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<strong>Clariant</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2007</strong><br />
1.18 – LAUFENDE ERTRAGSSTEUERN<br />
Die Ermittlung der zu versteuernden Gewinne (Verluste) der Konzerngesellschaften,<br />
auf deren Basis die Ertragssteuerzahlungen<br />
(-erstattungen) des Berichtszeitraums anhand geltender nationaler<br />
Steuersätze kalkuliert werden, erfolgt unter Beachtung der Steuergesetze<br />
der jeweiligen Länder, in denen die Gesellschaften tätig<br />
sind. Laufende Ertragssteuern für die aktuelle Periode und für frühere<br />
Zeiträume werden, sofern noch nicht gezahlt, als Verbindlichkeit bilanziert.<br />
Sofern die bereits bezahlten Ertragssteuern für die aktuelle<br />
und frühere Perioden die Ertragssteuerverbindlichkeit für diese<br />
Zeiträume übersteigen, wird der Differenzbetrag auf der Aktivseite<br />
der Bilanz verbucht. Ertragssteuerforderungen und -verbindlichkeiten<br />
werden saldiert, sofern ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch<br />
zur Saldierung der erfassten Beträge besteht und die Absicht besteht,<br />
eine Verrechnung vorzunehmen oder das Guthaben und die<br />
Verbindlichkeit gleichzeitig auszugleichen.<br />
1.19 – LATENTE ERTRAGSSTEUERN<br />
Zur Berechnung latenter Ertragssteuern gelangt die Comprehensive<br />
Liability Method zur Anwendung. Basis hierfür bilden die ertragssteuerwirksamen<br />
Abweichungen zwischen Steuerbilanz und der für<br />
die Konsolidierung erstellten Bilanz der Konzerngesellschaften und<br />
die sich daraus ergebenden Unterschiede aus zeitlichen Abgrenzungen.<br />
Eine Ausnahme besteht dahingehend, dass für temporäre<br />
Differenzen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften<br />
und assoziierten Gesellschaften keine latenten Ertragssteuern<br />
ermittelt werden, sofern der Anteilseigner (Muttergesellschaft)<br />
den zeitlichen Verlauf der Umkehrung der temporären<br />
Differenz steuern kann und gleichzeitig eine Umkehr der temporären<br />
Differenz in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus<br />
werden Quellensteuern oder sonstige Steuern auf mögliche spätere<br />
Ausschüttungen aus zurückbehaltenen Gewinnen der Konzerngesellschaften<br />
nur dann berücksichtigt, wenn eine Dividendenzahlung<br />
geplant ist, da diese Gewinne in der Regel reinvestiert werden.<br />
Die auf Basis der entsprechenden lokalen Steuersätze berechneten<br />
latenten Ertragssteuern sind im Anlagevermögen resp. in den langfristigen<br />
Verbindlichkeiten enthalten. Alle während des Jahres anfallenden<br />
Änderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.<br />
Veränderungen bei latenten Ertragssteuern von Eigenkapitalpositionen<br />
werden im Eigenkapital erfasst.<br />
Die Höhe der latenten Ertragssteuern wird anhand des Steuersatzes<br />
(und gemäss der Steuergesetzgebung) bemessen, der zum Bilanzstichtag<br />
rechtlich oder faktisch gilt und der zum Zeitpunkt der Realisierung<br />
des Steuerguthabens bzw. der Erfüllung der Steuerverbindlichkeit<br />
erwartungsgemäss gelten wird.<br />
Ein latentes Ertragssteuerguthaben wird nur in der Höhe verbucht,<br />
in der zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich steuerpflichtige<br />
Gewinne realisiert werden, denen die temporären Differenzbeträge<br />
oder die vorgetragenen Steuerverluste gegenübergestellt werden<br />
können.<br />
1.20 – AKTIENBASIERTE VERGÜTUNGEN<br />
2005 ersetzte <strong>Clariant</strong> die zwei aktienbasierten Vergütungsprogramme,<br />
den <strong>Clariant</strong> Executive Stock Option Plan (CESOP) und<br />
den Management Stock Incentive Plan (MSIP), durch den <strong>Clariant</strong><br />
Executive Bonus Plan (CEBP). In diesem neuen Programm werden<br />
aus gewählten Gruppen des oberen und des erweiterten Kaders eine<br />
gewisse Anzahl von Namenaktien der <strong>Clariant</strong> AG abgegeben. Die<br />
unter den alten Programmen bis Februar 2005 zugesprochenen Aktien<br />
und Optionen laufen weiter. Der Marktwert der Mitarbeiterleistungen,<br />
die im Austausch für die Zuteilung von Aktien und Optionen<br />
erhalten wurden, wird als Aufwand verbucht. Der Totalbetrag, der<br />
als Aufwand über die Bemessungsperiode und die Periode erfasst<br />
wird, über die der Rechtsanspruch erworben wird (Vesting Period),<br />
errechnet sich aus dem Marktwert der zugeteilten Aktien und Optionen.<br />
Eine Anpassung wird für die Dividende vorgenommen, die<br />
während der Vesting Period nicht ausbezahlt wird. Nicht marktbezogene<br />
Auflagen bezüglich des Erwerbs des Rechtsanspruchs werden<br />
in die Annahmen über die Anzahl an Aktien und Optionen eingerechnet,<br />
die voraussichtlich bei Fälligkeit effektiv abgegeben werden. Zu<br />
jedem Bilanzstichtag überprüft der Konzern diese Annahmen bezüglich<br />
der bei Fälligkeit effektiv abzu gebenden Anzahl an Aktien und<br />
Optionen. Die Auswirkung dieser Überprüfung der Annahmen wird<br />
gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung und entsprechend im Eigenkapital<br />
über die restliche Vesting Period erfasst.<br />
1.21 – RÜCKSTELLUNGEN FÜR VORSORGE<br />
UND ÄHNLICHE VERPFLICHTUNGEN<br />
Die verschiedenen Konzerngesellschaften unterhalten unterschiedliche<br />
Vorsorgeprogramme. Der Konzern verfügt sowohl über<br />
leistungs- als auch über beitragsorientierte Pensionspläne. Leistungs<br />
orientierte Vorsorgepläne sind Pensionspläne, in denen ein<br />
bestimmter Pensionsbetrag festgelegt ist, den ein(e) Mitarbeitende(r)<br />
nach der Pensionierung erhält. Dieser Betrag ist üblicherweise<br />
von einem oder mehreren Faktoren abhängig, wie Alter, Dauer der<br />
Unternehmenszugehörigkeit und Höhe der Vergütung. Ein beitragsorientierter<br />
Vorsorgeplan dagegen ist ein Pensionsplan, bei dem der<br />
Konzern festgelegte Beiträge in einen vom Konzern unabhängigen<br />
Fonds einzahlt. Der Konzern hat dabei keine rechtliche oder faktische<br />
Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge, falls die Mittel<br />
des Fonds nicht ausreichen, um allen Mitarbeitenden die Beträge<br />
auszuzahlen, die ihren in der laufenden oder einer früheren Periode<br />
erbrachten Arbeitsleistungen entsprechen.<br />
Für beitragsorientierte Vorsorgepläne zahlt der Konzern auf<br />
rechtsverbindlicher, vertraglicher oder freiwilliger Basis Beiträge<br />
an öffentliche oder private Rentenversicherungsträger. Über die<br />
Zahlung der Beiträge hinaus unterliegt der Konzern keinen weiteren<br />
Zahlungsverpflichtungen. Beiträge an beitragsorientierte Vorsorgepläne<br />
werden in der Erfolgsrechnung der jeweiligen Periode ausgewiesen.