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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Der Geschäftsgegenstand umfasst ferner die Durchführung aller im Bankwesengesetz<br />

aufgezählten Neben- und Hilfstätigkeiten, die Kreditinstituten gestattet sind.<br />

Die Berechtigung der Gesellschaft erstreckt sich weiters auf:<br />

a) die Beteiligungen an Unternehmungen aller Art;<br />

b) den Erwerb oder die Neugründung von Unternehmungen;<br />

c) alle Geschäfte, die, unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen gesetzlichen<br />

Vorschriften, geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu errichten<br />

und zu betreiben.<br />

Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das In- und Ausland.<br />

21.2.2. Zusammenfassung der Bestimmungen der Satzung und Statuten<br />

im Zusammenhang mit den Mitglieder der Verwaltungs-,<br />

Geschäftsführungs-, und Aufsichtsorgane<br />

Die Bestimmungen betreffend Vorstand und Aufsichtsrat des Treugebers sind in den<br />

§§ 15 bis 25 der Satzung des Treugebers geregelt.<br />

Gemäß § 15 der Satzung des Treugebers sind zur Bestellung als Organmitglieder des<br />

Treugebers ausgeschlossen:<br />

a) Personen, die im Zeitpunkt der Bestellung zum Vorstandsmitglied älter als 65 Jahre<br />

sind;<br />

b) Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen,;<br />

ausgenommen ist die Bestellung von Organen eines Aktionärs zum Mitglied des<br />

Aufsichtsrates;<br />

c) Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines<br />

Gewerbes ausgeschlossen sind;<br />

d) Personen, die mit einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates in gerader<br />

Linie ersten Grades verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines<br />

Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrates;<br />

e) Die Vorstandsmitgliedschaft ist mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der<br />

Landesregierung oder des Aufsichtsrates unvereinbar.<br />

Vorstand<br />

Gemäß § 16 der Satzung besteht der Vorstand aus zwei bis drei Mitgliedern. Die<br />

Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren<br />

bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.<br />

Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden. Der<br />

Aufsichtsrat kann (wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht) ein<br />

weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes bestellen. Der<br />

Aufsichtsrat hat mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anstellungsverträge<br />

abzuschließen.<br />

Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich bei der Gesellschaft tätig sein<br />

und die bundesgesetzlichen Erfordernisse (z.B. volle Geschäftsfähigkeit, keine<br />

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