Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Partizipationsscheine, die durch Ausübung des Wandlungsrechts erworben<br />
werden, gelten in diesem Zeitpunkt zum Wert der Wandelschuldverschreibung als<br />
angeschafft. Gewinnausschüttungen auf die Partizipationsscheine unterliegen<br />
generell der 25%-igen Kapitalertragsteuer, wenn sie an natürliche Personen<br />
gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Partizipationsscheine privat oder<br />
betrieblich gehalten werden; es handelt sich dabei um eine Endbesteuerung.<br />
Werden die Partizipationsscheine erst im Zuge der Wandlung ausgegeben, fallen<br />
auch sie unter die steuerlichen Begünstigungen des Bundesgesetzes über<br />
steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus:<br />
Gewinnausschüttungen sind bis zu 4% des Nominalbetrages der<br />
Partizipationsscheine von der Kapitalertragsteuer befreit solange die<br />
Partizipationsscheine bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt sind.<br />
Gewinne aus der Veräußerung von Partizipationsscheinen unterliegen, wenn sie<br />
natürlichen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zufließen, die die<br />
Partizipationsscheine im Privatvermögen halten, nur dann der Besteuerung, wenn<br />
sie weniger als ein Jahr gehalten wurden (Spekulationsgeschäft) oder wenn der<br />
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre Anteile im Ausmaß von mindestens<br />
1% an der Emittentin gehalten hat. In letzteren Fall unterliegen der Gewinne einem<br />
Steuersatz, der der Hälfte des jeweiligen Durchschnittssteuersatz entspricht, im<br />
Fall von Spekulationsgewinnen kommt der normale Durchschnittssteuersatz zur<br />
Anwendung. Ob für die Berechnung der erwähnten 1%-Grenze auch<br />
Wandelschuldverschreibungen als Anteile anzusehen sind, ist unklar, aber eher zu<br />
verneinen. Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen den<br />
Anschaffungskosten für die Partizipationsscheine und dem Veräußerungserlös.<br />
Veräußerungsgewinne, die ein Betrieb im Zusammenhang mit den<br />
Partizipationsscheinen erzielt, sind generell als betriebliche Einnahmen<br />
steuerpflichtig.<br />
Die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen, die einer Kapitalgesellschaft<br />
gezahlt werden, kann entweder erstattet werden oder wird nicht einbehalten.<br />
Die Kapitalertragsteuer von Anlegern, die nicht der unbeschränkten<br />
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer unterliegen, ist möglicherweise<br />
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder innerstaatlichen<br />
Bestimmungen zu reduzieren. Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer in Höhe<br />
von 4% des Nominales der Partizipationsscheine gilt auch in diesem<br />
Zusammenhang, wenn sie von privaten Anlegern gehalten und bei einem<br />
inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Natürliche Personen, die nur<br />
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können mit Gewinnen aus der<br />
Veräußerung von Partizipationsscheinen eine österreichischen Steuerpflicht<br />
auslösen, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% der Anteile<br />
an der Gesellschaft gehalten haben. Auch diese Besteuerung kann durch<br />
Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt sein.<br />
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