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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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16.3. Angaben über den Auditausschuss und den Vergütungsausschuss,<br />

einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer<br />

Zusammenfassung des Aufgabenbereichs des Ausschusses<br />

Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern<br />

Name Funktion<br />

Michael Horn Vorsitzender<br />

Kommerzialrat Dr. Kurt Rupp Mitglied<br />

Mag. Norbert Metzler Mitglied<br />

Dkfm. Elmar Geiger Mitglied<br />

Veronika Moosbrugger Mitglied<br />

Elmar Köck Mitglied<br />

Staatskommissär (Ministerialrätin<br />

Mag. Gabriele Petschinger oder<br />

Ministerialrat Dr. Josef Nickerl))<br />

Mitglied<br />

Der Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 63a Abs 4 BWG.<br />

Neben dem Prüfungsausschuss besteht kein separater Vergütungsausschuss. Zu den<br />

Aufgaben des Prüfungsausschusses des Treugebers gehören gemäß § 63a Abs 4<br />

BWG:<br />

106<br />

1. Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;<br />

2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des<br />

internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der<br />

Gesellschaft;<br />

3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;<br />

4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers,<br />

insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Kreditinstitut erbrachten<br />

zusätzlichen Leistungen;<br />

5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung,<br />

die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und<br />

gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des<br />

Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;<br />

6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts<br />

sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das<br />

Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;<br />

7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des<br />

Bankprüfers.<br />

16.4. Erklärung, ob der Treugeber der/den Corporate-Governance-<br />

Regelung/en im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der<br />

Treugeber einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine<br />

dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung<br />

aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Treugeber dieser Regelung<br />

nicht Folge leistet<br />

Der österreichische Corporate Governance Kodex richtet sich vorrangig an<br />

österreichische börsenotierte Aktiengesellschaften. Der Treugeber hat keine Aktien an

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