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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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chungen von der Min<strong>des</strong>taus stattung nach Satz 2 bedürfen<br />

der Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums oder sind in den jeweiligen<br />

Zielvereinbarungen festzulegen. 4 Abweichend von Satz<br />

2 wird für die Medizinischen Fakul täten nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong><br />

Hochschulmedizingesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die<br />

Min <strong>des</strong>tausstattung in Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5<br />

<strong>des</strong> Hochschulmedizingesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

festgelegt.<br />

(3) Organe der Fachbereiche sind der Dekan oder die Dekanin<br />

oder das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.<br />

(4) 1 Die Hochschulen können von § 66 bis § 71 und von § 74<br />

bis § 78 abweichende Organi sationsformen wählen. 2 Diese<br />

dürfen nicht die durch dieses Gesetz vorgegebenen Aufga -<br />

benzuordnungen der Gremien verändern. 3 Die Regelungen<br />

in den §§ 58 bis 64 bleiben un berührt. 4 Die Änderungen<br />

müssen in der Grundordnung festgelegt werden. 5 Andere<br />

Organi sationsformen müssen die Organisationsebenen<br />

nach den Absätzen 1 und 2 beinhalten.<br />

§ 67<br />

Senat<br />

(1) Dem Senat gehören an<br />

1. die Mitglieder <strong>des</strong> Rektorats mit dem Rektor als Vorsitzendem<br />

oder der Rektorin als Vorsitzender mit Stimmrecht<br />

und den Prorektoren oder den Prorektorinnen, sofern<br />

sie nicht nach Nummer 2 gewählt wurden, und dem<br />

Kanzler oder der Kanzlerin als beratenden Mitgliedern,<br />

2. aufgrund von Wahlen die Vertreter und Vertreterinnen<br />

der Gruppen nach § 60 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1<br />

der Sitze und der Stimmen mit der Maßgabe, dass die<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Senats nach § 60 Nr. 1 über min<strong>des</strong>tens einen<br />

Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder <strong>des</strong> Senats<br />

nach § 60 Nrn. 2 bis 4 sowie nach Nummer 3 dieses<br />

Absatzes verfügen, die Gesamtanzahl darf jedoch 22 Mit -<br />

glieder nicht überschreiten,<br />

3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule im Sinne<br />

von § 72.<br />

(2) 1 Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern<br />

sie nicht nach diesem Ge setz oder der Grundordnung<br />

durch die Fachbereiche beschlossen werden. 2 Er beschließt<br />

die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Der Senat kann zu<br />

allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher<br />

Bedeutung Stellung nehmen. 4 Das Rektorat ist in allen<br />

Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit<br />

dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig.<br />

5 Der Senat kann Kommissionen bilden.<br />

(3) 1 Der Senat hat insbesondere<br />

1. in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,<br />

insbesondere über die Festlegung von Prioritäten<br />

und die Bildung von Forschungsschwerpunk ten sowie<br />

über die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen<br />

auf Vorschlag der Fachbereiche, zu entscheiden,<br />

2. über den Hochschulentwicklungsplan und den Entwurf<br />

der Zielvereinbarung zu be raten,<br />

3. (weggefallen)<br />

4. über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen<br />

innerhalb der Hochschule, Hochschuleinrichtungen<br />

und gemeinsamen Kommissionen auf Vor -<br />

schlag der Fachbereiche oder <strong>des</strong> Rektors oder der Rektorin<br />

zu beschließen,<br />

5. die Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der<br />

Hochschuleinrichtungen zu erlassen,<br />

6. über den Haushaltsvoranschlag zu beraten; er kann ihn<br />

einmal an das Rektorat zu rückverweisen,<br />

7. in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für<br />

die Heranbildung und Förde rung <strong>des</strong> wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses zu beschließen,<br />

8. zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen<br />

Stellung zu neh men und zu diesen allgemeine<br />

Bestimmungen zu beschließen,<br />

9. über die Festsetzung von Zulassungszahlen zu beraten,<br />

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