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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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(3) Werden Beamte und Beamtinnen <strong>des</strong> höheren Dienstes,<br />

Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche<br />

Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet,<br />

so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten;<br />

für vergleichbare privatrechtlich Be schäftigte gilt<br />

dies entsprechend.<br />

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen ist ne ben den allgemeinen<br />

dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium.<br />

(5) 1 Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin<br />

der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei<br />

aus schließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan<br />

oder die Dekanin. 2 In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen<br />

Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die<br />

selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung<br />

und Lehre übertragen werden.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen entspre chend.<br />

(7) 1 Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit<br />

ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die<br />

nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder Hochschul<br />

dozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich<br />

den wissenschaftlichen Mitarbeitern und<br />

Mitarbeiterinnen gleichgestellt. 2 Soweit heilkundliche Tätigkeiten<br />

ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder<br />

einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung <strong>des</strong> Berufes.<br />

(8) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Teilzeitund<br />

Befristungsgesetz bleiben unberührt.<br />

(9) 1 Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen<br />

auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche<br />

oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in privatrechtli<br />

chen Beschäftigungsverhältnissen oder als Beam-<br />

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te oder Beamtinnen in der Laufbahn <strong>des</strong> Akademischen<br />

Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. 2 Das Nähere<br />

hierzu regelt die Laufbahnverordnung. 3 Mit wissenschaftlichen<br />

oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbei -<br />

terinnen sind befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen,<br />

wenn die Beschäftigung der Wei terbildung oder der beruflichen<br />

Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen).<br />

§ 43<br />

Lehrkräfte für besondere Aufgaben<br />

(1) 1 Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten<br />

und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen<br />

für Professoren und Professorinnen sowie<br />

von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert,<br />

kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere<br />

Aufgaben übertragen werden. 2 Sie werden in privatrechtlichen<br />

Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt. 3 Sie können<br />

als Beamter oder Beamtin in der Lauf bahn <strong>des</strong> Studienrates<br />

oder der Studienrätin im Hochschuldienst oder als<br />

Fachlehrer oder Fachlehrerin als Lehrkraft für besondere<br />

Aufgaben an einer Fachhochschule berufen wer den. 4 Das<br />

Nähere regelt die Laufbahnverordnung.<br />

(2) 1 Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit<br />

besonderen Aufgaben zählt min <strong>des</strong>tens ein abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium. 2 Einstellungsvoraussetzungen für<br />

Lehr kräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule<br />

sind ein abgeschlossenes Hoch schulstudium oder<br />

die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in<br />

der Praxis und pädagogische Eignung.<br />

§ 44<br />

Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von<br />

Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule<br />

(1) 1 Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der<br />

dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche<br />

wissenschaftliche und künstlerische Personal der<br />

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