Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für<br />
die Hochschule im regionalen, nationalen und in -<br />
ternationalen Kontext haben,<br />
2. die Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf, zu den<br />
Struktur- und Entwicklungs plänen, zur Änderung der<br />
Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnis -<br />
sen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung<br />
und Beteiligung an Unter nehmen sowie zu Verfügungen<br />
über Grundstücke,<br />
3. die Entgegennahme eines jährlichen Berichts <strong>des</strong> Rektorates;<br />
nach seiner Billi gung durch das Kuratorium ist dieser<br />
Bericht zu veröffentlichen.<br />
5<br />
Näheres regelt die Grundordnung.<br />
(2) 1 Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten<br />
Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen.<br />
2 Eines der Mitglieder muss dem Bereich Wirtschaft zuzurechnen<br />
sein. 3 Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt.<br />
4 Das Ministerium hat das Vorschlags recht für ein<br />
Mitglied <strong>des</strong> Kuratoriums. 5 Gewählt werden können Personen<br />
aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder<br />
Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen.<br />
6<br />
Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahren betragen. 7 Die Tätigkeit<br />
als Mitglied <strong>des</strong> Kuratoriums ist ehrenamtlich. 8 Näheres<br />
regelt die Grundordnung.<br />
(3) 1 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die<br />
für Gremien geltenden Vorschrif ten dieses Gesetzes sind<br />
auf das Kuratorium nicht anzuwenden.<br />
Abschnitt 10<br />
Fachbereiche oder<br />
vergleichbare Organisationseinheiten<br />
§ 75<br />
Gliederung<br />
(1) 1 Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare<br />
Organisationseinheiten. 2 Diese sind die organi-<br />
satorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und<br />
Lehre. 3 Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten<br />
müssen nach Größe und Zusam mensetzung gewährleisten,<br />
dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen<br />
erfüllen können. 4 Gleiche oder verwandte Fachgebiete<br />
sind in der Regel in einem Fachbereich oder in einer<br />
vergleichbaren Organisationseinheit zusammenzufassen;<br />
der Verantwortungsbe reich soll insbesondere alle fachlich<br />
verwandten Studiengänge umfassen.<br />
(2) 1 Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche oder<br />
vergleichbare Organisationsein heiten wird in der Grundordnung<br />
geregelt. 2 An Hochschulen mit Habilitationsrecht<br />
können die Fachbereiche oder die vergleichbaren Organisationseinheiten<br />
die Bezeichnung „Fakultät“ führen. 3 Werden<br />
bislang eigenständige Fakultäten in einem neuen Fachbereich<br />
zusammen gefasst, so kann die Grundordnung vorsehen,<br />
dass die betreffenden Untergliederungen <strong>des</strong> Fachbereiches<br />
beziehungsweise der Fakultät im Außenverhältnis<br />
weiterhin die bisherige Fakultätsbezeichnung verwenden.<br />
4<br />
Die die Fachbereiche betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes<br />
sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(3) 1 Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches immatri kuliert ist oder wer hauptberuflich<br />
in ihm tätig ist. 2 Professoren, Professorinnen,<br />
Hochschul dozenten und Hochschuldozentinnen können<br />
nach näherer Bestimmung in der Grundord nung durch Kooptation<br />
in anderen Fachbereichen Mitglied werden. 3 Studierende,<br />
die in meh reren Fachbereichen studieren, haben<br />
sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Anmel dung<br />
zum Weiterstudium für die Mitgliedschaft in einem dieser<br />
Fachbereiche zu entscheiden.<br />
§ 76<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Fachbereiches<br />
(1) 1 Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben<br />
der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt ist. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />
100<br />
101