Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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chungen von der Min<strong>des</strong>taus stattung nach Satz 2 bedürfen<br />
der Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums oder sind in den jeweiligen<br />
Zielvereinbarungen festzulegen. 4 Abweichend von Satz<br />
2 wird für die Medizinischen Fakul täten nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong><br />
Hochschulmedizingesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die<br />
Min <strong>des</strong>tausstattung in Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5<br />
<strong>des</strong> Hochschulmedizingesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
festgelegt.<br />
(3) Organe der Fachbereiche sind der Dekan oder die Dekanin<br />
oder das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.<br />
(4) 1 Die Hochschulen können von § 66 bis § 71 und von § 74<br />
bis § 78 abweichende Organi sationsformen wählen. 2 Diese<br />
dürfen nicht die durch dieses Gesetz vorgegebenen Aufga -<br />
benzuordnungen der Gremien verändern. 3 Die Regelungen<br />
in den §§ 58 bis 64 bleiben un berührt. 4 Die Änderungen<br />
müssen in der Grundordnung festgelegt werden. 5 Andere<br />
Organi sationsformen müssen die Organisationsebenen<br />
nach den Absätzen 1 und 2 beinhalten.<br />
§ 67<br />
Senat<br />
(1) Dem Senat gehören an<br />
1. die Mitglieder <strong>des</strong> Rektorats mit dem Rektor als Vorsitzendem<br />
oder der Rektorin als Vorsitzender mit Stimmrecht<br />
und den Prorektoren oder den Prorektorinnen, sofern<br />
sie nicht nach Nummer 2 gewählt wurden, und dem<br />
Kanzler oder der Kanzlerin als beratenden Mitgliedern,<br />
2. aufgrund von Wahlen die Vertreter und Vertreterinnen<br />
der Gruppen nach § 60 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1<br />
der Sitze und der Stimmen mit der Maßgabe, dass die<br />
Mitglieder <strong>des</strong> Senats nach § 60 Nr. 1 über min<strong>des</strong>tens einen<br />
Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder <strong>des</strong> Senats<br />
nach § 60 Nrn. 2 bis 4 sowie nach Nummer 3 dieses<br />
Absatzes verfügen, die Gesamtanzahl darf jedoch 22 Mit -<br />
glieder nicht überschreiten,<br />
3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule im Sinne<br />
von § 72.<br />
(2) 1 Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern<br />
sie nicht nach diesem Ge setz oder der Grundordnung<br />
durch die Fachbereiche beschlossen werden. 2 Er beschließt<br />
die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Der Senat kann zu<br />
allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher<br />
Bedeutung Stellung nehmen. 4 Das Rektorat ist in allen<br />
Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit<br />
dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig.<br />
5 Der Senat kann Kommissionen bilden.<br />
(3) 1 Der Senat hat insbesondere<br />
1. in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,<br />
insbesondere über die Festlegung von Prioritäten<br />
und die Bildung von Forschungsschwerpunk ten sowie<br />
über die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen<br />
auf Vorschlag der Fachbereiche, zu entscheiden,<br />
2. über den Hochschulentwicklungsplan und den Entwurf<br />
der Zielvereinbarung zu be raten,<br />
3. (weggefallen)<br />
4. über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen<br />
innerhalb der Hochschule, Hochschuleinrichtungen<br />
und gemeinsamen Kommissionen auf Vor -<br />
schlag der Fachbereiche oder <strong>des</strong> Rektors oder der Rektorin<br />
zu beschließen,<br />
5. die Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der<br />
Hochschuleinrichtungen zu erlassen,<br />
6. über den Haushaltsvoranschlag zu beraten; er kann ihn<br />
einmal an das Rektorat zu rückverweisen,<br />
7. in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für<br />
die Heranbildung und Förde rung <strong>des</strong> wissenschaftlichen<br />
Nachwuchses zu beschließen,<br />
8. zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen<br />
Stellung zu neh men und zu diesen allgemeine<br />
Bestimmungen zu beschließen,<br />
9. über die Festsetzung von Zulassungszahlen zu beraten,<br />
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