Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Partizipationsscheine sind von Banken nach § 23 BWG begebene<br />
eigenkapitalähnliche Genussscheine, deren Inhaber sowohl an der<br />
Gewinnentwicklung als auch an den Verlusten der Emittentin teilnimmt. Im Falle<br />
einer Liquidation der Emittentin sind die Anleger der Partizipationsscheine<br />
nachrangig zu bedienen. Laufende Ausschüttungen sind nur dann möglich, wenn<br />
sie im Jahresgewinn Deckung finden; gemäß § 23 Abs 4 Z 3 BWG ist für die<br />
Bemessung des Gewinnanteils das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn)<br />
nach Rücklagenbewegung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im<br />
schlechtesten Fall ist daher ein Totalverlust des Kapitaleinsatzes sowie der Ausfall<br />
von Gewinnanteilen möglich. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die Anleger<br />
der Partizipationsscheine keinen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils<br />
haben, wenn die Emittentin sich dazu entschließt, keine Dividende an die<br />
Aktionäre auszuschütten, sondern den Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen.<br />
Das Partizipationskapital ist nicht kündbar und besteht somit auf Dauer des<br />
Unternehmens der Emittentin. Für den Anleger in Partizipationsscheinen besteht<br />
damit auch das Risiko, für eine grundsätzlich unbefristete Dauer mit seinem<br />
gesamten eingesetzten Kapital an die Emittentin gebunden zu sein und an ihrem<br />
ungewissen, möglicherweise auch negativen wirtschaftlichen Verlauf auf Dauer<br />
beteiligt zu sein, und etwaige alternative Veranlagungen nicht tätigen zu können.<br />
Mangels Börseneinführung der Partizipationsscheine besteht weiters das Risiko,<br />
dass die Partizipationsscheine nicht oder nur zu einem geringeren Wert als das bei<br />
Wandlung in Partizipationsscheine eingesetzte Kapital verkauft werden können.<br />
Der Rückkauf von Partizipationskapital durch die Emittentin ist gemäß § 23 Abs 16<br />
BWG auf 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Partizipationskapitals begrenzt.<br />
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