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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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soren und Professorinnen während der Vorlesungszeit und<br />

der vorle sungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung<br />

der Lehrverpflichtungen sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben<br />

und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten.<br />

3 Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene<br />

Anwesenheit und Erreichbarkeit der Profes soren und<br />

Professorinnen sicherzustellen. 4 Im Übrigen richtet sich die<br />

Anwesenheit der Pro fessoren und Professorinnen nach den<br />

ihnen obliegenden Dienstaufgaben.<br />

§ 35<br />

Berufungsvoraussetzungen für Professoren<br />

und Professorinnen<br />

(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen<br />

Professor oder für eine Professorin oder entsprechender<br />

Mittel gebunden.<br />

(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer<br />

die allgemeinen dienstrechtli chen Voraussetzungen erfüllt<br />

und min<strong>des</strong>tens nachweist<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. pädagogische Eignung,<br />

3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die<br />

in der Regel durch die Quali tät einer Promotion nachgewiesen<br />

wird, oder besondere Befähigung zur künstle -<br />

rischen Arbeit und<br />

4. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle<br />

a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische<br />

Leistungen oder<br />

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung<br />

wissenschaftli cher Erkenntnisse und Methoden<br />

in einer mehrjährigen berufli chen Praxis, von der<br />

min<strong>des</strong>tens drei Jahre außerhalb <strong>des</strong> Hochschulbereichs<br />

ausgeübt werden müssen.<br />

(3) 1 Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach<br />

Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a sind im Rahmen einer Juniorprofessur<br />

oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige<br />

wissen schaftliche, technische oder künstlerische Leistung<br />

nachzuweisen. 2 Im Übrigen können sie insbesondere im<br />

Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

oder wissen schaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule<br />

oder einer außeruniversitären Forschungsein richtung oder<br />

im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft<br />

oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im<br />

In- oder Ausland erbracht werden.<br />

(4) 1 Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung<br />

erziehungswissen schaftlicher oder fachdidaktischer<br />

Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen<br />

werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.<br />

2<br />

Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen müssen<br />

die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4<br />

Buchst. b erfüllen. 3 In besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

können solche Professoren und Pro fessorinnen berufen<br />

werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen<br />

nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.<br />

(5) Soweit es der Eigenart <strong>des</strong> Faches und den Anforderungen<br />

der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen<br />

2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden,<br />

wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der<br />

Praxis und pädagogische Eignung nach weist.<br />

(6) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen<br />

oder tierärztlichen Aufga ben müssen zusätzlich<br />

die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das<br />

betref fende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.<br />

§ 36<br />

Berufungsverfahren<br />

(1) 1 Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin<br />

frei, so prüft die Leitung der Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung<br />

geändert, die Stelle einem anderen Aufga<br />

benbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden<br />

soll. 2 Der Fachbereichsrat ist vor her zu hören. 3 Der Senat<br />

entscheidet darüber abschließend.<br />

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