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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Partizipationsscheine sind von Banken nach § 23 BWG begebene<br />

eigenkapitalähnliche Genussscheine, deren Inhaber sowohl an der<br />

Gewinnentwicklung als auch an den Verlusten der Emittentin teilnimmt. Im Falle<br />

einer Liquidation der Emittentin sind die Anleger der Partizipationsscheine<br />

nachrangig zu bedienen. Laufende Ausschüttungen sind nur dann möglich, wenn<br />

sie im Jahresgewinn Deckung finden; gemäß § 23 Abs 4 Z 3 BWG ist für die<br />

Bemessung des Gewinnanteils das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn)<br />

nach Rücklagenbewegung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im<br />

schlechtesten Fall ist daher ein Totalverlust des Kapitaleinsatzes sowie der Ausfall<br />

von Gewinnanteilen möglich. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die Anleger<br />

der Partizipationsscheine keinen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils<br />

haben, wenn die Emittentin sich dazu entschließt, keine Dividende an die<br />

Aktionäre auszuschütten, sondern den Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen.<br />

Das Partizipationskapital ist nicht kündbar und besteht somit auf Dauer des<br />

Unternehmens der Emittentin. Für den Anleger in Partizipationsscheinen besteht<br />

damit auch das Risiko, für eine grundsätzlich unbefristete Dauer mit seinem<br />

gesamten eingesetzten Kapital an die Emittentin gebunden zu sein und an ihrem<br />

ungewissen, möglicherweise auch negativen wirtschaftlichen Verlauf auf Dauer<br />

beteiligt zu sein, und etwaige alternative Veranlagungen nicht tätigen zu können.<br />

Mangels Börseneinführung der Partizipationsscheine besteht weiters das Risiko,<br />

dass die Partizipationsscheine nicht oder nur zu einem geringeren Wert als das bei<br />

Wandlung in Partizipationsscheine eingesetzte Kapital verkauft werden können.<br />

Der Rückkauf von Partizipationskapital durch die Emittentin ist gemäß § 23 Abs 16<br />

BWG auf 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Partizipationskapitals begrenzt.<br />

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