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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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und 4 kann § 34 Abs. 4 entsprechende Anwendung finden.<br />

6<br />

Eine Abordnung oder Teilabordnung von Professoren und<br />

Professorinnen durch die nach der Grundordnung zu -<br />

ständigen Organe ist ferner zulässig aufgrund einer Kooperationsvereinbarung<br />

der betref fenden Hochschulen, insbesondere<br />

dann, wenn dies zur Gewährleistung <strong>des</strong> notwendigen<br />

Lehrangebots an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung<br />

erforderlich ist und an der Hochschule, an<br />

der die Professoren und Professorinnen tätig sind, ein ihrer<br />

vollen Lehr verpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.<br />

(4) 1 Soweit Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche<br />

und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte<br />

oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis,<br />

sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag<br />

<strong>des</strong> Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern,<br />

in dem diese nach dem Lan<strong>des</strong>beamtengesetz<br />

oder nach Lan<strong>des</strong> recht zur Ausübung eines mit seinem<br />

oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt<br />

worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren<br />

nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt auch, soweit zutreffend,<br />

für Personen<br />

1. in Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche<br />

oder künstlerische Tätig keit oder eine außerhalb <strong>des</strong><br />

Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche,<br />

künstlerische oder berufliche Aus-, Fortoder<br />

Weiterbildung,<br />

2. für Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 67<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengeset zes,<br />

3. für Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den<br />

auf Beamte und Beamtin nen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

anzuwendenden Regelungen über die Elternzeit,<br />

4. für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1, 2,<br />

3 und 8 der Mutter schutzverordnung in dem Umfang, in<br />

dem eine Erwerbsfähigkeit nicht erfolgt ist, oder<br />

5. für Zeiten <strong>des</strong> Grundwehr- und Zivildienstes.<br />

3<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Arbeitszeit<br />

<strong>des</strong> Beamten oder der Beam tin aus den dort genannten<br />

66<br />

Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt<br />

worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 4 Eine Ver längerung darf<br />

den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung<br />

der Arbeits zeit und in Fällen <strong>des</strong> Satzes 2 und 3 die<br />

Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 5 Mehrere<br />

Verlängerungen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach<br />

Satz 3 dürfen insge samt die Dauer von drei Jahren nicht<br />

überschreiten. 6 Verlängerungen wegen der Inan spruchnahme<br />

von Elternzeit nach Satz 2 dürfen, auch wenn sie mit<br />

anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier<br />

Jahre nicht überschreiten. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten nicht<br />

für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und<br />

Mitarbeiterinnen.<br />

(5) 1 Ab 200 Schwerbehinderten wird ein Vertrauensmann<br />

oder eine Vertrauensfrau in Um setzung <strong>des</strong> § 96 Abs. 4 <strong>des</strong><br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch in vollem Umfang freige<br />

stellt. 2 Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten<br />

erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung.<br />

(6) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von<br />

Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung<br />

oder von Aufgaben nach § 3 Abs. 5 für min<strong>des</strong>tens ein<br />

Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden<br />

sind, gilt Absatz 4 entsprechend.<br />

(7) 1 Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub<br />

während der vorlesungs freien Zeit zu nehmen, es sei<br />

denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfor -<br />

dern. 2 Das Gleiche gilt für Heilkuren. 3 Innerhalb dieses Zeitraumes<br />

bestimmen Professoren und Professorinnen unter<br />

Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen<br />

Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen.<br />

(8) Soweit für Professoren und Professorinnen ein befristetes<br />

privatrechtliches Beschäfti gungsverhältnis begründet<br />

worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in den<br />

§§ 64 und 65 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes geregelten Fällen<br />

der Beurlaubung und Teilzeitbe schäftigung entsprechend.<br />

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