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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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§ 9<br />

Lehrangebote, Akkreditierung, Regelstudienzeiten<br />

(1) 1 Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz-<br />

oder Fernstudium als Voll zeit- oder Teilzeitstudium<br />

eingerichtet werden. 2 Studiengänge in Kombination dieser<br />

Formen sind möglich. 3 Die Lehrangebote werden in der Regel<br />

modular gegliedert und auf den Bedarf für einen oder<br />

mehrere Studiengänge ausgerichtet. 4 Den Modulen sollen<br />

Kreditpunkte zuge ordnet werden. 5 Unbeschadet einer Zuordnung<br />

zu bestimmten Studiengängen können ge eignete<br />

Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen<br />

oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme<br />

ausgewiesen werden. 6 Die Hochschulen entwickeln in enger<br />

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale Studienangebote.<br />

7 In die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung<br />

der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien<br />

einzubeziehen.<br />

(2) 1 Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden<br />

Abschluss. 2 Als be rufsqualifizierend im Sinne<br />

dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges,<br />

durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen<br />

Vorbereitungsdienst oder eine berufli che Einführung vermittelt<br />

wird. 3 Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische<br />

Tätig keit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen<br />

<strong>des</strong> Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in<br />

den Studiengang einzuordnen.<br />

(3) 1 Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt<br />

auf der Grundlage von Ziel vereinbarungen. 2 In besonderen<br />

Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande<br />

kom men, kann das zuständige Ministerium die Einrichtung<br />

und Schließung von weiteren Stu diengängen genehmigen.<br />

3<br />

Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium<br />

nicht in nerhalb eines Monats nach Anzeige durch die Hochschule<br />

widerspricht. 4 Jeder Studiengang oder die wesentliche<br />

Änderung eines Studienganges soll durch eine vom<br />

Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe<br />

Einrichtung in qualitativer Hinsicht bewer tet<br />

20<br />

werden (Akkreditierung). 5 Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

sowie wesentliche Ände rungen solcher Studiengänge<br />

sind zu akkreditieren. 6 Sofern andere Formen der Akkreditie<br />

rung länderübergreifend vereinbart werden, können<br />

diese nach Maßgabe der Zielvereinba rungen die Akkreditierungen<br />

nach Satz 4 und 5 ergänzen oder ersetzen.<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) (weggefallen)<br />

(6) 1 Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die zu<br />

einem Bachelor- oder Bakkalau reusgrad und zu einem Master-<br />

oder Magistergrad führen. 2 In begründeten Fällen kann<br />

ein Studiengang mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen<br />

Prüfung abschließen.<br />

(7) 1 Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender<br />

inhaltlicher Gestaltung <strong>des</strong> Lehrangebotes, ein berufsqualifizierender<br />

Abschluss erworben werden kann, sind<br />

in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit).<br />

2<br />

Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der<br />

Studienordnung, für die Sicherstellung <strong>des</strong> Lehrangebots<br />

sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten<br />

und die Berechnung von Studieren denzahlen<br />

bei der Hochschulplanung.<br />

(8) 1 Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen.<br />

2 Die Regelstudienzeit be trägt bei Studiengängen mit<br />

dem Abschluss<br />

1. Bachelor min<strong>des</strong>tens drei und höchstens vier Jahre,<br />

2. Master min<strong>des</strong>tens ein und höchstens zwei Jahre,<br />

3. Diplom an Fachhochschulen höchstens vier, an Universitäten<br />

höchstens fünf und an Kunst- und Musikhochschulen<br />

grundsätzlich fünf Jahre und<br />

4. Magister höchstens viereinhalb Jahre.<br />

3<br />

Bei konsekutiven Studiengängen, die nach einem Bachelorgrad<br />

zu einem darauf aufbauen den Mastergrad führen, beträgt<br />

die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre. 4 Davon abweichende<br />

Regelstudienzeiten können in begründeten Fällen<br />

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