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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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§ 16<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Klinikumsvorstan<strong>des</strong><br />

1<br />

Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum, ist<br />

zuständig für alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Universi tätsklinikums,<br />

die nicht durch dieses Gesetz dem Auf sichtsrat übertragen<br />

sind, und bereitet die Beschlüsse sowie Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> Aufsichtsrates vor und setzt sie um. 2 Das Nähere<br />

über die Aufgaben, die Zuständig keiten und das Verfahren<br />

<strong>des</strong> Klinikumsvorstan<strong>des</strong> bestimmt die Ordnung nach § 19.<br />

3<br />

Den Vorstandsmit gliedern steht der Zugang zu allen Daten<br />

frei, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 dienen.<br />

§ 17<br />

Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht<br />

(1) Die Mitglieder der Organe nach § 9 haben sich, unbe -<br />

schadet der übergreifenden Interessen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, für das<br />

Wohl <strong>des</strong> Universitätsklinikums einzusetzen und alles zu<br />

unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsge -<br />

mäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzenkönnte.<br />

(2) 1 Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben,<br />

die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewor den<br />

sind, sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der<br />

Universitätsklinika Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Diese<br />

Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.<br />

(3) Die entsprechenden Vorschriften <strong>des</strong> Beamtengeset zes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und <strong>des</strong> anzuwendenden Tarifrechts bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 18<br />

Dienstherrnfähigkeit<br />

Die Universitätsklinika besitzen das Recht, Beamte und Beamtinnen<br />

zu haben.<br />

§ 19<br />

Ordnung<br />

(1) 1 Die Universitätsklinika geben sich jeweils eine Ord nung.<br />

144<br />

2<br />

In der Ordnung sind die Gliederung der Univer sitätsklinika<br />

in medizinische und sonstige Einrichtun gen, ihre Aufgaben,<br />

Nutzung und weitere Untergliede rungen gemäß den Belangen<br />

der Krankenversorgung sowie unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen.<br />

3 Darüber hinaus bestimmt die Ordnung insbesondere<br />

Näheres über<br />

1. die Aufgaben und Zuständigkeiten <strong>des</strong> Klinikums vorstan<strong>des</strong>,<br />

2. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Lei tung<br />

der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen,<br />

3. Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskon ferenz<br />

und der Konferenz der Leitenden Pflegekräf te, soweit diese<br />

Konferenzen gebildet werden,<br />

4. Errichtung sowie Ausstattung von Geschäftsstel len für<br />

den Aufsichtsrat und den Klinikumsvor stand,<br />

5. Einrichtung und Organisation <strong>des</strong> Universitätskli nikums,<br />

einschließlich der Verwaltung für die Medi zinische Fakultät.<br />

(2) 1 Die vom Klinikumsvorstand zu erarbeitende Ord nung<br />

bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Aufsichtsrates und der Genehmigung<br />

<strong>des</strong> für Hochschulen zuständigen Ministeriums.<br />

2<br />

Bei Regelungen der Ordnung, die Belange von Forschung<br />

und Lehre betreffen, muss Ein vernehmen mit dem Fakultätsvorstand<br />

hergestellt werden. 3 Sofern diese Ordnung<br />

nicht innerhalb von drei Monaten nach dem allgemeinen<br />

In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem für Hochschulen zuständigen<br />

Ministerium vorgelegt wird, kann dieses Ministerium<br />

diese Ordnung selbst erlassen.<br />

§ 20<br />

Personal der Universitätsklinika<br />

(1) 1 Mit Ausnahme der in § 6 genannten Personengrup pen<br />

werden die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie<br />

die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Uni versitätsklinikum<br />

mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Geset-<br />

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