Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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§ 38<br />
Dienstrechtliche Stellung der Professoren<br />
und Professorinnen<br />
(1) 1 Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel<br />
zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit<br />
ernannt. 2 Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer<br />
von bis zu fünf Jahren begründet werden. 3 Eine erneute<br />
Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist<br />
einmal zulässig. 4 Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren<br />
und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf<br />
ihrer Dienstzeit entlassen. 5 Die §§ 47 und 67 Abs. 4 <strong>des</strong><br />
Beamtenversor gungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>besoldungsgesetzes sind nicht an wendbar. 6 Im<br />
Falle einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall<br />
beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden<br />
Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme<br />
von § 66 Abs. 2 bis 5 und § 67 <strong>des</strong> Beamtenversorgungsgesetzes<br />
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>besoldungsgesetzes.<br />
7 Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf<br />
Le benszeit können Professoren und Professorinnen auch zu<br />
Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 8 Die<br />
Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen. 9 Für Professoren<br />
und Professorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis<br />
begründet werden. 10 Die Sätze 2, 3, 7<br />
und 8 gelten entsprechend. 11 Ein Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
oder ein be fristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis<br />
kann auf Antrag <strong>des</strong> Fachbereichs in ein Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches<br />
Beschäftigungs verhältnis umgewandelt werden.<br />
12 Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />
13 Über den Antrag nach Satz 11 entscheidet der Senat<br />
der Hochschule. 14 Das Verfahren ist in einer Ordnung zu regeln,<br />
die der Senat beschließt und die dem Ministerium anzuzeigen<br />
ist.<br />
(2) 1 Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn<br />
im Interesse der Aktualität <strong>des</strong> Lehrangebotes die Verbindung<br />
zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2 Sie kann<br />
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im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis<br />
wahrgenommen wer den und umfasst min<strong>des</strong>tens<br />
die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1<br />
und 2. 3 An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis<br />
einen geringeren Umfang haben. 4 § 76 Abs. 1 Satz 3<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes findet keine Anwendung.<br />
(3) 1 Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung<br />
zugleich eine akademi sche Bezeichnung. 2 Sie<br />
darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen<br />
Errei chens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne<br />
den Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) ge führt werden. 3 Bei<br />
Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische<br />
Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ auf Vorschlag<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule<br />
weitergeführt werden, wenn die Person min<strong>des</strong>tens<br />
fünf Jahre ein Professo renamt bekleidet hat. 4 Auf diesen<br />
Zeitraum werden Zeiten, die in einem Probeverhältnis ge -<br />
mäß Absatz 1 Satz 8 oder innerhalb einer Juniorprofessur<br />
abgeleistet werden, nicht ange rechnet. 5 Die Führungsberechtigung<br />
kann auf Vorschlag der Hochschule durch das<br />
Ministe rium bei Unwürdigkeit entzogen werden.<br />
(4) 1 Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze<br />
wird zum Ende <strong>des</strong> Semesters wirksam, in dem<br />
der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht.<br />
2<br />
Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll<br />
sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es<br />
sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3 Eine<br />
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann<br />
bis zum Ende <strong>des</strong> Semesters hi nausgeschoben werden,<br />
wenn dienstliche Belange dies erfordern.<br />
(5) 1 Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere<br />
dann begründet wer den, wenn eine befristete<br />
Tätigkeit vorgesehen ist. 2 Professoren und Professorinnen,<br />
die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden<br />
beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung<br />
führen.<br />
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