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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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§ 3<br />

Aufgaben<br />

(1) 1 Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung<br />

der Pflege und Entwick lung der Wissenschaften<br />

und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben<br />

so wie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung.<br />

2 Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die<br />

die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher<br />

Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer<br />

Gestaltung erfordern.<br />

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken<br />

mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte<br />

und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer<br />

Entwick lungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur<br />

sowie in der beruflichen Praxis zu über prüfen und fortzuführen.<br />

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung<br />

den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.<br />

(4) 1 Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium,<br />

bieten Weiterbildungsmöglich keiten an und beteiligen sich<br />

an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen.<br />

2<br />

Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. 3 Die Hochschulen<br />

führen im Rahmen ihres Wei terbildungsangebotes<br />

Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und<br />

Fachhoch schulabsolventen, durch.<br />

(5) 1 Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben auf die tatsächliche Ver wirklichung der Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern hin. 2 In Forschung, Lehre,<br />

Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der<br />

Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche<br />

Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen<br />

und Männern be rücksichtigt. 3 Darüber hinaus ergreifen die<br />

Hochschulen Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden<br />

Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weib-<br />

12<br />

lichen Beschäftigten und Studentinnen und zur Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen<br />

sie unterrepräsentiert sind.<br />

(6) 1 Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse<br />

von Familien und Studie renden mit Kindern. 2 Sie<br />

fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle<br />

Selbstbetäti gung.<br />

(7) 1 Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der<br />

Studierenden mit. 2 Sie berück sichtigen die besonderen Bedürfnisse,<br />

den Fürsorge- und Betreuungsaufwand Behinderter<br />

und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten<br />

und schwerbehinderten Beschäf tigten.<br />

(8) 1 Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere<br />

die europäische Zusammen arbeit im Hochschulbereich.<br />

2 Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen<br />

und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.<br />

3<br />

Sie berücksichtigen die besonderen Bedürf nisse der ausländischen<br />

Studierenden.<br />

(9) 1 Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs-<br />

und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der<br />

Wirtschaft zusammen. 2 Sie fördern die Verbreitung und<br />

Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesell schaftlichen<br />

Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten<br />

Umweltbil dung. 3<br />

Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen<br />

Wissens- und Technologietransfer. 4 Hierzu<br />

können Transferstellen eingerichtet werden.<br />

(10) 1 Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über<br />

die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Sie berichten regelmäßig<br />

über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. 3 Sie unterrichten<br />

lau fend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die<br />

der hochschulpolitischen Willensbildung un terliegen.<br />

(11) 1 Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften<br />

und bereiten durch anwendungsbezogene<br />

Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung<br />

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