Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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16.3. Angaben über den Auditausschuss und den Vergütungsausschuss,<br />
einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer<br />
Zusammenfassung des Aufgabenbereichs des Ausschusses<br />
Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern<br />
Name Funktion<br />
Michael Horn Vorsitzender<br />
Kommerzialrat Dr. Kurt Rupp Mitglied<br />
Mag. Norbert Metzler Mitglied<br />
Dkfm. Elmar Geiger Mitglied<br />
Veronika Moosbrugger Mitglied<br />
Elmar Köck Mitglied<br />
Staatskommissär (Ministerialrätin<br />
Mag. Gabriele Petschinger oder<br />
Ministerialrat Dr. Josef Nickerl))<br />
Mitglied<br />
Der Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 63a Abs 4 BWG.<br />
Neben dem Prüfungsausschuss besteht kein separater Vergütungsausschuss. Zu den<br />
Aufgaben des Prüfungsausschusses des Treugebers gehören gemäß § 63a Abs 4<br />
BWG:<br />
106<br />
1. Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;<br />
2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des<br />
internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der<br />
Gesellschaft;<br />
3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;<br />
4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers,<br />
insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Kreditinstitut erbrachten<br />
zusätzlichen Leistungen;<br />
5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung,<br />
die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und<br />
gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des<br />
Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;<br />
6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts<br />
sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das<br />
Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;<br />
7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des<br />
Bankprüfers.<br />
16.4. Erklärung, ob der Treugeber der/den Corporate-Governance-<br />
Regelung/en im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der<br />
Treugeber einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine<br />
dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung<br />
aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Treugeber dieser Regelung<br />
nicht Folge leistet<br />
Der österreichische Corporate Governance Kodex richtet sich vorrangig an<br />
österreichische börsenotierte Aktiengesellschaften. Der Treugeber hat keine Aktien an