Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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§ 71<br />
Kanzler oder Kanzlerin<br />
(1) 1 Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der<br />
Verwaltung der Hochschule. 2 Er oder sie ist Beauftragter<br />
oder Beauftragte für den Haushalt. 3 Zu seinem oder ihrem<br />
Ge schäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung.<br />
4 Der Kanzler oder die Kanz lerin ist Dienstvorgesetzter<br />
oder Dienstvorgesetzte <strong>des</strong> sonstigen Personals der<br />
Hochschule. 5 Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich<br />
<strong>des</strong> Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt<br />
werden. 6 Sofern die Grundordnung die Position <strong>des</strong> Kanzlers<br />
oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben,<br />
insbesondere <strong>des</strong> oder der Beauftragten für den Haus halt,<br />
ausdrücklich zuzuweisen.<br />
(2) 1 Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag <strong>des</strong><br />
Senats vom Ministerium bestellt. 2 Voraussetzung für die<br />
Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder<br />
eine ent sprechende Qualifikation sowie in der Regel eine<br />
min<strong>des</strong>tens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher<br />
Stellung mit Personalverantwortung im Bereich der Wirtschaft,<br />
der Verwal tung, der Hochschulleitung oder der<br />
Rechtspflege.<br />
(3) 1 Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer von<br />
acht Jahren zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt.<br />
2 Es kann auch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungs<br />
verhältnis begründet werden. 3 Die Wiederbestellung<br />
ist möglich. 4 Nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit<br />
ist der Kanzler oder die Kanzlerin, falls er oder sie vorher<br />
im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen oder ihren Antrag<br />
min<strong>des</strong>tens mit einer vergleichbaren Rechts stellung,<br />
wie er oder sie sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler<br />
oder zur Kanzlerin hatte, in den allgemeinen Lan<strong>des</strong>dienst<br />
zu übernehmen. 5 Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen<br />
Dienst tätig waren, kann Entsprechen<strong>des</strong> vereinbart<br />
werden.<br />
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§ 72<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) 1 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und<br />
der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit<br />
für Frauen und Männer und auf die Vermeidung<br />
von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule<br />
hin. 2 Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung <strong>des</strong><br />
Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen<br />
und Gre mien der Hochschule vertreten sind. 3 Sie fördern die<br />
Einbeziehung von Themen der Frau enforschung in die wissenschaftliche<br />
Arbeit der Hochschulen. 4 Die Gleichstellungsbeauf<br />
tragten wirken in allen Angelegenheiten, die die<br />
weiblichen Hochschulangehörigen betreffen, insbesondere<br />
bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. 5 Sie sind<br />
rechtzeitig und um fassend zu informieren und zu beteiligen;<br />
sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.<br />
(2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind<br />
ehrenamtlich tätig. 2 Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei<br />
Hochschulen mit mehr als 1500 Personalstellen ganz von<br />
ihren Dienstaufgaben freizustellen. 3 Sie sollen dem hauptberuflichen<br />
wissenschaftlichen und künstlerischen Personal<br />
angehören. 4 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen<br />
und deren Stellvertretung werden von den weiblichen<br />
Mitgliedern der Hochschule nach Maßgabe der<br />
Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 5 Sie nehmen<br />
auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten<br />
entsprechend § 15 <strong>des</strong> Frauenför -<br />
dergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
mit den Gleichstellungsbe auftragten der Fachbereiche<br />
zusammen. 6 Sie berichten jährlich hochschulöffentlich<br />
über den Stand ihrer Tätigkeit.<br />
(3) 1 Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule<br />
nimmt an allen Sitzungen <strong>des</strong> Senats mit Stimmrecht teil.<br />
2<br />
Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane<br />
der Hochschule beratend teilnehmen. 3 Die Gleichstellungsbeauftragten<br />
der Hochschulen können die Befassung<br />
mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabenge-<br />
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