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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Die Gesellschaft wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder<br />

durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten.<br />

Mit den gesetzlichen Einschränkungen kann die <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG auch<br />

durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden. Die Erteilung von<br />

Einzelvertretungsvollmacht an Vorstandsmitglieder sowie die Erteilung von<br />

Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht ist ausgeschlossen.<br />

Gemäß § 7 der Satzung wählt die ordentliche Hauptversammlung den Aufsichtsrat<br />

der Emittentin, der aus vier bis zwölf Mitgliedern besteht. Die Aufsichtsräte werden<br />

falls bei der Bestellung nicht eine kürzere Funktionsperiode festgelegt wird, nicht<br />

länger als bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die<br />

Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das<br />

Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, wird nicht<br />

mitgerechnet. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion mit sofortiger<br />

Wirkung durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

niederlegen. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates, aus welchem Grund immer,<br />

aus dem Aufsichtsrat aus, ist spätestens in der nächsten ordentlichen<br />

Hauptversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat ist<br />

beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter<br />

Vorsitzender und oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden<br />

mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden entscheidet.<br />

21.2.3. Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die<br />

an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind<br />

Sämtliche Aktien der der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG sind Stückaktien. Eine<br />

Übertragung der Stückaktie ist gemäß § 3 der Satzung an die Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates der Emittentin gebunden. Die Gesellschaft ist berechtigt auch ohne<br />

Zustimmung der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien<br />

mit vor- oder gleichstehenden Rechten zu schaffen. Die Emittentin hat derzeit<br />

keine Vorzugsaktien ausgegeben.<br />

21.2.4. Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die<br />

Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben<br />

sind, in denen die <strong>Bedingungen</strong> strenger ausfallen als die<br />

gesetzlichen Vorschriften<br />

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung der Gesellschaft eine Stimme.<br />

Beschränkungen des Stimmrechtes bestehen nicht.<br />

Soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt (z.B.<br />

Änderung des Unternehmensgegenstandes, bedingte Kapitalerhöhung,<br />

genehmigtes Kapital, ordentliche Kapitalherabsetzung), beschließt die<br />

Hauptversammlung gemäß § 9 der Satzung mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit gefordert ist,<br />

mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

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