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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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§ 71<br />

Kanzler oder Kanzlerin<br />

(1) 1 Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der<br />

Verwaltung der Hochschule. 2 Er oder sie ist Beauftragter<br />

oder Beauftragte für den Haushalt. 3 Zu seinem oder ihrem<br />

Ge schäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung.<br />

4 Der Kanzler oder die Kanz lerin ist Dienstvorgesetzter<br />

oder Dienstvorgesetzte <strong>des</strong> sonstigen Personals der<br />

Hochschule. 5 Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich<br />

<strong>des</strong> Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt<br />

werden. 6 Sofern die Grundordnung die Position <strong>des</strong> Kanzlers<br />

oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben,<br />

insbesondere <strong>des</strong> oder der Beauftragten für den Haus halt,<br />

ausdrücklich zuzuweisen.<br />

(2) 1 Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag <strong>des</strong><br />

Senats vom Ministerium bestellt. 2 Voraussetzung für die<br />

Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder<br />

eine ent sprechende Qualifikation sowie in der Regel eine<br />

min<strong>des</strong>tens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher<br />

Stellung mit Personalverantwortung im Bereich der Wirtschaft,<br />

der Verwal tung, der Hochschulleitung oder der<br />

Rechtspflege.<br />

(3) 1 Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer von<br />

acht Jahren zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt.<br />

2 Es kann auch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungs<br />

verhältnis begründet werden. 3 Die Wiederbestellung<br />

ist möglich. 4 Nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit<br />

ist der Kanzler oder die Kanzlerin, falls er oder sie vorher<br />

im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen oder ihren Antrag<br />

min<strong>des</strong>tens mit einer vergleichbaren Rechts stellung,<br />

wie er oder sie sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler<br />

oder zur Kanzlerin hatte, in den allgemeinen Lan<strong>des</strong>dienst<br />

zu übernehmen. 5 Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen<br />

Dienst tätig waren, kann Entsprechen<strong>des</strong> vereinbart<br />

werden.<br />

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§ 72<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) 1 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und<br />

der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit<br />

für Frauen und Männer und auf die Vermeidung<br />

von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule<br />

hin. 2 Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung <strong>des</strong><br />

Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen<br />

und Gre mien der Hochschule vertreten sind. 3 Sie fördern die<br />

Einbeziehung von Themen der Frau enforschung in die wissenschaftliche<br />

Arbeit der Hochschulen. 4 Die Gleichstellungsbeauf<br />

tragten wirken in allen Angelegenheiten, die die<br />

weiblichen Hochschulangehörigen betreffen, insbesondere<br />

bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. 5 Sie sind<br />

rechtzeitig und um fassend zu informieren und zu beteiligen;<br />

sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.<br />

(2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind<br />

ehrenamtlich tätig. 2 Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei<br />

Hochschulen mit mehr als 1500 Personalstellen ganz von<br />

ihren Dienstaufgaben freizustellen. 3 Sie sollen dem hauptberuflichen<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Personal<br />

angehören. 4 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen<br />

und deren Stellvertretung werden von den weiblichen<br />

Mitgliedern der Hochschule nach Maßgabe der<br />

Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 5 Sie nehmen<br />

auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten<br />

entsprechend § 15 <strong>des</strong> Frauenför -<br />

dergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

mit den Gleichstellungsbe auftragten der Fachbereiche<br />

zusammen. 6 Sie berichten jährlich hochschulöffentlich<br />

über den Stand ihrer Tätigkeit.<br />

(3) 1 Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule<br />

nimmt an allen Sitzungen <strong>des</strong> Senats mit Stimmrecht teil.<br />

2<br />

Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane<br />

der Hochschule beratend teilnehmen. 3 Die Gleichstellungsbeauftragten<br />

der Hochschulen können die Befassung<br />

mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabenge-<br />

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