Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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3. Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln<br />
ähnlich sind, oder<br />
4. ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen<br />
oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade,<br />
Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermit telt,<br />
5. die Anzeige nach § 105 Abs. 3 Satz 3 oder die Unterrichtung<br />
nach § 105 Abs. 3 Satz 5 versäumt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch das Ministerium<br />
mit einer Geldbuße bis zu einer Mil lion Euro geahndet werden.<br />
§ 119<br />
Datenschutz<br />
Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende, Prüfungskandidaten<br />
und Prüfungs kandidatinnen sind verpflichtet,<br />
für Verwaltungszwecke diejenigen personenbezogenen<br />
Da ten anzugeben, die für die Immatrikulation, die<br />
Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveran staltungen und<br />
Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie<br />
für die amtliche Statistik erforderlich sind.<br />
§ 120<br />
Anwendung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
(1) 1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gilt<br />
nicht für Berufungen von Profes soren und Professorinnen.<br />
2<br />
Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen<br />
findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen<br />
nicht inhaltsgleiche oder entge genstehende Bestimmungen<br />
enthalten. 3 Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen,<br />
die Ver leihung von Hochschulgraden, die Verleihung<br />
von Doktorgraden, die Verleihung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> ,,doctor<br />
habilitatus“ einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis,<br />
die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade<br />
sowie die Verleihung der Bezeichnung ,,außerplanmäßiger<br />
Professor“ oder ,,außerplanmäßige Professorin“<br />
dürfen nicht in elektro nischer Form erfolgen.<br />
124<br />
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
gilt nicht für die Mitwirkung an<br />
der Verwaltung einer Hochschule.<br />
§ 121<br />
Verträge mit den Kirchen<br />
Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen<br />
und öffentlich-rechtlichen Religi onsgemeinschaften nicht<br />
berührt.<br />
§ 122<br />
Übergangsregelungen<br />
(1) 1 Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung<br />
im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der<br />
der zeit geltenden Wahlperiode weiter. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt<br />
sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen<br />
der Hochschulen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.<br />
(2) Die Konzile sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.<br />
(3) 1 Die an Hochschulen schon bestehenden Kuratorien werden<br />
zum 31. Dezember 2004 aufgelöst. 2 Bis zu diesem Datum<br />
haben sie nur die Rechte und Pflichten, die ihnen nach<br />
bis herigem Recht zustehen. 3 Die Rechte gemäß § 74 haben<br />
ausschließlich die nach den Vor schriften dieses Gesetzes<br />
neu gewählten Kuratorien.<br />
(4) 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen<br />
Kanzler und Kanzlerinnen in ei nem Beamtenverhältnis auf<br />
Lebenszeit bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus. 2 Sofern<br />
von der jeweiligen Hochschule vor dem Ausscheiden<br />
der jetzigen Stelleninhaber durch eine Änderung der<br />
Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin<br />
nicht mehr vorgesehen wird, stehen ihnen die Rechte<br />
nach § 71 Abs. 3 Satz 4 entsprechend zu. 3 Die bisherigen<br />
Kanzler und Kanzlerinnen auf Zeit nehmen bis zum Ende ih-<br />
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