Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Die Gesellschaft wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder<br />
durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten.<br />
Mit den gesetzlichen Einschränkungen kann die <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG auch<br />
durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden. Die Erteilung von<br />
Einzelvertretungsvollmacht an Vorstandsmitglieder sowie die Erteilung von<br />
Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht ist ausgeschlossen.<br />
Gemäß § 7 der Satzung wählt die ordentliche Hauptversammlung den Aufsichtsrat<br />
der Emittentin, der aus vier bis zwölf Mitgliedern besteht. Die Aufsichtsräte werden<br />
falls bei der Bestellung nicht eine kürzere Funktionsperiode festgelegt wird, nicht<br />
länger als bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die<br />
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das<br />
Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, wird nicht<br />
mitgerechnet. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion mit sofortiger<br />
Wirkung durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />
niederlegen. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates, aus welchem Grund immer,<br />
aus dem Aufsichtsrat aus, ist spätestens in der nächsten ordentlichen<br />
Hauptversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter<br />
Vorsitzender und oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden<br />
mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des<br />
Aufsichtsratsvorsitzenden entscheidet.<br />
21.2.3. Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die<br />
an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind<br />
Sämtliche Aktien der der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG sind Stückaktien. Eine<br />
Übertragung der Stückaktie ist gemäß § 3 der Satzung an die Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates der Emittentin gebunden. Die Gesellschaft ist berechtigt auch ohne<br />
Zustimmung der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien<br />
mit vor- oder gleichstehenden Rechten zu schaffen. Die Emittentin hat derzeit<br />
keine Vorzugsaktien ausgegeben.<br />
21.2.4. Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die<br />
Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben<br />
sind, in denen die <strong>Bedingungen</strong> strenger ausfallen als die<br />
gesetzlichen Vorschriften<br />
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung der Gesellschaft eine Stimme.<br />
Beschränkungen des Stimmrechtes bestehen nicht.<br />
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt (z.B.<br />
Änderung des Unternehmensgegenstandes, bedingte Kapitalerhöhung,<br />
genehmigtes Kapital, ordentliche Kapitalherabsetzung), beschließt die<br />
Hauptversammlung gemäß § 9 der Satzung mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit gefordert ist,<br />
mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />
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