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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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versitätsklinika ist der jeweilige Klinikums vorstand. 2 Diese<br />

Funktionen können delegiert werden. 3 Das Nähere hierzu<br />

regelt die Ordnung nach § 19.<br />

(2) Für die Mitglieder <strong>des</strong> jeweiligen Klinikumsvorstan <strong>des</strong>,<br />

mit Ausnahme <strong>des</strong> Dekans oder der Dekanin, nimmt die Arbeitgeberfunktion<br />

oder die Dienstaufsicht sowie die personalrechtlichen<br />

Befugnisse der oder die Vorsitzende <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Aufsichtsrates wahr.<br />

§ 22<br />

Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung<br />

der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

1<br />

Für Professoren und Professorinnen, die zum Leiter oder zur<br />

Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoreti schen Instituts<br />

<strong>des</strong> Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt<br />

werden sollen, ist die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung<br />

und Lehre sowie der Kranken versorgung in der Regel<br />

auf privatrechtlicher Grundlage zu übertragen. 2 Dabei<br />

ist eine leistungsbezogene Vergü tung zu vereinbaren. 3 Die<br />

Behandlung von Wahlleis tungspatienten und -patientinnen<br />

gehört in diesem Falle zu den Dienstaufgaben <strong>des</strong> Professors<br />

oder der Professorin. 4 Der Abschluss der Vereinbarung<br />

erfolgt durch den jeweiligen Klinikumsvorstand und<br />

bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> jeweiligen Aufsichtsrates. 5 Näheres<br />

regelt die Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1. 6 In<br />

besonderen Fällen können auch mit habilitierten Ärzten<br />

und Ärztinnen oder Ärzten und Ärztinnen mit einer der Habilitation<br />

äquivalenten Qualifikation Chefarztverträ ge abgeschlossen<br />

werden, um sie in die Führungs- und Wirtschaftsverantwortung<br />

der jeweiligen klinischen Einrichtung<br />

einzubeziehen. 7 Die Beteiligung der ärzt lichen Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen an den Erlösen aus wahlärztlichen<br />

Leistungen ist sicherzustellen. 8 Das Nähere regelt eine<br />

durch das Universitätsklinikum zu erlassende Ordnung.<br />

148<br />

§ 23<br />

Finanzwesen, Wirtschaftsplan und<br />

Wirtschafts führung sowie Jahresabschluss<br />

(1) 1 Das jeweilige Universitätsklinikum deckt seine Kosten in<br />

der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten<br />

und festgelegten Vergütun gen. 2 Die Kosten für<br />

Forschung und Lehre werden durch die entsprechenden Zuschüsse<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> an die Medizinischen Fakultäten gedeckt.<br />

(2) Das Land gewährt dem jeweiligen Universitätskli nikum<br />

eine Zuweisung für Investitionen, die unterhalb der nach<br />

dem Hochschulbauförderungsgesetz be stimmten Bagatellgrenze<br />

liegen und überwiegend der Krankenversorgung<br />

dienen.<br />

(3) Für Investitionen nach dem Hochschulbauförde rungsgesetz<br />

gewährt das Land unter Berücksichti gung von § 44<br />

der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung <strong>des</strong> Lan <strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Zuwendungen nach Maßgabe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltsplanes.<br />

(4) 1 Grundlage der Wirtschaftsführung <strong>des</strong> jeweiligen Universitätsklinikums<br />

ist ein Wirtschaftsplan. 2 Er glie dert sich<br />

in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.<br />

(5) Der Erfolgsplan ist wie die Gewinn- und Verlust rechnung<br />

zu gliedern und enthält die geschätzten Aufwendungen<br />

und Erträge sowie das voraussichtli che Abschlussergebnis.<br />

(6) Im jeweiligen Finanzplan sind die geplanten Maß nahmen<br />

zur Vermehrung <strong>des</strong> Anlage- und Umlaufver mögens,<br />

Schuldentilgung und Verwendung <strong>des</strong> Über schusses sowie<br />

die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne,<br />

Darlehen, Kapitalausstat tungen und andere Deckungsmittel)<br />

summarisch dar zustellen.<br />

(7) 1 Soweit das jeweilige Universitätsklinikum von der jeweiligen<br />

Medizinischen Fakultät mit der Wirtschafts führung<br />

beauftragt wurde (Geschäftsbesorgungsver trag), trennt es<br />

im Rahmen der Wirtschaftsführung die an der jeweiligen<br />

Medizinischen Fakultät entstehenden Erlöse, Zuschüsse,<br />

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