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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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§ 38<br />

Dienstrechtliche Stellung der Professoren<br />

und Professorinnen<br />

(1) 1 Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel<br />

zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit<br />

ernannt. 2 Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer<br />

von bis zu fünf Jahren begründet werden. 3 Eine erneute<br />

Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist<br />

einmal zulässig. 4 Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren<br />

und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf<br />

ihrer Dienstzeit entlassen. 5 Die §§ 47 und 67 Abs. 4 <strong>des</strong><br />

Beamtenversor gungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>besoldungsgesetzes sind nicht an wendbar. 6 Im<br />

Falle einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall<br />

beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden<br />

Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme<br />

von § 66 Abs. 2 bis 5 und § 67 <strong>des</strong> Beamtenversorgungsgesetzes<br />

in Verbindung mit § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>besoldungsgesetzes.<br />

7 Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf<br />

Le benszeit können Professoren und Professorinnen auch zu<br />

Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 8 Die<br />

Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen. 9 Für Professoren<br />

und Professorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis<br />

begründet werden. 10 Die Sätze 2, 3, 7<br />

und 8 gelten entsprechend. 11 Ein Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

oder ein be fristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis<br />

kann auf Antrag <strong>des</strong> Fachbereichs in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches<br />

Beschäftigungs verhältnis umgewandelt werden.<br />

12 Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />

13 Über den Antrag nach Satz 11 entscheidet der Senat<br />

der Hochschule. 14 Das Verfahren ist in einer Ordnung zu regeln,<br />

die der Senat beschließt und die dem Ministerium anzuzeigen<br />

ist.<br />

(2) 1 Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn<br />

im Interesse der Aktualität <strong>des</strong> Lehrangebotes die Verbindung<br />

zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2 Sie kann<br />

54<br />

im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis<br />

wahrgenommen wer den und umfasst min<strong>des</strong>tens<br />

die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1<br />

und 2. 3 An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis<br />

einen geringeren Umfang haben. 4 § 76 Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes findet keine Anwendung.<br />

(3) 1 Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung<br />

zugleich eine akademi sche Bezeichnung. 2 Sie<br />

darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen<br />

Errei chens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne<br />

den Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) ge führt werden. 3 Bei<br />

Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische<br />

Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ auf Vorschlag<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule<br />

weitergeführt werden, wenn die Person min<strong>des</strong>tens<br />

fünf Jahre ein Professo renamt bekleidet hat. 4 Auf diesen<br />

Zeitraum werden Zeiten, die in einem Probeverhältnis ge -<br />

mäß Absatz 1 Satz 8 oder innerhalb einer Juniorprofessur<br />

abgeleistet werden, nicht ange rechnet. 5 Die Führungsberechtigung<br />

kann auf Vorschlag der Hochschule durch das<br />

Ministe rium bei Unwürdigkeit entzogen werden.<br />

(4) 1 Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze<br />

wird zum Ende <strong>des</strong> Semesters wirksam, in dem<br />

der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht.<br />

2<br />

Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll<br />

sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es<br />

sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3 Eine<br />

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann<br />

bis zum Ende <strong>des</strong> Semesters hi nausgeschoben werden,<br />

wenn dienstliche Belange dies erfordern.<br />

(5) 1 Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere<br />

dann begründet wer den, wenn eine befristete<br />

Tätigkeit vorgesehen ist. 2 Professoren und Professorinnen,<br />

die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden<br />

beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung<br />

führen.<br />

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