Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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me oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Verwaltungs verfahrensgesetzes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den §§ 48 bis<br />
50 <strong>des</strong> Verwaltungs verfahrensgesetzes bleibt unberührt.<br />
Abschnitt 14<br />
Verwaltung, Haushalt und Steuerung<br />
§ 108<br />
Verwaltung der Wirtschafts- und<br />
Personalangelegenheiten<br />
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die<br />
Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten<br />
gelten, soweit durch dieses Gesetz nichts<br />
ande res bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften.<br />
(2) Das Land weist den Hochschulen die Haushaltsmittel<br />
zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu, soweit es sie nicht selbst<br />
bewirtschaftet.<br />
(3) 1 Das Land kann den Hochschulen Grundstücke und Einrichtungen<br />
zur Verfügung stellen. 2 Die Lan<strong>des</strong>regierung<br />
wird ermächtigt, auf Antrag der Hochschule ihr das Eigentum<br />
an den für ihren Betrieb notwendigen Grundstücken<br />
unentgeltlich ins Körperschaftsvermögen zu übertragen.<br />
3<br />
Der Antrag der Hochschule muss ein grundlegen<strong>des</strong> Konzept<br />
zum Flächen- und Grundstücksmanagement enthalten,<br />
das nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen darf. 4 Die<br />
Hochschulen sollen zur Bündelung dieser Aufgaben gemeinsame<br />
zentrale Einheiten bilden.<br />
(4) 1 Verfügungen der Hochschule über die Grundstücke sind<br />
dem Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2 Das Ministerium<br />
kann der Verfügung widersprechen.<br />
§ 109<br />
Körperschaftsvermögen<br />
(1) 1 Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben. 2 Das<br />
Körperschaftsvermögen be steht aus den nichtstaatlichen<br />
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Mitteln, den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegens<br />
tänden, dem Vermögen der rechtlich unselbständigen<br />
Stiftungen und den nach § 108 Abs. 3 den Hochschulen<br />
übertragenen Grundstücken.<br />
(2) 1 Einnahmen der Körperschaft sind die Zuwendungen<br />
Dritter und die Erträge <strong>des</strong> Vermö gens der Körperschaft.<br />
2<br />
Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur<br />
für Auf gaben der Hochschule verwendet werden. 3 Die Erträge<br />
<strong>des</strong> Körperschaftsvermögens wer den nicht auf die staatlichen<br />
Zuwendungen angerechnet. 4 Zuwendungen Dritter<br />
an die Kör perschaft dürfen nur entsprechend den bei der<br />
Zuwendung gegebenen Zweckbestimmungen verwendet<br />
werden.<br />
(3) Das Körperschaftsvermögen wird außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltsplans<br />
gemäß den §§ 105 bis 112 der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> verwaltet.<br />
(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> entsprechend.<br />
§ 110<br />
(weggefallen)<br />
§ 111<br />
Gebühren und Entgelte<br />
(1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden<br />
Hochschulabschluss und das Stu dium in einem konsekutiven<br />
Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden<br />
Hochschulabschluss führt, ist studiengebührenfrei.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte<br />
erhoben nach Maßgabe der folgenden Absätze dieser<br />
Vorschrift sowie nach § 112.<br />
(3) 1 Die Hochschulen können für Studiengänge und andere<br />
Angebote, die<br />
1. der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen,<br />
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