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Mobile Dienste 2001/02/03 Anhang<br />

3) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit. d zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der<br />

Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum<br />

jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro–Justiz–Begleitgesetzes,<br />

BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die Förderungszusage<br />

ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.<br />

§ 8<br />

F ö r d e r u n g s a u s z a h l u n g<br />

Die Auszahlung der Förderung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 erfolgt in zwei Teilbeträgen. Es gilt<br />

folgende Regelung: Im 2. Quartal des laufenden Jahres erfolgt eine Abschlagszahlung in der<br />

Höhe von 2/3 der Gesamtförderung auf Basis der Helferinnenstunden des Voranschlages des<br />

laufenden Jahres.<br />

Im 2. Quartal des Folgejahres erfolgt die Restzahlung auf Basis der tatsächlich erbrachten Helferinnenstunden<br />

sowie der Organisations– und Strukturkosten gemäß Rechnungsabschluss des<br />

Vorjahres unter Verrechnung der geleisteten Abschlagszahlung.<br />

§ 9<br />

F ö r d e r u n g s e v i d e n z<br />

Die gewährten Förderungen sind bei der vergebenden Abteilung zentral zu erfassen.<br />

§ 10<br />

K o n t r o l l e<br />

1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung auf<br />

ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die<br />

geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen<br />

Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.<br />

2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch<br />

Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige<br />

Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger<br />

Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotenzial einer<br />

missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu<br />

richten.<br />

3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu<br />

enthalten hat:<br />

a) Datum und Ort der Kontrolle,<br />

b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens),<br />

c) Höhe der gewährten Förderung,<br />

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