25.02.2015 Aufrufe

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für<br />

die Hochschule im regionalen, nationalen und in -<br />

ternationalen Kontext haben,<br />

2. die Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf, zu den<br />

Struktur- und Entwicklungs plänen, zur Änderung der<br />

Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnis -<br />

sen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung<br />

und Beteiligung an Unter nehmen sowie zu Verfügungen<br />

über Grundstücke,<br />

3. die Entgegennahme eines jährlichen Berichts <strong>des</strong> Rektorates;<br />

nach seiner Billi gung durch das Kuratorium ist dieser<br />

Bericht zu veröffentlichen.<br />

5<br />

Näheres regelt die Grundordnung.<br />

(2) 1 Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten<br />

Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen.<br />

2 Eines der Mitglieder muss dem Bereich Wirtschaft zuzurechnen<br />

sein. 3 Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt.<br />

4 Das Ministerium hat das Vorschlags recht für ein<br />

Mitglied <strong>des</strong> Kuratoriums. 5 Gewählt werden können Personen<br />

aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder<br />

Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen.<br />

6<br />

Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahren betragen. 7 Die Tätigkeit<br />

als Mitglied <strong>des</strong> Kuratoriums ist ehrenamtlich. 8 Näheres<br />

regelt die Grundordnung.<br />

(3) 1 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die<br />

für Gremien geltenden Vorschrif ten dieses Gesetzes sind<br />

auf das Kuratorium nicht anzuwenden.<br />

Abschnitt 10<br />

Fachbereiche oder<br />

vergleichbare Organisationseinheiten<br />

§ 75<br />

Gliederung<br />

(1) 1 Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare<br />

Organisationseinheiten. 2 Diese sind die organi-<br />

satorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und<br />

Lehre. 3 Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten<br />

müssen nach Größe und Zusam mensetzung gewährleisten,<br />

dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen<br />

erfüllen können. 4 Gleiche oder verwandte Fachgebiete<br />

sind in der Regel in einem Fachbereich oder in einer<br />

vergleichbaren Organisationseinheit zusammenzufassen;<br />

der Verantwortungsbe reich soll insbesondere alle fachlich<br />

verwandten Studiengänge umfassen.<br />

(2) 1 Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche oder<br />

vergleichbare Organisationsein heiten wird in der Grundordnung<br />

geregelt. 2 An Hochschulen mit Habilitationsrecht<br />

können die Fachbereiche oder die vergleichbaren Organisationseinheiten<br />

die Bezeichnung „Fakultät“ führen. 3 Werden<br />

bislang eigenständige Fakultäten in einem neuen Fachbereich<br />

zusammen gefasst, so kann die Grundordnung vorsehen,<br />

dass die betreffenden Untergliederungen <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

beziehungsweise der Fakultät im Außenverhältnis<br />

weiterhin die bisherige Fakultätsbezeichnung verwenden.<br />

4<br />

Die die Fachbereiche betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes<br />

sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(3) 1 Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches immatri kuliert ist oder wer hauptberuflich<br />

in ihm tätig ist. 2 Professoren, Professorinnen,<br />

Hochschul dozenten und Hochschuldozentinnen können<br />

nach näherer Bestimmung in der Grundord nung durch Kooptation<br />

in anderen Fachbereichen Mitglied werden. 3 Studierende,<br />

die in meh reren Fachbereichen studieren, haben<br />

sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Anmel dung<br />

zum Weiterstudium für die Mitgliedschaft in einem dieser<br />

Fachbereiche zu entscheiden.<br />

§ 76<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

(1) 1 Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben<br />

der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt ist. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />

100<br />

101

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!