Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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§ 9<br />
Lehrangebote, Akkreditierung, Regelstudienzeiten<br />
(1) 1 Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz-<br />
oder Fernstudium als Voll zeit- oder Teilzeitstudium<br />
eingerichtet werden. 2 Studiengänge in Kombination dieser<br />
Formen sind möglich. 3 Die Lehrangebote werden in der Regel<br />
modular gegliedert und auf den Bedarf für einen oder<br />
mehrere Studiengänge ausgerichtet. 4 Den Modulen sollen<br />
Kreditpunkte zuge ordnet werden. 5 Unbeschadet einer Zuordnung<br />
zu bestimmten Studiengängen können ge eignete<br />
Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen<br />
oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme<br />
ausgewiesen werden. 6 Die Hochschulen entwickeln in enger<br />
Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale Studienangebote.<br />
7 In die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung<br />
der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien<br />
einzubeziehen.<br />
(2) 1 Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden<br />
Abschluss. 2 Als be rufsqualifizierend im Sinne<br />
dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges,<br />
durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen<br />
Vorbereitungsdienst oder eine berufli che Einführung vermittelt<br />
wird. 3 Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische<br />
Tätig keit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen<br />
<strong>des</strong> Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in<br />
den Studiengang einzuordnen.<br />
(3) 1 Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt<br />
auf der Grundlage von Ziel vereinbarungen. 2 In besonderen<br />
Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande<br />
kom men, kann das zuständige Ministerium die Einrichtung<br />
und Schließung von weiteren Stu diengängen genehmigen.<br />
3<br />
Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium<br />
nicht in nerhalb eines Monats nach Anzeige durch die Hochschule<br />
widerspricht. 4 Jeder Studiengang oder die wesentliche<br />
Änderung eines Studienganges soll durch eine vom<br />
Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe<br />
Einrichtung in qualitativer Hinsicht bewer tet<br />
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werden (Akkreditierung). 5 Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
sowie wesentliche Ände rungen solcher Studiengänge<br />
sind zu akkreditieren. 6 Sofern andere Formen der Akkreditie<br />
rung länderübergreifend vereinbart werden, können<br />
diese nach Maßgabe der Zielvereinba rungen die Akkreditierungen<br />
nach Satz 4 und 5 ergänzen oder ersetzen.<br />
(4) (weggefallen)<br />
(5) (weggefallen)<br />
(6) 1 Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die zu<br />
einem Bachelor- oder Bakkalau reusgrad und zu einem Master-<br />
oder Magistergrad führen. 2 In begründeten Fällen kann<br />
ein Studiengang mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen<br />
Prüfung abschließen.<br />
(7) 1 Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender<br />
inhaltlicher Gestaltung <strong>des</strong> Lehrangebotes, ein berufsqualifizierender<br />
Abschluss erworben werden kann, sind<br />
in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit).<br />
2<br />
Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der<br />
Studienordnung, für die Sicherstellung <strong>des</strong> Lehrangebots<br />
sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten<br />
und die Berechnung von Studieren denzahlen<br />
bei der Hochschulplanung.<br />
(8) 1 Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen.<br />
2 Die Regelstudienzeit be trägt bei Studiengängen mit<br />
dem Abschluss<br />
1. Bachelor min<strong>des</strong>tens drei und höchstens vier Jahre,<br />
2. Master min<strong>des</strong>tens ein und höchstens zwei Jahre,<br />
3. Diplom an Fachhochschulen höchstens vier, an Universitäten<br />
höchstens fünf und an Kunst- und Musikhochschulen<br />
grundsätzlich fünf Jahre und<br />
4. Magister höchstens viereinhalb Jahre.<br />
3<br />
Bei konsekutiven Studiengängen, die nach einem Bachelorgrad<br />
zu einem darauf aufbauen den Mastergrad führen, beträgt<br />
die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre. 4 Davon abweichende<br />
Regelstudienzeiten können in begründeten Fällen<br />
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