Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Der Geschäftsgegenstand umfasst ferner die Durchführung aller im Bankwesengesetz<br />
aufgezählten Neben- und Hilfstätigkeiten, die Kreditinstituten gestattet sind.<br />
Die Berechtigung der Gesellschaft erstreckt sich weiters auf:<br />
a) die Beteiligungen an Unternehmungen aller Art;<br />
b) den Erwerb oder die Neugründung von Unternehmungen;<br />
c) alle Geschäfte, die, unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen gesetzlichen<br />
Vorschriften, geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu errichten<br />
und zu betreiben.<br />
Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das In- und Ausland.<br />
21.2.2. Zusammenfassung der Bestimmungen der Satzung und Statuten<br />
im Zusammenhang mit den Mitglieder der Verwaltungs-,<br />
Geschäftsführungs-, und Aufsichtsorgane<br />
Die Bestimmungen betreffend Vorstand und Aufsichtsrat des Treugebers sind in den<br />
§§ 15 bis 25 der Satzung des Treugebers geregelt.<br />
Gemäß § 15 der Satzung des Treugebers sind zur Bestellung als Organmitglieder des<br />
Treugebers ausgeschlossen:<br />
a) Personen, die im Zeitpunkt der Bestellung zum Vorstandsmitglied älter als 65 Jahre<br />
sind;<br />
b) Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen,;<br />
ausgenommen ist die Bestellung von Organen eines Aktionärs zum Mitglied des<br />
Aufsichtsrates;<br />
c) Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines<br />
Gewerbes ausgeschlossen sind;<br />
d) Personen, die mit einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates in gerader<br />
Linie ersten Grades verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines<br />
Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrates;<br />
e) Die Vorstandsmitgliedschaft ist mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der<br />
Landesregierung oder des Aufsichtsrates unvereinbar.<br />
Vorstand<br />
Gemäß § 16 der Satzung besteht der Vorstand aus zwei bis drei Mitgliedern. Die<br />
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren<br />
bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.<br />
Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden. Der<br />
Aufsichtsrat kann (wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht) ein<br />
weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes bestellen. Der<br />
Aufsichtsrat hat mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anstellungsverträge<br />
abzuschließen.<br />
Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich bei der Gesellschaft tätig sein<br />
und die bundesgesetzlichen Erfordernisse (z.B. volle Geschäftsfähigkeit, keine<br />
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