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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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3. Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln<br />

ähnlich sind, oder<br />

4. ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen<br />

oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade,<br />

Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermit telt,<br />

5. die Anzeige nach § 105 Abs. 3 Satz 3 oder die Unterrichtung<br />

nach § 105 Abs. 3 Satz 5 versäumt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch das Ministerium<br />

mit einer Geldbuße bis zu einer Mil lion Euro geahndet werden.<br />

§ 119<br />

Datenschutz<br />

Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende, Prüfungskandidaten<br />

und Prüfungs kandidatinnen sind verpflichtet,<br />

für Verwaltungszwecke diejenigen personenbezogenen<br />

Da ten anzugeben, die für die Immatrikulation, die<br />

Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveran staltungen und<br />

Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie<br />

für die amtliche Statistik erforderlich sind.<br />

§ 120<br />

Anwendung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

(1) 1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gilt<br />

nicht für Berufungen von Profes soren und Professorinnen.<br />

2<br />

Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen<br />

findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen<br />

nicht inhaltsgleiche oder entge genstehende Bestimmungen<br />

enthalten. 3 Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen,<br />

die Ver leihung von Hochschulgraden, die Verleihung<br />

von Doktorgraden, die Verleihung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> ,,doctor<br />

habilitatus“ einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis,<br />

die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade<br />

sowie die Verleihung der Bezeichnung ,,außerplanmäßiger<br />

Professor“ oder ,,außerplanmäßige Professorin“<br />

dürfen nicht in elektro nischer Form erfolgen.<br />

124<br />

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

gilt nicht für die Mitwirkung an<br />

der Verwaltung einer Hochschule.<br />

§ 121<br />

Verträge mit den Kirchen<br />

Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen<br />

und öffentlich-rechtlichen Religi onsgemeinschaften nicht<br />

berührt.<br />

§ 122<br />

Übergangsregelungen<br />

(1) 1 Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung<br />

im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der<br />

der zeit geltenden Wahlperiode weiter. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen<br />

der Hochschulen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.<br />

(2) Die Konzile sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.<br />

(3) 1 Die an Hochschulen schon bestehenden Kuratorien werden<br />

zum 31. Dezember 2004 aufgelöst. 2 Bis zu diesem Datum<br />

haben sie nur die Rechte und Pflichten, die ihnen nach<br />

bis herigem Recht zustehen. 3 Die Rechte gemäß § 74 haben<br />

ausschließlich die nach den Vor schriften dieses Gesetzes<br />

neu gewählten Kuratorien.<br />

(4) 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen<br />

Kanzler und Kanzlerinnen in ei nem Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus. 2 Sofern<br />

von der jeweiligen Hochschule vor dem Ausscheiden<br />

der jetzigen Stelleninhaber durch eine Änderung der<br />

Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin<br />

nicht mehr vorgesehen wird, stehen ihnen die Rechte<br />

nach § 71 Abs. 3 Satz 4 entsprechend zu. 3 Die bisherigen<br />

Kanzler und Kanzlerinnen auf Zeit nehmen bis zum Ende ih-<br />

125

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