Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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16.3. Angaben über den Auditausschuss und den<br />
Vergütungsausschuss, einschließlich der Namen der<br />
Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung des<br />
Aufgabenbereichs des Ausschusses<br />
Der Prüfungsausschuss besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates.<br />
Siehe Punkt 14.1.2. Der Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses richtet sich<br />
nach § 63a Abs 4 BWG. Neben dem Prüfungsausschuss wurde kein separater<br />
Vergütungsausschuss eingerichtet.<br />
Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses der Emittentin gehören gemäß § 63a<br />
Abs 4 BWG:<br />
1. Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;<br />
2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen<br />
Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;<br />
3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;<br />
4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers<br />
(Konzernabschlussprüfers) und Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für<br />
die geprüfte Gesellschaft/das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen<br />
Leistungen;<br />
5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung,<br />
die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und<br />
gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des<br />
Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;<br />
6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und –lageberichts sowie<br />
die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan<br />
des Mutterunternehmens;<br />
7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des<br />
Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und Bankprüfers.<br />
16.4. Erklärung, ob die Emittentin der/den Corporate-Governance-<br />
Regelung/en im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte<br />
die Emittentin einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine<br />
dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung<br />
aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum die Emittentin dieser<br />
Regelung nicht Folge leistet<br />
Der österreichische Corporate Governance Kodex richtet sich vorrangig an<br />
österreichische börsenotierte Aktiengesellschaften und erlangt Geltung durch<br />
freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen. Die Emittentin hat keine Aktien an<br />
einer Börse notiert. Der Vorstand der Emittentin ist daher der Ansicht, dass die<br />
zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts ausreichende<br />
Rahmenbedingungen für die Corporate Governance Struktur sind und hat sich aus<br />
diesem Grund nicht dem Corporate Governance Kodex unterworfen.<br />
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