PUTZSYSTEME - VG-Orth
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[218]<br />
Normen und Klassifizierungen<br />
Europäische und deutsche Normen Bauaufsichtliche Anforderungen<br />
Mit der Normenreihe DIN EN 13501 existieren<br />
bereits europäisch harmonisierte<br />
Normen für die Beurteilung des Brandverhaltens<br />
von Baustoffen und Bauteilen. Weil<br />
jedoch für viele Bauprodukte noch keine<br />
europäischen Produktnormen oder Zulassungen<br />
vorliegen, gilt eine zeitlich nicht<br />
begrenzte Übergangsregelung. Danach<br />
dürfen für die Beschreibung des Brandverhaltens<br />
von Baustoffen und Bauteilen<br />
gleichberechtigt sowohl die nationale DIN<br />
4102 als auch die europäische Klassifizierungsnorm<br />
DIN EN 13501 zum Einsatz<br />
kommen.<br />
Die Zulässigkeit der Anwendung eines<br />
Baustoffs oder Bauteils für eine konkrete<br />
Einbausituation wird auch künftig allein<br />
national geregelt, in Deutschland vor allem<br />
durch die Landesbauordnungen und die<br />
Regelwerke für Sonderbauten. Baustoffe<br />
und Bauteile werden in Deutschland demnach<br />
nach DIN 4102 „Brandverhalten von<br />
Baustoffen und Bauteilen“ brandschutztechnisch<br />
klassifiziert.<br />
DIN 4102 Teil 1 definiert die Einteilung der<br />
Baustoffe nach ihrem Brandverhalten in<br />
Baustoffklassen. Gips gehört als nichtbrennbarer<br />
Baustoff zur Baustoffklasse A1.<br />
DIN 4102 Teil 2 regelt die Unterscheidung<br />
von Bauteilen nach den Feuerwiderstandsklassen<br />
F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180.<br />
Die Ziffer gibt dabei die Zahl der Minuten<br />
an, die ein Bauteil einem Feuer nach den<br />
Prüfbedingungen der Norm widersteht<br />
(kein Feuerdurchgang, kein Zusammenbrechen).<br />
DIN 4102 Teil 4 beschreibt<br />
klassifizierte Konstruktionen für eine Vielzahl<br />
von Bauteilen. Die dort aufgeführten<br />
Bauarten, darunter etliche Bauweisen mit<br />
Gipsputz, können ohne weiteren Nachweis<br />
der jeweils angegebenen Feuerwiderstandsklasse<br />
zugeordnet werden. Lässt<br />
sich eine Konstruktion nicht nach DIN 4102<br />
Teil 4 beurteilen, sind Nachweise in Form<br />
von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,<br />
allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Prüfzeugnissen oder der Zustimmung im<br />
Einzelfall einer amtlich anerkannten Prüfstelle<br />
erforderlich.<br />
Grundlage für die gesetzlichen Anforderungen<br />
an den baulichen Brandschutz<br />
sind die Landesbauordnungen (LBO). Für<br />
Sonderbauten können außerdem weitere<br />
Regelwerke zutreffend sein. Die LBO legen<br />
die Brandschutzanforderungen für die in<br />
einem Gebäude verwendeten Baustoffe und<br />
Bauteile mit den bauaufsichtlichen Bezeichnungen<br />
fest.<br />
Baustoffe werden unterschieden in:<br />
W nichtbrennbar<br />
W schwerentflammbar<br />
W normalentflammbar<br />
Bauteile werden unterschieden in:<br />
W feuerbeständig<br />
W hochfeuerhemmend<br />
W feuerhemmend