Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(6) 1 Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem<br />
Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen<br />
Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und<br />
zur Be teiligung an Prüfungsverfahren zu. 2 Die Lehr- und Forschungseinrichtungen<br />
der Hochschule sind den Professoren<br />
und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der<br />
Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu<br />
machen.<br />
§ 39<br />
Freistellung<br />
(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen<br />
Entwicklungsvorhaben oder von Vorhaben <strong>des</strong> wirtschaftsbezogenen<br />
Wissens- und Technologietransfers können<br />
Pro fessoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung<br />
<strong>des</strong> Fachbereiches unter Fort zahlung ihrer Bezüge<br />
für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden,<br />
wenn<br />
1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen<br />
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen<br />
Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen<br />
eintreten,<br />
2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,<br />
insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen,<br />
Diplomanden und Diplomandinnen, Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten,<br />
sichergestellt ist und<br />
3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer<br />
Hochschule als Profes sor oder Professorin gelehrt haben.<br />
(2) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen<br />
können unter den Voraussetzun gen <strong>des</strong> Absatzes 1 für die<br />
Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung dienliche<br />
pra xisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach<br />
infolge <strong>des</strong> Fortschritts der Wis senschaft und der Entwicklung<br />
der Berufspraxis einem raschen inhaltlichen Wandel<br />
unter liegt.<br />
56<br />
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen<br />
Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin<br />
unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 1 über ein<br />
Se mester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend<br />
von der in Absatz 1 Nr. 3 be stimmten Frist erfolgen.<br />
(4) 1 Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung<br />
für Lehrer und Lehrerinnen tätig sind und die Befähigung<br />
für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines Schulhalbjah<br />
res oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule<br />
von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />
und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer<br />
Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. 2 Die Absätze 1<br />
und 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Person<br />
bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung<br />
zur Förde rung dienstlicher Forschungstätigkeit oder<br />
für eine Tätigkeit in der Schule wenigstens sieben Jahre an<br />
einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben<br />
muss.<br />
(5) 1 Über die Freistellung entscheidet die Hochschule. 2 Das<br />
Nähere regelt die Grundordnung.<br />
§ 40<br />
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren<br />
und Juniorprofessorinnen<br />
1<br />
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und<br />
Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen<br />
Voraussetzungen<br />
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />
2. pädagogische Eignung,<br />
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die<br />
in der Regel durch die her ausragende Qualität einer Promotion<br />
nachgewiesen wird.<br />
2<br />
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen,<br />
zahnärztlichen oder tierärztli chen Aufgaben sollen<br />
zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin<br />
nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine<br />
57