Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Aufsichtsratsmitglied GmbH<br />
Albert Büchele,<br />
geboren 1966,<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
Bernhard Egger,<br />
geboren 1976,<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
Bernhard Köb,<br />
geboren 1956,<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
Elmar Köck,<br />
geboren 1963,<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
Veronika Moosbrugger,<br />
geboren 1965,<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
Mag. Rudolf Wüstner,<br />
geboren 1967,<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
103<br />
Aufsichtsratsmitglied der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
gemeinnützige Wohungsbau- und<br />
Siedlungsgesellschaft<br />
Stellvertreter des<br />
Aufsichtsratsvorsitzenden der „aqua<br />
mühle frastanz“ – soziale dienste<br />
gemeinnützige GmbH<br />
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(Quelle: Eigene Darstellung des Treugebers basierend auf aktuellen Firmenbuchdaten und eigenen Erhebungen des<br />
Treugebers unter den Aufsichtsratsmitgliedern)<br />
14.1.3. Staatskommissäre<br />
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei<br />
Kreditinstituten deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt einen<br />
Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens<br />
fünf Jahren zu bestellen. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als<br />
Organe der Finanzmarktaufsicht und sind in dieser Funktion ausschließlich deren<br />
Weisungen unterworfen.<br />
Ihnen kommen die folgenden Rechte zu:<br />
Teilnahmerecht: Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut<br />
zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen<br />
Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu<br />
entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf<br />
ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über diese<br />
Sitzungen sind dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter zu übersenden.<br />
Einspruchsrecht: Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen<br />
Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, Generalversammlung<br />
und sonstiger Mitgliederversammlungen sowie gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates<br />
und entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates, durch die sie gesetzliche<br />
oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der<br />
Nein<br />
Ja