Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
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und 4 kann § 34 Abs. 4 entsprechende Anwendung finden.<br />
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Eine Abordnung oder Teilabordnung von Professoren und<br />
Professorinnen durch die nach der Grundordnung zu -<br />
ständigen Organe ist ferner zulässig aufgrund einer Kooperationsvereinbarung<br />
der betref fenden Hochschulen, insbesondere<br />
dann, wenn dies zur Gewährleistung <strong>des</strong> notwendigen<br />
Lehrangebots an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung<br />
erforderlich ist und an der Hochschule, an<br />
der die Professoren und Professorinnen tätig sind, ein ihrer<br />
vollen Lehr verpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.<br />
(4) 1 Soweit Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche<br />
und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte<br />
oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis,<br />
sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag<br />
<strong>des</strong> Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern,<br />
in dem diese nach dem Lan<strong>des</strong>beamtengesetz<br />
oder nach Lan<strong>des</strong> recht zur Ausübung eines mit seinem<br />
oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt<br />
worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren<br />
nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt auch, soweit zutreffend,<br />
für Personen<br />
1. in Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche<br />
oder künstlerische Tätig keit oder eine außerhalb <strong>des</strong><br />
Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche,<br />
künstlerische oder berufliche Aus-, Fortoder<br />
Weiterbildung,<br />
2. für Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 67<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengeset zes,<br />
3. für Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den<br />
auf Beamte und Beamtin nen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
anzuwendenden Regelungen über die Elternzeit,<br />
4. für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1, 2,<br />
3 und 8 der Mutter schutzverordnung in dem Umfang, in<br />
dem eine Erwerbsfähigkeit nicht erfolgt ist, oder<br />
5. für Zeiten <strong>des</strong> Grundwehr- und Zivildienstes.<br />
3<br />
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Arbeitszeit<br />
<strong>des</strong> Beamten oder der Beam tin aus den dort genannten<br />
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Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt<br />
worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der<br />
regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 4 Eine Ver längerung darf<br />
den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung<br />
der Arbeits zeit und in Fällen <strong>des</strong> Satzes 2 und 3 die<br />
Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 5 Mehrere<br />
Verlängerungen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach<br />
Satz 3 dürfen insge samt die Dauer von drei Jahren nicht<br />
überschreiten. 6 Verlängerungen wegen der Inan spruchnahme<br />
von Elternzeit nach Satz 2 dürfen, auch wenn sie mit<br />
anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier<br />
Jahre nicht überschreiten. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten nicht<br />
für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und<br />
Mitarbeiterinnen.<br />
(5) 1 Ab 200 Schwerbehinderten wird ein Vertrauensmann<br />
oder eine Vertrauensfrau in Um setzung <strong>des</strong> § 96 Abs. 4 <strong>des</strong><br />
Neunten Buches Sozialgesetzbuch in vollem Umfang freige<br />
stellt. 2 Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten<br />
erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung.<br />
(6) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von<br />
Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung<br />
oder von Aufgaben nach § 3 Abs. 5 für min<strong>des</strong>tens ein<br />
Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden<br />
sind, gilt Absatz 4 entsprechend.<br />
(7) 1 Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub<br />
während der vorlesungs freien Zeit zu nehmen, es sei<br />
denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfor -<br />
dern. 2 Das Gleiche gilt für Heilkuren. 3 Innerhalb dieses Zeitraumes<br />
bestimmen Professoren und Professorinnen unter<br />
Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen<br />
Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen.<br />
(8) Soweit für Professoren und Professorinnen ein befristetes<br />
privatrechtliches Beschäfti gungsverhältnis begründet<br />
worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in den<br />
§§ 64 und 65 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes geregelten Fällen<br />
der Beurlaubung und Teilzeitbe schäftigung entsprechend.<br />
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