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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Aufsichtsratsmitglied GmbH<br />

Albert Büchele,<br />

geboren 1966,<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

Bernhard Egger,<br />

geboren 1976,<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

Bernhard Köb,<br />

geboren 1956,<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

Elmar Köck,<br />

geboren 1963,<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

Veronika Moosbrugger,<br />

geboren 1965,<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

Mag. Rudolf Wüstner,<br />

geboren 1967,<br />

Aufsichtsratsmitglied<br />

103<br />

Aufsichtsratsmitglied der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />

gemeinnützige Wohungsbau- und<br />

Siedlungsgesellschaft<br />

Stellvertreter des<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden der „aqua<br />

mühle frastanz“ – soziale dienste<br />

gemeinnützige GmbH<br />

- -<br />

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(Quelle: Eigene Darstellung des Treugebers basierend auf aktuellen Firmenbuchdaten und eigenen Erhebungen des<br />

Treugebers unter den Aufsichtsratsmitgliedern)<br />

14.1.3. Staatskommissäre<br />

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei<br />

Kreditinstituten deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt einen<br />

Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens<br />

fünf Jahren zu bestellen. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als<br />

Organe der Finanzmarktaufsicht und sind in dieser Funktion ausschließlich deren<br />

Weisungen unterworfen.<br />

Ihnen kommen die folgenden Rechte zu:<br />

Teilnahmerecht: Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut<br />

zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen<br />

Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu<br />

entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf<br />

ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über diese<br />

Sitzungen sind dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter zu übersenden.<br />

Einspruchsrecht: Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen<br />

Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, Generalversammlung<br />

und sonstiger Mitgliederversammlungen sowie gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates<br />

und entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates, durch die sie gesetzliche<br />

oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der<br />

Nein<br />

Ja

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