Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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§ 3<br />
Aufgaben<br />
(1) 1 Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung<br />
der Pflege und Entwick lung der Wissenschaften<br />
und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben<br />
so wie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung.<br />
2 Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die<br />
die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher<br />
Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer<br />
Gestaltung erfordern.<br />
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken<br />
mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte<br />
und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer<br />
Entwick lungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur<br />
sowie in der beruflichen Praxis zu über prüfen und fortzuführen.<br />
(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung<br />
den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.<br />
(4) 1 Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium,<br />
bieten Weiterbildungsmöglich keiten an und beteiligen sich<br />
an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen.<br />
2<br />
Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. 3 Die Hochschulen<br />
führen im Rahmen ihres Wei terbildungsangebotes<br />
Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und<br />
Fachhoch schulabsolventen, durch.<br />
(5) 1 Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben auf die tatsächliche Ver wirklichung der Gleichstellung<br />
von Frauen und Männern hin. 2 In Forschung, Lehre,<br />
Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der<br />
Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche<br />
Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen<br />
und Männern be rücksichtigt. 3 Darüber hinaus ergreifen die<br />
Hochschulen Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden<br />
Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weib-<br />
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lichen Beschäftigten und Studentinnen und zur Erhöhung<br />
<strong>des</strong> Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen<br />
sie unterrepräsentiert sind.<br />
(6) 1 Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse<br />
von Familien und Studie renden mit Kindern. 2 Sie<br />
fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle<br />
Selbstbetäti gung.<br />
(7) 1 Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der<br />
Studierenden mit. 2 Sie berück sichtigen die besonderen Bedürfnisse,<br />
den Fürsorge- und Betreuungsaufwand Behinderter<br />
und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten<br />
und schwerbehinderten Beschäf tigten.<br />
(8) 1 Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere<br />
die europäische Zusammen arbeit im Hochschulbereich.<br />
2 Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen<br />
und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.<br />
3<br />
Sie berücksichtigen die besonderen Bedürf nisse der ausländischen<br />
Studierenden.<br />
(9) 1 Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs-<br />
und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der<br />
Wirtschaft zusammen. 2 Sie fördern die Verbreitung und<br />
Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesell schaftlichen<br />
Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten<br />
Umweltbil dung. 3<br />
Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen<br />
Wissens- und Technologietransfer. 4 Hierzu<br />
können Transferstellen eingerichtet werden.<br />
(10) 1 Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über<br />
die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Sie berichten regelmäßig<br />
über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. 3 Sie unterrichten<br />
lau fend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die<br />
der hochschulpolitischen Willensbildung un terliegen.<br />
(11) 1 Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften<br />
und bereiten durch anwendungsbezogene<br />
Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung<br />
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