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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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für die Lehre nutzbar zu machen. 5 Das Weiterbildungsangebot<br />

soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen<br />

und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Be dürfnisse<br />

der Teilnehmenden berücksichtigen.<br />

(2) 1 Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder<br />

einzelnen Studieneinheiten ange boten werden. 2 Weiterbildende<br />

Studiengänge können mit einem Hochschulgrad<br />

oder einem Zertifikat abgeschlossen werden.<br />

(3) 1 Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung<br />

für die im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> tätigen Lehrer und<br />

Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten.<br />

2<br />

Die Veran staltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten<br />

bestehen und die aus der Schul praxis entstandenen<br />

Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen<br />

berücksichtigen sowie die fachwissenschaftlichen<br />

Standards gewährleisten. 3 Die Weiterbildungsmaßnahmen<br />

der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium,<br />

insbesondere in Form von berufs begleitenden Studiengängen,<br />

angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung<br />

vor dem Lan<strong>des</strong>prüfungsamt für Lehrämter abschließen,<br />

oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen,<br />

die mit einem Zertifikat abschließen.<br />

Abschnitt 3<br />

Hochschulgrade<br />

§ 17<br />

Hochschulgrade<br />

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender<br />

Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule<br />

folgende Hochschulgrade:<br />

1. in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe<br />

der Fachrichtung, an Fachhochschulen mit dem Zusatz<br />

(FH),<br />

2. in einem Magisterstudiengang den Grad Magister oder<br />

Magistra,<br />

28<br />

3. in Studiengängen nach § 9 Abs. 6 den Bachelor- oder Bakkalaureus-<br />

oder den Mas ter- beziehungsweise Magistergrad.<br />

(2) 1 Den Urkunden über die Verleihung der akademischen<br />

Grade nach Absatz 1 Nr. 3 fügen die Hochschulen auf Antrag<br />

eine englischsprachige Übersetzung bei. 2 Dem Abschlusszeug<br />

nis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement<br />

beizulegen.<br />

(3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund<br />

einer staatlichen oder kirchli chen Prüfung, mit der ein<br />

Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.<br />

(4) 1 Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen<br />

Studiengängen oder in Studien gängen, die in Kooperation<br />

mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden,<br />

kön nen die Hochschulen andere als in Absatz 1 genannte<br />

Grade verleihen. 2 In Studiengängen, die in Kooperation mit<br />

einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden,<br />

können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.<br />

(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, dass weitere,<br />

insbesondere international gebräuchliche akademische<br />

Grade verliehen werden, wenn dieser Verleihung auch<br />

die in ternational gebräuchlichen Anforderungen zugrunde<br />

gelegt werden.<br />

(6) 1 Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die<br />

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions-<br />

und das Habilitationsrecht. 2 Kooperative Promotions<br />

verfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht<br />

können mit außeruniversitä ren Forschungseinrichtungen<br />

und Fachhochschulen durchgeführt werden.<br />

3<br />

Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen<br />

nicht benachteiligt werden. 4 Der Burg Giebichenstein<br />

Kunsthochschule Halle kann das Promotionsrecht<br />

vom Ministerium auf Antrag verliehen werden, soweit<br />

dort wissenschaftliche Fächer vorhanden sind und Studien -<br />

gänge geführt werden, die die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher<br />

Arbeit vermitteln.<br />

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