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Anhang Mobile Dienste 2001/02/03<br />
144<br />
erstellt. Bei Festlegung des Bedarfes werden die zu versorgende Bevölkerungszahl, der<br />
über dem Landesdurchschnitt liegende Anteil der über 60-jährigen Bevölkerung,<br />
Erschwernisse aus der Siedlungs- und Wegestruktur sowie das örtliche Fehlen eines<br />
Altersheimes, Pflegeheimes und Krankenhauses berücksichtigt. Weitere Parameter sind<br />
die Sicherung der Dienstleistung an Tagesrandzeiten (Abend; Nachtdienstbereitschaften)<br />
und Wochenenden (Bereitschaftsdienst). Pro ca. 3.000 Einwohner wird mittelfristig landesweit<br />
ein Ausbau auf eine Pflegefachkraft angestrebt.<br />
2. Dieser zusätzliche Ausbau der Hauskrankenpflege soll folgende verbesserte Dienstleistungen<br />
der Hauskrankenpflege ermöglichen:<br />
- verstärkte Zusammenarbeit mit Laiendiensten, insbesondere auch im Bereich der Abklärung,<br />
Koordination, Beratung von Angehörigen im Einzelfall (Leistungserfassung)<br />
- Initiierung und Mitwirkung beim Aufbau organisierter Laiendienste durch Schulung der<br />
Laien und Ausbildung der Hauskrankenschwestern zu diesen Tätigkeiten<br />
- regionale Zusammenarbeit mit Krankenpflegevereinen bei Wochenenddiensten, Urlaubs-<br />
und Krankheitsvertretungen und Nachtdienstbereitschaften<br />
- Verbesserung der Pflegebehelfausstattung der Vereine.<br />
3. Basisförderung:<br />
- Die Basisförderung beträgt ab dem Jahr 2000 je vollbeschäftigter diplomierter Pflegefachkraft<br />
ATS 111.500,00 (€ 8.103,02) pro Jahr (für Teilzeitbeschäftigung anteilig). Die<br />
Basisförderung für nicht diplomiertes Pflegepersonal beträgt ATS 95.000,00 (€ 6.903,92).<br />
Sofern der tatsächliche Stand an Pflegepersonal über dem errechneten Bedarf laut<br />
Anhang, aufgerundet auf halbe Pflegekräfte liegt, so wird die Basisförderung nur auf<br />
Grundlage des gerundeten Bedarfes an Pflegepersonal zuerkannt.<br />
- Vor dem 1.1.2000 beantragte und gewährte Ausbauförderungen werden über die vereinbarten<br />
drei Jahre gefördert.<br />
- Bei Gemeinden beschäftigtes Pflegepersonal wird mit dem halben Satz gefördert.<br />
4. Förderung von Pflegebehelfen:<br />
- Die Anschaffung von erforderlichen Pflegebehelfen durch Vereine oder regionale Pflegebehelfe-Pools<br />
wird mit 50 % gefördert. Die Kosten für die Anmietung von Pflegebehelfen<br />
wird mit 1/3 gefördert. Sofern die Kosten für die Anschaffung und Anmietung von<br />
anderer Seite (Krankenkasse, Gemeinde, Spenden etc.) zusätzlich gefördert werden,<br />
vermindert sich die Finanzierung aus Strukturmitteln entsprechend (maximal 100%ige<br />
Finanzierung).<br />
- Förderbar sind grundsätzlich Krankenpflegevereine bzw. Pflegebehelfe-Pools der<br />
Vereine. Auftraggeber der Lieferung oder Leistung muss deshalb der Verein bzw. der<br />
Pflegebehelfe-Pool sein, an welchen auch die Fakturierung zu erfolgen hat.<br />
- Die Anschaffung folgender Pflegebehelfe ist mit 50 % förderbar:<br />
Pflegebetten samt Zubehör (wie Hebegalgen, Urinflaschenhalter, Bettseitengitter, Lagerungskissen<br />
und -matratzen, Wechseldruckmatratzen), Beistelltische, Toilettenstühle,<br />
Badelifter, Patientenhebegeräte, Rollstühle