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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA ...

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(6) 1 Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem<br />

Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen<br />

Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und<br />

zur Be teiligung an Prüfungsverfahren zu. 2 Die Lehr- und Forschungseinrichtungen<br />

der Hochschule sind den Professoren<br />

und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der<br />

Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu<br />

machen.<br />

§ 39<br />

Freistellung<br />

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen<br />

Entwicklungsvorhaben oder von Vorhaben <strong>des</strong> wirtschaftsbezogenen<br />

Wissens- und Technologietransfers können<br />

Pro fessoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung<br />

<strong>des</strong> Fachbereiches unter Fort zahlung ihrer Bezüge<br />

für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden,<br />

wenn<br />

1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen<br />

nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen<br />

Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen<br />

eintreten,<br />

2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,<br />

insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen,<br />

Diplomanden und Diplomandinnen, Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten,<br />

sichergestellt ist und<br />

3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer<br />

Hochschule als Profes sor oder Professorin gelehrt haben.<br />

(2) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen<br />

können unter den Voraussetzun gen <strong>des</strong> Absatzes 1 für die<br />

Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung dienliche<br />

pra xisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach<br />

infolge <strong>des</strong> Fortschritts der Wis senschaft und der Entwicklung<br />

der Berufspraxis einem raschen inhaltlichen Wandel<br />

unter liegt.<br />

56<br />

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen<br />

Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin<br />

unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 1 über ein<br />

Se mester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend<br />

von der in Absatz 1 Nr. 3 be stimmten Frist erfolgen.<br />

(4) 1 Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung<br />

für Lehrer und Lehrerinnen tätig sind und die Befähigung<br />

für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines Schulhalbjah<br />

res oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule<br />

von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />

und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer<br />

Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. 2 Die Absätze 1<br />

und 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Person<br />

bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung<br />

zur Förde rung dienstlicher Forschungstätigkeit oder<br />

für eine Tätigkeit in der Schule wenigstens sieben Jahre an<br />

einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben<br />

muss.<br />

(5) 1 Über die Freistellung entscheidet die Hochschule. 2 Das<br />

Nähere regelt die Grundordnung.<br />

§ 40<br />

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren<br />

und Juniorprofessorinnen<br />

1<br />

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und<br />

Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen<br />

Voraussetzungen<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. pädagogische Eignung,<br />

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die<br />

in der Regel durch die her ausragende Qualität einer Promotion<br />

nachgewiesen wird.<br />

2<br />

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen,<br />

zahnärztlichen oder tierärztli chen Aufgaben sollen<br />

zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin<br />

nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine<br />

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