11.08.2012 Aufrufe

Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

21.2.5. Beschreibung der Art und Weise, wie die<br />

Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen<br />

Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich<br />

der Teilnahmebedingungen<br />

Gemäß § 9 der Satzung wird die Jahreshauptversammlung mindestens einmal im<br />

Jahr vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen und findet am Sitz der<br />

Gesellschaft statt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen<br />

Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft, bei einem österreichischen Notar,<br />

bei einer inländischen Bank oder bei einer in der Einberufung zur<br />

Hauptversammlung bestimmten anderen Hinterlegungsstelle spätestens 3<br />

Werktage vor der Hauptversammlung ihre Aktien bis zur Beendigung der<br />

Hauptversammlung hinterlegen. Für die Hinterlegung müssen mindestens 14 Tage<br />

seit der Einberufung zur Verfügung stehen. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf<br />

einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag so muss auch noch der folgende<br />

Werktag zur Hinterlegung zur Verfügung stehen. Nicht als Werktag, sondern als<br />

Feiertag gelten Samstage, Karfreitag und der 24.12.<br />

21.2.6. Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und<br />

der Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder<br />

sonstiger Satzungen, die u.U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder<br />

sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle der Emittentin<br />

bewirken<br />

Die Aktien der Emittentin sind Stückaktien, deren Übertragung an die Zustimmung<br />

des Aufsichtsrates der Gesellschaft gebunden ist. Durch eine ausständige oder<br />

verweigerte Zustimmung der Emittentin können eine Verzögerung, ein Aufschub<br />

oder eine Verhinderung des Wechsels in der Kontrolle der Emittentin bewirkt<br />

werden.<br />

21.2.7. Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung<br />

und der Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder<br />

sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der<br />

Aktienbesitz offen gelegt werden muss<br />

Trifft nicht zu.<br />

21.2.8. Darlegung der <strong>Bedingungen</strong>, die von der Satzung und den<br />

Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen<br />

Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im<br />

Eigenkapital betreffen, sofern diese <strong>Bedingungen</strong> strenger sind als die<br />

gesetzlichen Vorschriften<br />

Trifft nicht zu.<br />

22. WESENTLICHE VERTRÄGE<br />

Es gibt keine wesentlichen Verträge, die nicht im normalen Geschäftsablauf<br />

abgeschlossen wurden.<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!