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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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16.3. Angaben über den Auditausschuss und den<br />

Vergütungsausschuss, einschließlich der Namen der<br />

Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung des<br />

Aufgabenbereichs des Ausschusses<br />

Der Prüfungsausschuss besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates.<br />

Siehe Punkt 14.1.2. Der Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses richtet sich<br />

nach § 63a Abs 4 BWG. Neben dem Prüfungsausschuss wurde kein separater<br />

Vergütungsausschuss eingerichtet.<br />

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses der Emittentin gehören gemäß § 63a<br />

Abs 4 BWG:<br />

1. Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;<br />

2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen<br />

Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;<br />

3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;<br />

4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers<br />

(Konzernabschlussprüfers) und Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für<br />

die geprüfte Gesellschaft/das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen<br />

Leistungen;<br />

5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung,<br />

die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und<br />

gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des<br />

Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;<br />

6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und –lageberichts sowie<br />

die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan<br />

des Mutterunternehmens;<br />

7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des<br />

Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und Bankprüfers.<br />

16.4. Erklärung, ob die Emittentin der/den Corporate-Governance-<br />

Regelung/en im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte<br />

die Emittentin einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine<br />

dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung<br />

aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum die Emittentin dieser<br />

Regelung nicht Folge leistet<br />

Der österreichische Corporate Governance Kodex richtet sich vorrangig an<br />

österreichische börsenotierte Aktiengesellschaften und erlangt Geltung durch<br />

freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen. Die Emittentin hat keine Aktien an<br />

einer Börse notiert. Der Vorstand der Emittentin ist daher der Ansicht, dass die<br />

zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts ausreichende<br />

Rahmenbedingungen für die Corporate Governance Struktur sind und hat sich aus<br />

diesem Grund nicht dem Corporate Governance Kodex unterworfen.<br />

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