Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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21.2.5. Beschreibung der Art und Weise, wie die<br />
Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen<br />
Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich<br />
der Teilnahmebedingungen<br />
Gemäß § 9 der Satzung wird die Jahreshauptversammlung mindestens einmal im<br />
Jahr vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen und findet am Sitz der<br />
Gesellschaft statt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen<br />
Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft, bei einem österreichischen Notar,<br />
bei einer inländischen Bank oder bei einer in der Einberufung zur<br />
Hauptversammlung bestimmten anderen Hinterlegungsstelle spätestens 3<br />
Werktage vor der Hauptversammlung ihre Aktien bis zur Beendigung der<br />
Hauptversammlung hinterlegen. Für die Hinterlegung müssen mindestens 14 Tage<br />
seit der Einberufung zur Verfügung stehen. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf<br />
einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag so muss auch noch der folgende<br />
Werktag zur Hinterlegung zur Verfügung stehen. Nicht als Werktag, sondern als<br />
Feiertag gelten Samstage, Karfreitag und der 24.12.<br />
21.2.6. Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und<br />
der Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder<br />
sonstiger Satzungen, die u.U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder<br />
sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle der Emittentin<br />
bewirken<br />
Die Aktien der Emittentin sind Stückaktien, deren Übertragung an die Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates der Gesellschaft gebunden ist. Durch eine ausständige oder<br />
verweigerte Zustimmung der Emittentin können eine Verzögerung, ein Aufschub<br />
oder eine Verhinderung des Wechsels in der Kontrolle der Emittentin bewirkt<br />
werden.<br />
21.2.7. Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung<br />
und der Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder<br />
sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der<br />
Aktienbesitz offen gelegt werden muss<br />
Trifft nicht zu.<br />
21.2.8. Darlegung der <strong>Bedingungen</strong>, die von der Satzung und den<br />
Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen<br />
Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im<br />
Eigenkapital betreffen, sofern diese <strong>Bedingungen</strong> strenger sind als die<br />
gesetzlichen Vorschriften<br />
Trifft nicht zu.<br />
22. WESENTLICHE VERTRÄGE<br />
Es gibt keine wesentlichen Verträge, die nicht im normalen Geschäftsablauf<br />
abgeschlossen wurden.<br />
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