Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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versitätsklinika ist der jeweilige Klinikums vorstand. 2 Diese<br />
Funktionen können delegiert werden. 3 Das Nähere hierzu<br />
regelt die Ordnung nach § 19.<br />
(2) Für die Mitglieder <strong>des</strong> jeweiligen Klinikumsvorstan <strong>des</strong>,<br />
mit Ausnahme <strong>des</strong> Dekans oder der Dekanin, nimmt die Arbeitgeberfunktion<br />
oder die Dienstaufsicht sowie die personalrechtlichen<br />
Befugnisse der oder die Vorsitzende <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Aufsichtsrates wahr.<br />
§ 22<br />
Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung<br />
der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
1<br />
Für Professoren und Professorinnen, die zum Leiter oder zur<br />
Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoreti schen Instituts<br />
<strong>des</strong> Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt<br />
werden sollen, ist die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung<br />
und Lehre sowie der Kranken versorgung in der Regel<br />
auf privatrechtlicher Grundlage zu übertragen. 2 Dabei<br />
ist eine leistungsbezogene Vergü tung zu vereinbaren. 3 Die<br />
Behandlung von Wahlleis tungspatienten und -patientinnen<br />
gehört in diesem Falle zu den Dienstaufgaben <strong>des</strong> Professors<br />
oder der Professorin. 4 Der Abschluss der Vereinbarung<br />
erfolgt durch den jeweiligen Klinikumsvorstand und<br />
bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> jeweiligen Aufsichtsrates. 5 Näheres<br />
regelt die Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1. 6 In<br />
besonderen Fällen können auch mit habilitierten Ärzten<br />
und Ärztinnen oder Ärzten und Ärztinnen mit einer der Habilitation<br />
äquivalenten Qualifikation Chefarztverträ ge abgeschlossen<br />
werden, um sie in die Führungs- und Wirtschaftsverantwortung<br />
der jeweiligen klinischen Einrichtung<br />
einzubeziehen. 7 Die Beteiligung der ärzt lichen Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen an den Erlösen aus wahlärztlichen<br />
Leistungen ist sicherzustellen. 8 Das Nähere regelt eine<br />
durch das Universitätsklinikum zu erlassende Ordnung.<br />
148<br />
§ 23<br />
Finanzwesen, Wirtschaftsplan und<br />
Wirtschafts führung sowie Jahresabschluss<br />
(1) 1 Das jeweilige Universitätsklinikum deckt seine Kosten in<br />
der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten<br />
und festgelegten Vergütun gen. 2 Die Kosten für<br />
Forschung und Lehre werden durch die entsprechenden Zuschüsse<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> an die Medizinischen Fakultäten gedeckt.<br />
(2) Das Land gewährt dem jeweiligen Universitätskli nikum<br />
eine Zuweisung für Investitionen, die unterhalb der nach<br />
dem Hochschulbauförderungsgesetz be stimmten Bagatellgrenze<br />
liegen und überwiegend der Krankenversorgung<br />
dienen.<br />
(3) Für Investitionen nach dem Hochschulbauförde rungsgesetz<br />
gewährt das Land unter Berücksichti gung von § 44<br />
der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung <strong>des</strong> Lan <strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Zuwendungen nach Maßgabe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltsplanes.<br />
(4) 1 Grundlage der Wirtschaftsführung <strong>des</strong> jeweiligen Universitätsklinikums<br />
ist ein Wirtschaftsplan. 2 Er glie dert sich<br />
in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.<br />
(5) Der Erfolgsplan ist wie die Gewinn- und Verlust rechnung<br />
zu gliedern und enthält die geschätzten Aufwendungen<br />
und Erträge sowie das voraussichtli che Abschlussergebnis.<br />
(6) Im jeweiligen Finanzplan sind die geplanten Maß nahmen<br />
zur Vermehrung <strong>des</strong> Anlage- und Umlaufver mögens,<br />
Schuldentilgung und Verwendung <strong>des</strong> Über schusses sowie<br />
die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne,<br />
Darlehen, Kapitalausstat tungen und andere Deckungsmittel)<br />
summarisch dar zustellen.<br />
(7) 1 Soweit das jeweilige Universitätsklinikum von der jeweiligen<br />
Medizinischen Fakultät mit der Wirtschafts führung<br />
beauftragt wurde (Geschäftsbesorgungsver trag), trennt es<br />
im Rahmen der Wirtschaftsführung die an der jeweiligen<br />
Medizinischen Fakultät entstehenden Erlöse, Zuschüsse,<br />
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