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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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me oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Verwaltungs verfahrensgesetzes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den §§ 48 bis<br />

50 <strong>des</strong> Verwaltungs verfahrensgesetzes bleibt unberührt.<br />

Abschnitt 14<br />

Verwaltung, Haushalt und Steuerung<br />

§ 108<br />

Verwaltung der Wirtschafts- und<br />

Personalangelegenheiten<br />

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die<br />

Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten<br />

gelten, soweit durch dieses Gesetz nichts<br />

ande res bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften.<br />

(2) Das Land weist den Hochschulen die Haushaltsmittel<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu, soweit es sie nicht selbst<br />

bewirtschaftet.<br />

(3) 1 Das Land kann den Hochschulen Grundstücke und Einrichtungen<br />

zur Verfügung stellen. 2 Die Lan<strong>des</strong>regierung<br />

wird ermächtigt, auf Antrag der Hochschule ihr das Eigentum<br />

an den für ihren Betrieb notwendigen Grundstücken<br />

unentgeltlich ins Körperschaftsvermögen zu übertragen.<br />

3<br />

Der Antrag der Hochschule muss ein grundlegen<strong>des</strong> Konzept<br />

zum Flächen- und Grundstücksmanagement enthalten,<br />

das nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen darf. 4 Die<br />

Hochschulen sollen zur Bündelung dieser Aufgaben gemeinsame<br />

zentrale Einheiten bilden.<br />

(4) 1 Verfügungen der Hochschule über die Grundstücke sind<br />

dem Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2 Das Ministerium<br />

kann der Verfügung widersprechen.<br />

§ 109<br />

Körperschaftsvermögen<br />

(1) 1 Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben. 2 Das<br />

Körperschaftsvermögen be steht aus den nichtstaatlichen<br />

114<br />

Mitteln, den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegens<br />

tänden, dem Vermögen der rechtlich unselbständigen<br />

Stiftungen und den nach § 108 Abs. 3 den Hochschulen<br />

übertragenen Grundstücken.<br />

(2) 1 Einnahmen der Körperschaft sind die Zuwendungen<br />

Dritter und die Erträge <strong>des</strong> Vermö gens der Körperschaft.<br />

2<br />

Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur<br />

für Auf gaben der Hochschule verwendet werden. 3 Die Erträge<br />

<strong>des</strong> Körperschaftsvermögens wer den nicht auf die staatlichen<br />

Zuwendungen angerechnet. 4 Zuwendungen Dritter<br />

an die Kör perschaft dürfen nur entsprechend den bei der<br />

Zuwendung gegebenen Zweckbestimmungen verwendet<br />

werden.<br />

(3) Das Körperschaftsvermögen wird außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltsplans<br />

gemäß den §§ 105 bis 112 der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> verwaltet.<br />

(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> entsprechend.<br />

§ 110<br />

(weggefallen)<br />

§ 111<br />

Gebühren und Entgelte<br />

(1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschluss und das Stu dium in einem konsekutiven<br />

Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschluss führt, ist studiengebührenfrei.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte<br />

erhoben nach Maßgabe der folgenden Absätze dieser<br />

Vorschrift sowie nach § 112.<br />

(3) 1 Die Hochschulen können für Studiengänge und andere<br />

Angebote, die<br />

1. der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen,<br />

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