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Anhang Mobile Dienste 2001/02/03<br />

d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z. B. gefördertes<br />

Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw.<br />

kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen),<br />

e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben,<br />

f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des<br />

Mangels zu überprüfen,<br />

g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,<br />

h) Zeitdauer der Kontrolle,<br />

i) Name und Unterschrift des Kontrollierenden.<br />

4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere<br />

Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.<br />

134<br />

§ 11<br />

F ö r d e r u n g s m i s s b r a u c h<br />

Der Förderungswerber ist in der Förderungszusage darauf hinzuweisen, dass sich derjenige,<br />

der eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen<br />

verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar<br />

macht. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen<br />

sind gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen<br />

Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder<br />

eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.<br />

§ 12<br />

V e r w e n d u n g v o n B e g r i f f e n<br />

Soweit in dieser Förderungsrichtlinie Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine<br />

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in<br />

der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.<br />

§ 13<br />

I n k r a f t t r e t e n, A u ß e r k r a f t t r e t e n<br />

1) Diese Richtlinien treten am 1.1.2002 in Kraft.<br />

2) Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien für die Förderung der Mobilen<br />

Hilfsdienste durch das Land Vorarlberg vom 30.11.1999 außer Kraft.<br />

3) Für Restzahlungen des Jahres 2001 gelten die Richtlinien für die Förderung der Mobilen<br />

Hilfsdienste durch das Land Vorarlberg vom 30.11.1999.

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