Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
für die Lehre nutzbar zu machen. 5 Das Weiterbildungsangebot<br />
soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen<br />
und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Be dürfnisse<br />
der Teilnehmenden berücksichtigen.<br />
(2) 1 Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder<br />
einzelnen Studieneinheiten ange boten werden. 2 Weiterbildende<br />
Studiengänge können mit einem Hochschulgrad<br />
oder einem Zertifikat abgeschlossen werden.<br />
(3) 1 Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung<br />
für die im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> tätigen Lehrer und<br />
Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten.<br />
2<br />
Die Veran staltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten<br />
bestehen und die aus der Schul praxis entstandenen<br />
Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen<br />
berücksichtigen sowie die fachwissenschaftlichen<br />
Standards gewährleisten. 3 Die Weiterbildungsmaßnahmen<br />
der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium,<br />
insbesondere in Form von berufs begleitenden Studiengängen,<br />
angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung<br />
vor dem Lan<strong>des</strong>prüfungsamt für Lehrämter abschließen,<br />
oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen,<br />
die mit einem Zertifikat abschließen.<br />
Abschnitt 3<br />
Hochschulgrade<br />
§ 17<br />
Hochschulgrade<br />
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender<br />
Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule<br />
folgende Hochschulgrade:<br />
1. in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe<br />
der Fachrichtung, an Fachhochschulen mit dem Zusatz<br />
(FH),<br />
2. in einem Magisterstudiengang den Grad Magister oder<br />
Magistra,<br />
28<br />
3. in Studiengängen nach § 9 Abs. 6 den Bachelor- oder Bakkalaureus-<br />
oder den Mas ter- beziehungsweise Magistergrad.<br />
(2) 1 Den Urkunden über die Verleihung der akademischen<br />
Grade nach Absatz 1 Nr. 3 fügen die Hochschulen auf Antrag<br />
eine englischsprachige Übersetzung bei. 2 Dem Abschlusszeug<br />
nis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement<br />
beizulegen.<br />
(3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund<br />
einer staatlichen oder kirchli chen Prüfung, mit der ein<br />
Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.<br />
(4) 1 Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen<br />
Studiengängen oder in Studien gängen, die in Kooperation<br />
mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden,<br />
kön nen die Hochschulen andere als in Absatz 1 genannte<br />
Grade verleihen. 2 In Studiengängen, die in Kooperation mit<br />
einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden,<br />
können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.<br />
(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, dass weitere,<br />
insbesondere international gebräuchliche akademische<br />
Grade verliehen werden, wenn dieser Verleihung auch<br />
die in ternational gebräuchlichen Anforderungen zugrunde<br />
gelegt werden.<br />
(6) 1 Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die<br />
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions-<br />
und das Habilitationsrecht. 2 Kooperative Promotions<br />
verfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht<br />
können mit außeruniversitä ren Forschungseinrichtungen<br />
und Fachhochschulen durchgeführt werden.<br />
3<br />
Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen<br />
nicht benachteiligt werden. 4 Der Burg Giebichenstein<br />
Kunsthochschule Halle kann das Promotionsrecht<br />
vom Ministerium auf Antrag verliehen werden, soweit<br />
dort wissenschaftliche Fächer vorhanden sind und Studien -<br />
gänge geführt werden, die die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher<br />
Arbeit vermitteln.<br />
29