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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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gemäß § 23 Abs 16 BWG auf 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen<br />

Partizipationskapitals begrenzt.<br />

Der Vergütungsanspruch der Partizipanten ist gewinnabhängig, wobei als Gewinn das<br />

Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen<br />

ist (§ 23 Abs 4 Z 3 BWG). Sie nehmen außerdem wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe<br />

am Verlust teil.<br />

1.2. Rechtsvorschriften, denen zufolge die Anteile geschaffen wurden<br />

oder noch werden<br />

Die Ausgabe der Partizipationsscheine gegen Einziehung von<br />

Wandelschuldverschreibungen durch die <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG wird durch § 23<br />

BWG abgedeckt. Die entsprechende satzungsmäßige Ermächtigung findet sich in § 3<br />

Abs. (2) lit e der Satzung der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG.<br />

Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit den<br />

Partizipationsscheinen gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien als Sitz der<br />

Emittentin. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den<br />

Partizipationsscheinen gilt ausschließlich das in Wien sachlich zuständige Gericht als<br />

gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. Verbrauchergerichtsstände<br />

bleiben davon unberührt.<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Partizipationsscheine wird auf Punkt 4.14.4 in<br />

Abschnitt A dieser Wertpapierbeschreibung verwiesen.<br />

1.3. Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um<br />

Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos<br />

sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die<br />

Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen<br />

Die Partizipationsscheine lauten auf Inhaber und sind zur Gänze durch eine<br />

veränderbare Sammelurkunde gemäß § 24 lit b Depotgesetz vertreten. Ein Anspruch<br />

auf Ausfolgung der Partizipationsscheine besteht nicht. Die Sammelurkunde trägt die<br />

firmenmäßige Fertigung der Emittentin (Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder<br />

eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen oder zweier Prokuristen). Erhöht oder<br />

vermindert sich das Gesamtvolumen der begebenen Partizipationsscheine, so wird die<br />

Sammelurkunde entsprechend angepasst. Die Hinterlegung der Sammelurkunde<br />

erfolgt bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG, Am Hof 4; Strauchgasse 3, 1011<br />

Wien, als Wertpapiersammelbank.<br />

1.4. Angabe der Währung der Emission.<br />

Die Partizipationsscheine werden in Euro begeben.<br />

1.5. Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen<br />

Beschränkungen — die an die zu Grunde liegenden Aktien gebunden<br />

sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte:<br />

(1) Die auf die Partizipationsscheine entfallende Vergütung ist gewinnabhängig,<br />

wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach<br />

Rücklagenbewegung anzusehen ist (§ 23 Abs 4 Z 3 BWG).10 Stück nennwertlose<br />

Partizipationsscheine gewähren den Anspruch auf einen Gewinnanteil in anteilig<br />

gleicher Höhe wie eine Stückaktie der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG. Die Gewinnanteile der<br />

Partizipationsscheininhaber sind gleichzeitig mit der Dividende fällig.<br />

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