Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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soren und Professorinnen während der Vorlesungszeit und<br />
der vorle sungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung<br />
der Lehrverpflichtungen sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben<br />
und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten.<br />
3 Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene<br />
Anwesenheit und Erreichbarkeit der Profes soren und<br />
Professorinnen sicherzustellen. 4 Im Übrigen richtet sich die<br />
Anwesenheit der Pro fessoren und Professorinnen nach den<br />
ihnen obliegenden Dienstaufgaben.<br />
§ 35<br />
Berufungsvoraussetzungen für Professoren<br />
und Professorinnen<br />
(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen<br />
Professor oder für eine Professorin oder entsprechender<br />
Mittel gebunden.<br />
(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer<br />
die allgemeinen dienstrechtli chen Voraussetzungen erfüllt<br />
und min<strong>des</strong>tens nachweist<br />
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />
2. pädagogische Eignung,<br />
3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die<br />
in der Regel durch die Quali tät einer Promotion nachgewiesen<br />
wird, oder besondere Befähigung zur künstle -<br />
rischen Arbeit und<br />
4. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle<br />
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische<br />
Leistungen oder<br />
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung<br />
wissenschaftli cher Erkenntnisse und Methoden<br />
in einer mehrjährigen berufli chen Praxis, von der<br />
min<strong>des</strong>tens drei Jahre außerhalb <strong>des</strong> Hochschulbereichs<br />
ausgeübt werden müssen.<br />
(3) 1 Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach<br />
Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a sind im Rahmen einer Juniorprofessur<br />
oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige<br />
wissen schaftliche, technische oder künstlerische Leistung<br />
nachzuweisen. 2 Im Übrigen können sie insbesondere im<br />
Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />
oder wissen schaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule<br />
oder einer außeruniversitären Forschungsein richtung oder<br />
im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft<br />
oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im<br />
In- oder Ausland erbracht werden.<br />
(4) 1 Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung<br />
erziehungswissen schaftlicher oder fachdidaktischer<br />
Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen<br />
werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.<br />
2<br />
Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen müssen<br />
die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4<br />
Buchst. b erfüllen. 3 In besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
können solche Professoren und Pro fessorinnen berufen<br />
werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen<br />
nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.<br />
(5) Soweit es der Eigenart <strong>des</strong> Faches und den Anforderungen<br />
der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen<br />
2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden,<br />
wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der<br />
Praxis und pädagogische Eignung nach weist.<br />
(6) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen<br />
oder tierärztlichen Aufga ben müssen zusätzlich<br />
die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das<br />
betref fende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.<br />
§ 36<br />
Berufungsverfahren<br />
(1) 1 Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin<br />
frei, so prüft die Leitung der Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung<br />
geändert, die Stelle einem anderen Aufga<br />
benbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden<br />
soll. 2 Der Fachbereichsrat ist vor her zu hören. 3 Der Senat<br />
entscheidet darüber abschließend.<br />
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