organisation der wissenschaftlichen Forschung,<br />
5. die Förderung <strong>des</strong> wissenschaftlichen und künstlerischen<br />
Nachwuchses,<br />
6. die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrern<br />
und Hochschullehrerinnen.<br />
3<br />
Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem<br />
Studium die Prüfungen nach der Regelstudienzeit abgelegt<br />
werden können. 4 Er bestimmt, soweit es zur Gewährleistung<br />
eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich<br />
ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten<br />
Mitglieder.<br />
(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch<br />
eine Ordnung und erlässt weitere zur Erfüllung der Aufgaben<br />
notwendige Ordnungen.<br />
(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal-<br />
und Sachmittel.<br />
§ 77<br />
Fachbereichsrat<br />
(1) 1 Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlussorgan<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches. 2 Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen<br />
und Initiativen zur Reform <strong>des</strong> Studiums und trägt im<br />
Rah men der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, dass<br />
seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen<br />
können.<br />
(2) 1 Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches, für die nicht die Zuständigkeit <strong>des</strong><br />
Dekans oder der Dekanin gegeben ist. 2 Der Fachbereichsrat<br />
soll in seinen Beratungen und Entscheidungen insbesondere<br />
die grundsätzlichen Angelegen heiten <strong>des</strong> Fachbereiches<br />
behandeln. 3 Soweit die Natur der Sache es zulässt, sollen sie<br />
dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung zugewiesen<br />
werden. 4 Näheres regelt die Grundord nung. 5 Der Fachbereichsrat<br />
entscheidet insbesondere über<br />
1. die Studien- und Prüfungsordnungen,<br />
2. die Sicherstellung <strong>des</strong> Lehrangebots,<br />
3. die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination<br />
von Forschungsvorhaben,<br />
4. den Vorschlag eines Struktur- und Entwicklungsplanes<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches und legt diesen dem Rektorat vor,<br />
5. die fachbereichsbezogenen Vorschläge zur Qualitätssicherung<br />
und legt diese dem Rektorat vor,<br />
6. die Verleihung von Hochschulgraden,<br />
7. Berufungsvorschläge,<br />
8. Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die<br />
Vergabe von Studienplät zen im Hochschulauswahlverfahren<br />
regeln.<br />
(3) 1 Dem Fachbereichsrat gehören an:<br />
1. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 1,<br />
2. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 2,<br />
3. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 3,<br />
4. Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 4<br />
und<br />
5. die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 72 Abs. 4.<br />
2<br />
Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat<br />
im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit<br />
der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über<br />
min <strong>des</strong>tens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder<br />
<strong>des</strong> Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen.<br />
3 Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 22 Mitglieder<br />
haben. 4 Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt<br />
ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der<br />
Grundordnung bis zu vier Jahren.<br />
(4) 1 Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die<br />
Durchführung von Habilitations verfahren und für die Beschlussfassung<br />
über Promotions- und Habilitationsordnungen<br />
wirken alle Professoren und Professorinnen <strong>des</strong> Fachbe-<br />
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