Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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(3) Werden Beamte und Beamtinnen <strong>des</strong> höheren Dienstes,<br />
Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche<br />
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet,<br />
so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten;<br />
für vergleichbare privatrechtlich Be schäftigte gilt<br />
dies entsprechend.<br />
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen ist ne ben den allgemeinen<br />
dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes<br />
Hochschulstudium.<br />
(5) 1 Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin<br />
der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei<br />
aus schließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan<br />
oder die Dekanin. 2 In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen<br />
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die<br />
selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung<br />
und Lehre übertragen werden.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen entspre chend.<br />
(7) 1 Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit<br />
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die<br />
nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder Hochschul<br />
dozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich<br />
den wissenschaftlichen Mitarbeitern und<br />
Mitarbeiterinnen gleichgestellt. 2 Soweit heilkundliche Tätigkeiten<br />
ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder<br />
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung <strong>des</strong> Berufes.<br />
(8) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Teilzeitund<br />
Befristungsgesetz bleiben unberührt.<br />
(9) 1 Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen<br />
auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche<br />
oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in privatrechtli<br />
chen Beschäftigungsverhältnissen oder als Beam-<br />
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te oder Beamtinnen in der Laufbahn <strong>des</strong> Akademischen<br />
Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. 2 Das Nähere<br />
hierzu regelt die Laufbahnverordnung. 3 Mit wissenschaftlichen<br />
oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbei -<br />
terinnen sind befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen,<br />
wenn die Beschäftigung der Wei terbildung oder der beruflichen<br />
Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen).<br />
§ 43<br />
Lehrkräfte für besondere Aufgaben<br />
(1) 1 Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten<br />
und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen<br />
für Professoren und Professorinnen sowie<br />
von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert,<br />
kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere<br />
Aufgaben übertragen werden. 2 Sie werden in privatrechtlichen<br />
Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt. 3 Sie können<br />
als Beamter oder Beamtin in der Lauf bahn <strong>des</strong> Studienrates<br />
oder der Studienrätin im Hochschuldienst oder als<br />
Fachlehrer oder Fachlehrerin als Lehrkraft für besondere<br />
Aufgaben an einer Fachhochschule berufen wer den. 4 Das<br />
Nähere regelt die Laufbahnverordnung.<br />
(2) 1 Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit<br />
besonderen Aufgaben zählt min <strong>des</strong>tens ein abgeschlossenes<br />
Hochschulstudium. 2 Einstellungsvoraussetzungen für<br />
Lehr kräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule<br />
sind ein abgeschlossenes Hoch schulstudium oder<br />
die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in<br />
der Praxis und pädagogische Eignung.<br />
§ 44<br />
Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von<br />
Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule<br />
(1) 1 Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der<br />
dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche<br />
wissenschaftliche und künstlerische Personal der<br />
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